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Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.04.1996, Az.: 2 StR 590/95

Gericht; Verfahren wegen Betrugsversuchs; Vorläufige Einstellung; Beweiswürdigung; Verwertung des Sachverhalts

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.04.1996
Aktenzeichen
2 StR 590/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 12128
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • MDR 1996, 729 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1996, 2585-2586 (Volltext mit amtl. LS)
  • NStZ 1996, 507 (Volltext mit amtl. LS)
  • StV 1997, 514-515
  • wistra 1996, 273-274

Amtlicher Leitsatz

Stellt das Gericht das Verfahren wegen Betrugsversuchs vorläufig ein, so braucht es den Angeklagten nicht darauf hinzuweisen, daß es den zugrunde liegenden Sachverhalt bei der Beweiswürdigung zum Vorwurf des Versicherungsbetrugs (§ 265 StGB) verwerten wird.

Gründe

1

I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Versicherungsbetrugs (§ 265 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Zugrunde liegt ein Brand, der in der Nacht zum 11. März 1994 in einem ehemaligen Kasseler Hotel- und Restaurantgebäude ("S.") ausbrach. Das Gebäude gehörte dem Angeklagten und war gegen Feuersgefahr versichert (Brandkasse); außerdem bestand für das Inventar eine Feuerversicherung (D.). Der Angeklagte hat die Tat geleugnet. Das Landgericht ist auf Grund einer Reihe von Beweisanzeichen zu der Überzeugung gelangt, daß der Brand zwar nicht von ihm selbst, aber in seinem Auftrag und entsprechend einem mit ihm verabredeten Tatplan von einem oder mehreren unbekannt gebliebenen Dritten gelegt worden ist.

2

II. Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

3

1. Verfahrensbeschwerde

4

Der Beschwerdeführer rügt, das Landgericht habe, ohne ihn zuvor auf diese Möglichkeit hinzuweisen, eine durch vorläufige Teileinstellung des Verfahrens ausgeschiedene Tat bei der Beweiswürdigung zu seinen Lasten verwertet.

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a) Die Rüge bezieht sich auf folgende Vorgänge: Die - ohne gegenständliche Einschränkung zugelassene - Anklage legte dem Beschwerdeführer zur Last, am 11. März 1994 in Kassel eine nach den §§ 265 und 308 StGB strafbare Handlung begangen zu haben. Der Anklagesatz enthält die Beschreibung der ihm vorgeworfenen Brandstiftung und des Brandverlaufs; zum Schluß heißt es darin, der Angeschuldigte habe Ende März 1994 der D. den Sachschaden gemeldet - zudem habe eine Versicherung bei der Brandkasse bestanden. Im Wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen wird dazu ausgeführt, der Angeschuldigte habe gegenüber dem Schadenssachbearbeiter der D. den bei dem Brand erlittenen Schaden auf 200.000 DM beziffert, obwohl nach dem Ergebnis einer späteren Besichtigung nur eine Couchgarnitur durch den Brand zerstört worden sei.

6

In der Hauptverhandlung stellte das Gericht das "Verfahren betreffend die Anmeldung von Versicherungsschäden gegenüber D. und Brandkasse" gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig ein. Einen Hinweis darauf, daß es den zugrunde liegenden Sachverhalt gleichwohl bei der Beweiswürdigung zur Frage der Verantwortlichkeit des Angeklagten für die Brandlegung zu verwerten gedenke, verzeichnet die Sitzungsniederschrift nicht.

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Im beweiswürdigenden Teil der Urteilsgründe führt das Landgericht unter anderem folgendes aus (UA S. 29 f):

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"Letztlich steht auch das Verhalten des Angeklagten nach dem Brand mit der Tat in Einklang ... . Ebenso fügte sich in diesem Zusammenhang auch ein, daß M. von den beteiligten Versicherungen weit überhöhte Versicherungsleistungen erwartete. So hatte er gegenüber seinem Sachbearbeiter bei der Brandkasse spontan erklärt, ... es handele sich ja wohl um einen Totalschaden. Auch gegenüber der D. sprach er von einem Schadensumfang zwischen 200.000 und 300.000 DM, obwohl tatsächlich ein Schaden von rund 20.000 DM eingetreten war. Diese Äußerungen weisen unweigerlich auf sein Ziel hin, durch die Brandlegung nach Gewinn zu streben."

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b) Die Rüge dringt nicht durch.

