Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.03.1996, Az.: 3 StR 610/95
Verbotene Vereinstätigkeit; Verhalten Dritter; Plakataktion
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.03.1996
- Aktenzeichen
- 3 StR 610/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 12207
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- NStZ-RR 1996, 219-220 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Besteht das Verhalten des Dritten in einer Plakataktion so reicht aus, wenn sich aus dem Zusammenspiel der einzelnen Aussagen und Hinweisen auf den Plakaten ergibt, daß durch die Aktion (auch) für die PKK/ERNK und ihre führende Rolle im bewaffneten Befreiungskampf oder Kurden geworben und damit die Propagandatätigkeit dieser einem Betätigungsverbot unterliegende Vereinigung unterstützt werden soll.
2. Im Falle nicht mitgliedschaftlich und auch sonst nicht organisatorisch eingegliederter Dritter reicht zur Erfüllung des Tatbestandes des § 20 I Nr. 4 VereinsG jedes Verhalten aus, das auf die inländische Tätigkeit des Vereins bezogen und dafür förderlich ist. Ursächlich i. S. der Bedingungstheorie braucht das Täterhandeln für die verbotene Vereinstätigkeit im Inland dagegen nicht sein. Es genügt, daß die Handlungsweise des Täters konkret geeignet ist, eine für die verbotene Vereinstätigkeit vorteilhafte Wirkung hervorzurufen. Auf die Feststellung eines tatsächlich eingetretenen Nutzens kommt es nicht an.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten vom Vorwurf des Vergehens nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 18 Satz 2 Vereinsgesetz aus rechtlichen Gründen freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit der auf die Sachrüge gestützten Revision. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel ist begründet.
Zum äußeren Tatgeschehen hat das Landgericht, im wesentlichen übereinstimmend mit dem Anklagevorwurf, festgestellt:
Die Angeklagten, zwei türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit, klebten am späten Abend des 3. April 1994 auf eine Betonwand nahe einer Straßenbahn/U-Bahn-Haltestelle in Bonn drei Plakate gleichen Inhalts, die auf das Newroz-Fest, das traditionelle Frühlingsfest der Kurden, Bezug nahmen und Hinweise auf die "Arbeiterpartei Kurdistans" (Partiya Karkeren Kurdistan, PKK) sowie deren Teilorganisation, die "Nationale Befreiungsfront Kurdistans" (ERNK) enthielten.
Auf den Plakaten ist jeweils am oberen Rand in deutsch abgedruckt:
"Wir wünschen unserem Volk alles gute zu seinem traditionellen Wiederstandsfest Newroz, und protestieren gegen die Bundesregierung wegen seiner feindlichen Haltung gegen unser volk, und wegen seiner unterstützung des Vernichtungskrieges gegen das Kurdische Volk, in dem wir unserer Körper verbrennen."
Darunter sind farbige Portraitaufnahmen von zwei kurdischen Frauen abgebildet, die sich im März 1994 bei kurdischen Protestaktionen am Newroz-Fest in Mannheim selbst verbrannt hatten. Eine der beiden Frauen trägt auf dem Bild ein Abzeichen mit dem Symbol der ERNK (roter Stern auf gelbem Grund in grünem Kreis). Unter diesen Fotos stehen auf der Abbildung roter Flammen die Namen der beiden Frauen sowie in Klammern auch ihre Decknamen: T. (R.) und Y. (B.). Darunter ist in kurdischer Sprache ein Zitat abgedruckt, das in deutsch lautet:
"Für unser Ziel für ein menschliches Leben müßt Ihr mehr Widerstand leisten. Dies hat der Parteiführer erklärt und obwohl es für uns nur ein kleiner Schritt ist, fangen wir damit an und geben die Fahne an Euch weiter. Wie der Parteiführer erklärt hat, können wir nicht darauf verzichten, daß unser in Europa lebendes Volk die Revolution nach Kurdistan überbringen muß."
Es folgt ein weiterer, Abdullah Öcalan, dem Führer der PKK, durch entsprechenden Namenszug zugeschriebener Ausspruch in kurdischer Sprache, der in deutsch folgenden Inhalt hat:
"Die Weggefährten R. und B. haben durch ihre heldenhafte Tat in der Reinheit des Feuers die Wiedergeburt gefunden."
Den Abschluß bildet am unteren Rand der Aufdruck: "ERNK (ENIYA RIZGARIYA NETEWA KURDISTAN)". Dieser Klammerzusatz bedeutet die kurdische Bezeichnung für die "Nationale Befreiungsfront Kurdistans".
