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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.03.1996, Az.: 3 StR 10/96

Wirksame Rücknahme eines Rechtsmittels durch den Pflichtverteidiger eines bereits inhaftierten Angeklagten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.03.1996
Aktenzeichen
3 StR 10/96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1996, 17100
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Chemnitz - 03.08.1995

Fundstellen

  • NStZ 1996, 479
  • StV 1998, 344

Verfahrensgegenstand

Schwere räuberische Erpressung

Prozessführer

Heiko D. aus C., dort geboren am ... 1973

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts
am 20. März 1996
beschlossen:

Tenor:

Es wird festgestellt, daß die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 3. August 1995 wirksam zurückgenommen ist.

Gründe

1

Der Pflichtverteidiger des Angeklagten Rechtsanwalt L. hat mit Schriftsatz vom 2. Oktober 1995, eingegangen beim Landgericht Chemnitz am 4. Oktober 1995, seine mit Schriftsatz vom 10. August 1995 eingelegte Revision zurückgenommen. Der Angeklagte hat mit Schreiben vom 6. Oktober 1995, eingegangen beim Landgericht Chemnitz am gleichen Tage, beantragt, ihm für die Revisionsbegründung einen anderen Pflichtverteidiger zu bestellen, da sein bisheriger Verteidiger seine Interessen eher "blockiere, als sie aktiv wahrzunehmen". Rechtsanwalt L. erklärte hierzu in einer Stellungnahme vom 14. Oktober 1995, daß er noch am Tage der Urteilsverkündung beauftragt worden sei, die Erfolgsaussichten einer Revision zu prüfen, und gleichzeitig die Ermächtigung erhalten habe, die Revision nach verantwortlicher Prüfung wieder zurückzunehmen. Am Tage der Rücknahme des Rechtsmittels habe er den Angeklagten in der Justizvollzugsanstalt aufgesucht und erklärt, daß er die Revision wegen fehlender Erfolgsaussicht zurücknehmen werde, der Angeklagte sei hiermit einverstanden gewesen.

2

Demgegenüber hat der Angeklagte bei einer richterlichen Anhörung am 19. Oktober 1995 erklärt, daß er sich bei diesem Gespräch gegen die Rücknahme der Revision ausgesprochen habe. Zur Frage der Ermächtigung zur Rechtsmittelrücknahme bei dem Gespräch nach der Urteilsverkündung hat der Angeklagte nicht Stellung genommen. Rechtsanwalt L. hat mit Schriftsatz vom 31. Januar 1996 zu dieser Anhörung erklärt, daß der Angeklagte bei dem Besuch in der Justizvollzugsanstalt zunächst gewünscht habe, die Revision trotz Aussichtslosigkeit zu begründen, da er dann noch in Untersuchungshaft bleiben könne, er aber schließlich nach einem längeren Gespräch akzeptiert habe, daß es sinnvoller sei, nach Rücknahme der Revision sich möglichst bald im Strafvollzug, etwa durch Aufnahme einer Ausbildung, auf ein Leben in Freiheit vorzubereiten. Mit Verfügung vom 25. Januar 1996 hat das Landgericht Chemnitz die Beiordnung des Rechtsanwalts L. aufgehoben und einen anderen Pflichtverteidiger bestellt.

3

Das Rechtsmittel ist mit ausdrücklicher Ermächtigung des Angeklagten wirksam zurückgenommen worden. Der damalige Pflichtverteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt L., hat durch seine anwaltlich versicherten Erklärungen nachgewiesen, daß er von dem Angeklagten in dem Gespräch nach Verkündung des Urteils ausdrücklich ermächtigt worden ist, das Rechtsmittel in eigener Verantwortung zurückzunehmen. Dieser Darstellung des Gesprächs am Tage der Urteilsverkündung ist der Angeklagte bei seiner richterlichen Anhörung nicht entgegengetreten.

4

Der Senat wertet die unterschiedlichen Darstellungen des Gesprächs zwischen dem Angeklagten und seinem damaligen Pflichtverteidiger am Tage der Revisionsrücknahme dahin, daß der Angeklagte bei diesem Gespräch zwar ursprünglich zum Ausdruck gebracht hat, einstweilen noch in Untersuchungshaft bleiben zu wollen, dann jedoch schließlich den Rat akzeptiert hat, das Rechtsmittel zurückzunehmen und den Beginn des Strafvollzugs mit den entsprechenden Behandlungsmöglichkeiten herbeizuführen. Hierfür spricht die detaillierte und überzeugende Darstellung des Rechtsanwalts L. und der Umstand, daß er dem Angeklagten bei Beendigung des Besuchs definitiv erklärt hat, wie der Angeklagte eingeräumt hat, er nehme die Revision zurück. Wäre diese Erklärung gegen den ausdrücklich erklärten Willen des Angeklagten erfolgt, hätte es nahegelegen, daß dieser unverzüglich gegenüber dem Gericht reagiert hätte. Stattdessen hat er erst einige Tage später mit einem Schreiben an das Landgericht die Beiordnung eines anderen Pflichtverteidigers beantragt, ohne zu erwähnen, daß sein bisheriger Pflichtverteidiger gegen seinen ausdrücklichen Willen die Revision zurücknehmen wolle. Der Senat glaubt daher bei der im Wege des Freibeweises vorzunehmenden Würdigung der Darstellung des Rechtsanwalts L..

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