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Dabei braucht nicht entschieden zu werden, ob die in Anklage und Eröffnungsbeschluß bezeichnete Tat (im verfahrensrechtlichen Sinne) außer der Brandstiftung selbst auch die spätere Beanspruchung von Versicherungsleistungen mitumfaßte. Wiewohl hieran Zweifel bestehen, kann dies hier unterstellt werden. Dann bewirkte die vorläufige Teileinstellung, daß die Anmeldung von Versicherungsansprüchen als Gegenstand des weiteren Verfahrens ausschied. Für Fälle dieser Art ist dem Grundsatz nach anerkannt, daß die durch vorläufige Einstellung des Verfahrens ausgeschiedene Tat - selbst wenn sie prozeßordnungsgemäß festgestellt worden ist - bei der Beweiswürdigung nur dann zu Lasten des Angeklagten verwertet werden darf, wenn dieser zuvor auf die Möglichkeit einer solchen Verwertung hingewiesen worden war (BGHSt 31, 302; BGH StV 1984, 364;  1985, 221;  BGHR StPO § 154 Abs. 2 Hinweispflicht 1). Der Grund hierfür liegt darin, daß die Verfahrenseinstellung für den Angeklagten regelmäßig einen Vertrauenstatbestand begründet: er kann davon ausgehen, daß die Tat, die von der Verfolgung ausgenommen worden ist, auch bei der Beurteilung des verbleibenden Anklagevorwurfs außer Betracht bleibt und nicht etwa doch noch zu seinem Nachteil berücksichtigt wird. Will sich das Gericht den Weg zu einer solchen Berücksichtigung freihalten, so muß es - dies gebietet der Grundsatz des fairen Verfahrens - dem Angeklagten in der Regel einen entsprechenden Hinweis erteilen.

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Das gilt indessen nicht ausnahmslos. Es gibt Fälle, in denen die vorläufige Teileinstellung des Verfahrens einen Vertrauenstatbestand nicht zu erzeugen vermag und sich daher die Erteilung eines zu seiner Beseitigung erforderlichen Hinweises erübrigt. So verhält es sich hier. Die Anklage wegen Versicherungsbetrugs enthält nach dem Tatbestand des § 265 Abs. 1 StGB den Vorwurf der Brandstiftung "in betrügerischer Absicht". Über das Vorliegen dieses Merkmals vermag auch und gerade das dem Brand nachfolgende Verhalten des Angeklagten gegenüber den Versicherungen, namentlich die Anmeldung von Ansprüchen, Aufschluß zu geben.

12

Das liegt auf der Hand und versteht sich so sehr von selbst, daß eine der Anspruchsanmeldung geltende Verfahrenseinstellung bei dem Angeklagten nicht die Erwartung begründen kann, das Gericht werde bei der Beweiswürdigung zum Vorwurf des Versicherungsbetrugs diese Vorgänge "ausblenden" und sich ihrer Bewertung enthalten. Angesichts des Zusammenhangs zwischen der "in betrügerischer Absicht" vorgenommenen Inbrandsetzung einer feuerversicherten Sache (§ 265 StGB) und der eben diese Absicht weiterverfolgenden Anmeldung von Versicherungsansprüchen (Betrugsversuch, §§ 263, 22 StGB) kann durch die vorläufige Teileinstellung des Verfahrens wegen des letztgenannten Vorwurfs ein Vertrauenstatbestand von vornherein nicht entstehen; eines Hinweises, wie ihn die Revision vermißt, bedurfte es daher nicht.

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2. Sachbeschwerde

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Die Sachrüge deckt weder zum Schuldspruch noch zum Strafausspruch einen Rechtsfehler auf. Zutreffend hat das Landgericht den Angeklagten wegen der zwar nicht eigenhändig, aber in seinem Interesse und unter seiner Tatherrschaft ins Werk gesetzten Brandlegung als Täter - und nicht als Anstifter oder gar nur Gehilfen - des Versicherungsbetruges verurteilt. Auch gegen die Strafbemessung und die ihr zugrundeliegenden Erwägungen können keine rechtlichen Bedenken erhoben werden. Daß hierbei die Wirkungen der Strafe für das künftige Leben des Angeklagten (§ 46 Abs. 1 StGB) außer Betracht geblieben wären, ist auszuschließen; denn das Landgericht hat die "hohe Strafempfindlichkeit des Angeklagten, der hier beruflich und sozial Fuß gefaßt" hat, mildernd berücksichtigt (UA S. 31).