Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.03.1996, Az.: 5 StR 643/95

Revision; Zuziehung weiteren Sachverständigens; Ablehnung zu Unrecht; Hilfsbeweisantrag; Vorabbescheidung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.03.1996
Aktenzeichen
5 StR 643/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 12145
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • NStZ-RR 1996, 362-363 (Volltext mit red. LS)
  • StV 1996, 529

Amtlicher Leitsatz

1. Wird von der Revision angegriffen, der Antrag auf Zuziehung eines weiteren Sachverständigen angesichts zweifelhafter Sachkunde des gehörten Sachverständigen sei zu Unrecht abgelehnt worden, kann die Mitteilung des gesamten Inhalts des vorbereitenden Gutachtens geboten sein.

2. Der Senat neigt dazu, eine Pflicht zur Vorabbescheidung von Hilfsbeweisanträgen zu verneinen unabhängig davon, ob diese vor oder während des Schlußantrags gestellt worden sind.

Gründe

1

Die Revisionen der Angeklagten D, G und F gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 26. April 1995 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

2

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger.entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

3

Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat zu der Verfahrensrüge des Angeklagten F, das Landgericht habe den Hilfsbeweisantrag des Angeklagten auf Anhörung eines weiteren Sachverständigen zu Unrecht abgelehnt und verfahrensrechtlich falsch behandelt:

4

Der Angeklagte hatte in der Hauptverhandlung zu einem von der Revision nicht näher mitgeteilten Zeitpunkt beantragt, wegen zweifelhafter Sachkunde des gehörten Sachverständigen als weiteren Sachverständigen Professor Dr. Dr. S dazu zu hören, daß die Schuld des Angeklagten wegen des Einflusses gruppendynamischer Prozesse erheblich vermindert gewesen sei. Dieser Antrag war ausdrücklich nur für den Fall gestellt worden, daß das Gericht zu dem Ergebnis gelange, der Angeklagte sei zur Tatzeit voll schuldfähig gewesen. Außerdem hatte der Antragsteller ausdrücklich erklärt, "auf eine Entscheidung über diesen Antrag vor Abschluß der endgültigen Urteilsberatung durch Beschluß" werde nicht verzichtet. Das Gericht hat diesen Antrag erst in den Urteilsgründen beschieden und die Zuziehung eines weiteren Sachverständigen mit der Begründung abgelehnt, das Gericht habe eigene Sachkunde, außerdem sei das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen.

5

1. Zur Rüge, der Beweisantrag sei mit fehlerhafter Begründung abgelehnt worden:

6

a) Die Rüge ist nicht zulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) erhoben worden, soweit der Beschwerdeführer geltend macht, angesichts zweifelhafter Sachkunde des gehörten Sachverständigen habe das Landgericht die Ablehnung nicht darauf stützen dürfen, das Gegenteil der behaupteten Tatsache sei erwiesen.

7

Der Vorwurf mangelnder Sachkunde wird auch auf den Inhalt des vorläufigen Gutachtens des gehörten Sachverständigen gestützt. Dazu teilt die Revision lediglich mit, der Sachverständige habe in diesem Gutachten das in Frage stehende Problem des Einflusses gruppendynamischer Prozesse auf die Schuldfähigkeit nicht erörtert. Ob der erhobene Vorwurf mangelnder Sachkunde allein schon deswegen zutreffen kann, läßt sich indes ohne die Kenntnis des von der Revision nicht mitgeteilten weiteren Inhalts des vorbereitenden Gutachtens nicht beurteilen. Dies gilt insbesondere auch deswegen, weil den Urteilsgründen zu entnehmen ist, daß in der Hauptverhandlung diese Frage Gegenstand eingehender Erörterungen mit allen drei zu dieser Frage gehörten Sachverständigen, die teilweise die Schuldfähigkeit anderer Angeklagten zu beurteilen hatten, auf der Grundlage der neuesten Veröffentlichungen auch des Wissenschaftlers war, dessen Anhörung der Angeklagte als weiterer Sachverständiger beantragt hatte.

