Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.03.1996, Az.: IV ZR 374/94
Gemischte Schenkung; Unentgeltlichkeit; Übereignung eines Hausgrundstücks; Ojektives Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.03.1996
- Aktenzeichen
- IV ZR 374/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 14189
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- NJW-RR 1996, 754-755 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Auch wenn der Vertrag über die Übereignung eines Hausgrundstücks keine ausdrückliche Schenkungsabrede enthält, kann eine (gemischte) Schenkung angenommen werden, wenn ein objektives Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht.
2. Eine gemischte Schenkung setzt eine Einigung der Beteiligten über die teilweise Unentgeltlichkeit voraus.