Durch Verfügung des Bundesministers des Innern vom 22. November 1993 (veröffentlicht im Bundesanzeiger vom 26. November 1993, BAnz S. 10313 f.) wurde der "Arbeiterpartei Kurdistans" (PKK) einschließlich ihrer Teilorganisation "Nationale Befreiungsfront Kurdistans" (ERNK) gemäß § 18 Satz 2 Vereinsgesetz unter gleichzeitiger Anordnung der sofortigen Vollziehung verboten, sich im Geltungsbereich des Vereinsgesetzes zu betätigen. Die Verbotsverfügung ist seit 26. März 1994 unanfechtbar und damit bestandskräftig (vgl. BAnz 1994 S. 6629 f.).
Das Landgericht hat eine Strafbarkeit der Angeklagten nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 Vereinsgesetz deshalb verneint, weil das Plakatieren nicht, wie dies nach der Strafbestimmung vorauszusetzen sei, ursächlich dafür gewesen sei, daß die verbotene ausländische Vereinigung im Inland trotz des Verbots weiterhin tätig wurde. Das Verhalten der Angeklagten stelle keine Förderung dar, die auf den "organisatorischen Zusammenhalt" der Vereinigung als solchen bezogen war. Gegenüber dem im Vordergrund stehenden, nicht von der Verbotsverfügung erfaßten allgemeinen Anliegen des kurdischen Befreiungskampfes sei der Hinweis der Plakate auf die ERNK äußerst gering. Damit komme den Plakaten eine derartige Werbewirksamkeit, daß das Organisationsgefüge der PKK/ERNK in meßbarer Weise stabilisiert und gestärkt wurde, nicht zu, zumal die Außenwirkung der drei angeklebten Plakate nach den örtlichen Verhältnissen ohnehin verschwindend gering gewesen sei.
Die dem Freispruch zugrundeliegenden Erwägungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand.
1. Zutreffend ist das Landgericht allerdings davon ausgegangen, daß die Frage der Strafbarkeit der Angeklagten nach der verfassungsrechtlich unbedenklichen Bestimmung des § 20 Abs. 1 Nr. 4 Vereinsgesetz (in der zur Tatzeit und damit vor Inkrafttreten der Änderung durch Artikel 14 Nr. 7 des Verbrechensbekämpfungsgesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl I S. 3186) geltenden Fassung) und nicht nach der Strafvorschrift des § 20 Abs. 1 Nr. 5 Vereinsgesetzüber die verbotene Kennzeichenverwendung zu beurteilen ist (Urteil des Senats vom 24. Januar 1996 - 3 StR 530/95 - zum Abdruck in BGHSt bestimmt). § 20 Abs. 1 Nr. 4 Vereinsgesetz - und nicht die §§ 85, 86 StGB - ist auch nach eingetretener Bestandskraft des zunächst nur vollziehbaren Betätigungsverbots nach § 18 Satz 2 Vereinsgesetz anwendbar (Urteil des Senats vom 24. Januar 1996 - 3 StR 530/95; vgl. auch BT-Drucksache IV/2145 (neu) S. 5; Laufhütte in LK StGB 11. Aufl. § 86 Rdn. 9 a.E.; Dreher/Tröndle StGB 47. Aufl. § 85 Rdn. 6; Köbler NStZ 1995, 531, 534); die Bezeichnung des Betätigungsverbots in § 20 Abs. 1 Nr. 4 Vereinsgesetz als "vollziehbar" hat lediglich die Bedeutung einer Mindestanforderung (vgl. Wagner MDR 1966, 287, 288; Willms JZ 1965, 86, 90). Im übrigen wäre § 20 Abs. 1 Nr. 4 Vereinsgesetz als Auffangtatbestand (vgl. BGHSt 20, 45, 50 [BGH 09.10.1964 - 3 StR 34/64]; Wagner aaO.) aus subjektiven Gründen jedenfalls deshalb anwendbar, weil nicht anzunehmen ist, daß den Angeklagten bereits die erst am 26. März 1994 eingetretene Unanfechtbarkeit des Betätigungsverbots bekannt war.
