Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.03.1996, Az.: 2 StR 4/96
Verurteilung; Angaben über die Anzahl der Beschäftigten; Beschäftigungszeiten; Zu zahlendes Arbeitsentgelt; Höhe des Beitragssatzes; AOK; Geringverdiener; Nichtabführen solcher Beiträge
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.03.1996
- Aktenzeichen
- 2 StR 4/96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 12274
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NStZ 1996, 543 (Volltext mit red. LS)
- NStZ 1997, 538
- StV 1996, 482
Amtlicher Leitsatz
Bei einer Verurteilung nach § 266a StGB sind regelmäßig auch Angaben über die Anzahl der Beschäftigten, deren Beschäftigungszeiten, das zu zahlende Arbeitsentgelt und die Höhe des Beitragssatzes der örtlich zuständigen AOK erforderlich. Fehlt es an diesen Darlegungen, so bleibt offen, ob zu den Arbeitnehmern auch sogenannte "Geringverdiener" gehörten, bei denen der Arbeitgeber die Beiträge alleine zu tragen hat. Das Nichtabführen solcher Beiträge ist aber nicht gem. § 266a StGB strafbar.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in vierzehn Fällen (Fälle 1-14) sowie wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in dreißig Fällen (Fälle 15-44) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Nach den Feststellungen betrieb der Angeklagte im Tatzeitraum (Dezember 1990 bis Juli 1993) zwei Hotels in Frankfurt. Er beschäftigte hierbei eine Vielzahl von Arbeitnehmern, ohne sie bei der für die Einziehung der Sozialversicherungsbeiträge zuständigen Allgemeinen Ortskrankenkasse anzumelden, so daß diese es jeweils unterließ, anfallende Beiträge zur Sozialversicherung zu erheben und einzuziehen (Fälle 1-14). Daneben beschäftigte er mehrere bei der zuständigen AOK ordnungsgemäß angemeldete Arbeitnehmer, für die er jedoch die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung nicht rechtzeitig entrichtete (Fälle 15-44).
Die Ausführungen der Strafkammer lassen einen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen.
Zur Erörterung Anlaß gibt allein die Frage, ob die getroffenen Feststellungen auch die Verurteilung des Angeklagten wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt (§ 266 a StGB) tragen. Die Strafkammer hat insoweit lediglich die jeweils geschuldeten und nicht rechtzeitig bezahlten Beiträge mitgeteilt. Erforderlich sind aber regelmäßig auch Angaben über die Anzahl der Beschäftigten, deren Beschäftigungszeiten, das zu zahlende Arbeitsentgelt und zur Höhe des Beitragssatzes der örtlich zuständigen AOK (vgl. BGHR StGB § 266 a Sozialabgaben 3 = BGH wistra 1992, 145, 147; BGH StV 1993, 364; BGH StV 1994, 426). Fehlt es an diesen Darlegungen, so bleibt offen, ob zu den Arbeitnehmern auch sogenannte "Geringverdiener" gehörten, bei denen der Arbeitgeber die Beiträge allein zu tragen hat (§ 249 Abs. 2 Nr. 1 SGB V). Das Nichtabführen solcher Beiträge aber ist nicht gemäß § 266 a StGB strafbar (vgl. BGH aaO.; Lackner 20. Aufl. § 266 a Rdn. 7; Martens wistra 1986, 54, 157).
Angesichts der Besonderheiten des vorliegenden Falles liegt es nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe jedoch fern, daß zu den Arbeitnehmern des Angeklagten "Geringverdiener" gehörten. Der Beschwerdeführer hat die Überschreitung der jeweiligen Fälligkeitstermine, die verspätet erfolgten Zahlungen und die Höhe der sich ergebenden Arbeitnehmeranteile im einzelnen eingeräumt. Seine geständige Einlassung wurde durch die Angaben des bei der zuständigen AOK beschäftigten Zeugen Ku. bestätigt. Darüber hinaus ergeben sich die nicht rechtzeitig abgeführten Arbeitnehmeranteile aus den "zutreffenden Meldungen" des Angeklagten gegenüber dem Versicherungsträger, aus denen die Strafkammer die Arbeitnehmeranteile im einzelnen errechnet hat (vgl. UA S. 12, 14). Schließlich war in diesem Zusammenhang auch zu bedenken, daß es im Wirtschaftsleben näher liegt, anstelle von "Geringverdienern", für die der Arbeitgeber Beiträge aufzubringen hat (§ 249 Abs. 2 Nr. 1 SGB V), Arbeitnehmer in versicherungsfreien Arbeitsverhältnissen (§ 7 SGB V i.V.m. § 8 SGB IV) zu beschäftigen.
Nach allem liegt ein Darstellungsmangel nicht vor.