8

Soweit der Vorwurf mangelnder Sachkunde auf Äußerungen des Sachverständigen in der Hauptverhandlung gestützt wird, weisen die eingehenden Ausführungen des Urteils zu der mit allen Sachverständigen zu dieser Frage geführten Diskussion das Gegenteil der mit der Revision erhobenen Behauptungen aus.

9

b) Im übrigen ist die Begründung des Landgerichts für die Ablehnung des Beweisantrags bezüglich der Erörterung beider Ablehnungsgründe rechtsfehlerfrei. Insbesondere ist den sehr eingehenden Urteilsgründen, in denen die aufgeworfene Frage vor dem Hintergrund der neuesten Veröffentlichungen und der Erörterung mit den Sachverständigen diskutiert wird, die eigene Sachkunde der Jugendkammer ohne weiteres zu entnehmen.

10

2. Auch die Rüge, das Landgericht habe gegen § 244 Abs. 6 StPO verstoßen, bleibt im Ergebnis ohne Erfolg:

11

a) Zur Begründung ihrer Auffassung, der Hilfsbeweisantrag hätte nicht erst in den Urteilsgründen beschieden werden dürfen, kann sich die Revision allerdings auf eine Entscheidung des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs berufen (NStZ 1989, 191), der andere Senate des Bundesgerichtshofs mit freilich nicht tragenden Erwägungen nicht gefolgt sind (NStZ 1991, 47, 48 - 4. Strafsenat -; NStZ 1995, 98 - 1. Strafsenat -; vgl. auch Widmaier, Festschrift für Salger 1995 S. 431). Auch der Senat neigt dazu, in Fällen der vorliegenden Art, unabhängig davon, ob der Antrag vor oder während des Schlußvortrags gestellt wurde, eine Pflicht zur Vorabbescheidung aus den in den Entscheidungen des 4. und 1. Strafsenats und bei Widmaier angestellten Erwägungen zu verneinen.

12

b) Die Rechtsfrage bedarf hier aber keiner Entscheidung, weil auszuschließen ist, daß das Urteil darauf beruhen kann, daß der Beweisantrag erst in den Urteilsgründen beschieden wurde.

13

In der Hauptverhandlung wurde die Frage des Einflusses gruppendynamischer Prozesse auf die Schuldfähigkeit sehr eingehend erörtert, wobei "nicht zuletzt aufgrund der fachkundigen Fragen der Verteidigung ... der aktuelle Stand der wissenschaftlichen Diskussion gründlich dargestellt werden" konnte (UA S. 36). An dieser Diskussion wirkten drei Sachverständige mit, die übereinstimmend der Meinung waren, "daß unter bestimmten Voraussetzungen gruppendynamische Prozesse eine Relevanz bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit besitzen können", die aber im konkreten Fall bei drei der vier Angeklagten erheblich verminderte Schuld aus diesem Grunde verneinten (UA S. 36). Bei einem weiteren Mitangeklagten, bei dem freilich zur Gruppendynamik noch zwei weitere Faktoren hinzukamen, wurde erheblich verminderte Schuld bejaht (UA S. 31/32). Hinzu kommt, daß die Jugendkammer ihrer Beurteilung "die Position Schumachers, des wohl entschiedensten Vertreters einer Relevanz gruppendynamischer Prozesse", zugrundegelegt (UA S. 37, 30/31), gleichwohl aber beim Beschwerdeführer erheblich verminderte Schuld zweifelsfrei verneint hat.

14

Bei dieser Sachlage ist es schlechterdings ausgeschlossen, daß das Gericht bei einer Bescheidung des Beweisantrags in der Hauptverhandlung diesem Antrag stattgegeben hätte oder daß bei einer Ablehnung des Antrags der Angeklagte Umstände hätte vortragen können, die das Gericht zu einer anderen Beurteilung, sei es bei der Frage der Zuziehung eines weiteren Sachverständigen, sei es in der Sache selbst, hätte veranlassen können.