2. a) Zu Unrecht hat das Landgericht hingegen die Anwendung des § 20 Abs. 1 Nr. 4 Vereinsgesetz davon abhängig gemacht, ob das Täterverhalten eine Förderung darstellte, die auf den "organisatorischen Zusammenhalt" der vom Betätigungsverbot betroffenen ausländischen Vereinigung bezogen ist. Es kommt nicht entscheidend darauf an, ob von den angeklebten Plakaten eine derartige Werbewirksamkeit ausging, daß das "Organisationsgefüge" der PKK/ERNK in meßbarer Weise stabilisiert und gestärkt wurde. Wie der Senat in seinem Urteil vom 24. Januar 1996 - 3 StR 530/95 - näher dargelegt hat, reicht im Falle nicht mitgliedschaftlich und auch sonst nicht organisatorisch eingegliederter Dritter zur Tatbestandserfüllung nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 Vereinsgesetz jedes Verhalten aus, das auf die inländische Tätigkeit des Vereins bezogen und dafür förderlich ist. Ursächlich im Sinne der Bedingungstheorie braucht das Täterhandeln für die verbotene Vereinstätigkeit im Inland dagegen nicht zu sein. Es genügt, daß die Handlungsweise des Täters konkret geeignet ist, eine für die verbotene Vereinstätigkeit vorteilhafte Wirkung hervorzurufen. Auf die Feststellung eines tatsächlich eingetretenen meßbaren Nutzens kommt es nicht an.
b) Danach begegnet es aufgrund des festgestellten Sachverhalts durchgreifenden Bedenken, daß das Landgericht die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes des § 20 Abs. 1 Nr. 4 Vereinsgesetz durch die Angeklagten verneint hat. Die Plakatklebeaktion der Angeklagten war auf die vom Betätigungsverbot erfaßte Propagandatätigkeit der PKK/ERNK in der Bundesrepublik Deutschland bezogen, wenn nicht gar in sie eingegliedert. Dies ergibt sich ohne weiteres aus der Verwendung von Plakaten, die nach Inhalt und Herstellungsart offensichtlich von der PKK/ERNK stammten. Die Annahme des Landgerichts, daß durch die Plakate nicht für die PKK/ERNK, sondern für einen erfolgreichen Kampf um die Autonomie für die Kurden geworben wurde und der Hinweis auf die ERNK "äußert gering" sei, trifft so nicht zu. An diese wertende Feststellung des Tatrichters ist der Senat nicht gebunden, weil sie den rechtlichen Regeln über die Ermittlung des Aussagegehalts schriftlicher und bildlicher Äußerungen widerspricht. Allenfalls bei jeweils isolierter Betrachtung der einzelnen Hinweise auf die PKK/ERNK kann man zu der vom Landgericht für richtig gehaltenen Beurteilung der inhaltlichen Aussage und Bedeutung der Plakate gelangen. Ein solches Vorgehen ist jedoch rechtsfehlerhaft. Entscheidend für die Ermittlung des Aussagegehalts ist das Zusammenspiel der einzelnen Aussagen und Hinweise auf den Plakaten. Danach kann aber kaum zweifelhaft sein, daß durch die Plakatklebeaktion für die PKK/ERNK und ihre führende Rolle im bewaffneten Befreiungskampf der Kurden geworben und damit die Propagandatätigkeit dieser einem Betätigungsverbot unterliegenden Vereinigung unterstützt werden sollte. Die beiden abgebildeten Frauen werden ersichtlich als Kämpferinnen und Märtyrerinnen der PKK/ERNK vorgestellt. Das ergibt sich eindeutig aus dem Emblem der ERNK, das eine der abgebildeten Frauen als Abzeichen trägt. Darauf weisen aber auch die wiedergegebenen, dem "Parteiführer" - offensichtlich Abdullah Öcalan - zugeschriebenen Äußerungen sowie das kommentierende Zitat Öcalans hin, in dem die mit ihren Decknamen benannten Frauen als "Weggefährten" bezeichnet werden. Durch den abschließenden, ausdrücklich auf die ERNK hinweisenden Schriftzug wird dies zusätzlich verdeutlicht. Die Förderung der verbotenen Propagandatätigkeit war entgegen der Meinung des Landgerichts nicht wegen der örtlichen Verhältnisse ausgeschlossen. Auch insoweit darf sich die Beurteilung nicht auf eine isolierte Betrachtung beschränken. Nach Sachlage drängt sich auf, daß die Plakatklebeaktion der Angeklagten Teil einer weitergehenden überörtlich angelegten Propagandamaßnahme waren. Dies hätte das Landgericht prüfen und berücksichtigen müssen. Aus dem Zusammenwirken der örtlichen Klebeaktionen kann sich eine sogar noch verstärkte Förderung der verbotenen Propagandatätigkeit der PKK/ERNK ergeben.
3. Eine abschließende Entscheidung zum Schuldspruch ist dem Senat schon deshalb verwehrt, weil das Landgericht - von seinem Standpunkt aus zu Recht - keine Feststellungen zur subjektiven Tatseite getroffen hat.
Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, daß es für die Feststellung objektiv tatbestandsmäßigen Verhaltens nicht maßgeblich ist, ob die einschreitenden Polizeibeamten nichts zur Entfernung bereits geklebter Plakate veranlaßten.