Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.03.1996, Az.: 5 StR 524/95
Schuldfähigkeit; Ausschluß; Schwere seelische Abartigkeit; Begründung durch Tatrichter
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.03.1996
- Aktenzeichen
- 5 StR 524/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 12136
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NStZ 1997, 304 (amtl. Leitsatz)
- NStZ 1996, 380 (Volltext mit red. LS)
- StV 1997, 127-128
Amtlicher Leitsatz
Die schwere seelische Abartigkeit führt - wenn sie nicht die Schuldfähigkeit ausschließt - regelmäßig zu einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit. Will der Tatrichter die Erheblichkeit einer schweren seelischen Abartigkeit verneinen, so hat er dies näher zu begründen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung in zwei Fällen sowie wegen in Tateinheit begangener dreier Morde und eines versuchten Mordes, jeweils in Tateinheit begangen mit besonders schwerer Brandstiftung, zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten. Sie ist unbegründet, soweit sie den Schuldspruch betrifft. Dagegen hat der Strafausspruch aus sachlichrechtlichen Gründen keinen Bestand.
Die auf das Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen gestützte Annahme voller Schuldfähigkeit hat das Schwurgericht nicht tragfähig begründet.
Der Tatrichter folgt ohne weitere eigene Ausführungen der in den Urteilsgründen mitgeteilten "Bewertung" des psychiatrischen Sachverständigen. Dieser hat, soweit die Frage einer seelischen Abartigkeit betroffen ist, ausgeführt: Die depressiv-dependente Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten "könne als schwere seelische Abartigkeit im Sinne des Gesetzes gewertet werden. Diese sei aber nicht so schwer, daß sie geeignet sein könne, die Unrechtseinsicht zu beseitigen oder bei den in Rede stehenden Delikten die Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln, in einem für § 21 StGB erheblichen Maße zu beeinträchtigen" (UA S. 99). Nach Ansicht des Sachverständigen hätte es sich anders verhalten können, wenn der Angeklagte zur Tatzeit unter dem Einfluß einer Alkoholintoxikation von mindestens 2 o/oo BAK gestanden hätte; eine solche Alkoholintoxikation hat das Schwurgericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ausgeschlossen.
Im Hinblick auf die Tat vom 2. März 1994 hat das Schwurgericht hiernach angenommen, daß das in § 20 StGB bezeichnete Merkmal der schweren seelischen Abartigkeit erfüllt gewesen sei, daß die schwere seelische Abartigkeit indessen die Steuerungsfähigkeit nicht in jenem erheblichen Maße vermindert habe, das in § 21 StGB vorausgesetzt wird.
Die tatsächlichen Umstände, die den genannten Merkmalen "schwer" und "erheblich" zugrunde liegen, überschneiden sich. Die Merkmale sind aber nicht deckungsgleich: Bei dem Merkmal "erheblich vermindert" (§ 21 StGB) ist der Tatbezug enger als bei den in § 20 StGB bezeichneten Kategorien, auch wenn deren Ermittlung häufig nicht ohne Bezugnahme auf das Tatgeschehen möglich sein wird. Unter diesen Umständen ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, daß die Schwere der seelischen Abartigkeit bejaht, eine dadurch bedingte Verminderung der Hemmungsfähigkeit aber nicht für erheblich gehalten wird.
Nahe liegt dies jedoch nicht. Denn eine "schwere" seelische Abartigkeit setzt Symptome von beträchtlichem Gewicht voraus, deren Folgen den Täter vergleichbar schwer stören, belasten oder einengen, wie krankhafte seelische Störungen (BGHSt 37, 397, 401). Unter diesen Umständen wird die schwere seelische Abartigkeit - sofern sie zu keinem Ausschluß der Schuldfähigkeit führt - die Steuerungsfähigkeit regelmäßig erheblich (§ 21 StGB) vermindern (BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 10, 20, 23; vgl. auch Jähnke in LK 11. Aufl. § 20 Rdn. 35, § 21 Rdn. 9; Rasch StV 1991, 126 f.; zum Problemkreis siehe auch Blau in: Festschrift für Wilfried Rasch, 1993, S. 113 ff.; Saß, Psychopathie Soziopathie Dissozialität, 1987, S. 113 ff.). Will der Tatrichter die Erheblichkeit einer schweren seelischen Abartigkeit verneinen, so hat er dies näher zu begründen (BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 10, 20, 23).
An einer solchen Begründung fehlt es hier; die bloße knappe Bezugnahme auf die "hier in Rede stehenden Delikte" (UA S. 99) reicht nicht aus. Eine ausführlichere Begründung war insbesondere im Blick auf die Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten und Besonderheiten im Tatbild unerläßlich: Der medizinische Sachverständige hatte offengelegt, daß er Schwierigkeiten in der Bewertung der Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten und ihrer Auswirkung auf die Schuldfähigkeit hatte. Der Gutachter war, wie in der Hauptverhandlung erörtert worden ist, in seinem schriftlichen Gutachten "zu dem Ergebnis gekommen, daß die durch testpsychologische Zusatzgutachten erhobenen Befunde als Anzeichen für eine erworbene Hirnleistungsschwäche im Sinne eines hirnorganischen Abbausyndroms und dieses als krankhafte seelische Störung im Sinne des Gesetzes zu interpretieren seien". Nach den Urteilsgründen hat der medizinische Sachverständige dann "diese Auffassung ... nach nochmaliger Überprüfung der EEG- und CT-Befunde - beide waren ohne Auffälligkeiten - nicht aufrechterhalten". Die abschließende Annahme des Landgerichts, es lägen Hinweise auf eine erworbene Hirnschädigung nicht vor, die Persönlichkeitsstruktur sei der schweren seelischen Abartigkeit zuzuordnen, läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Danach war aber eine sorgfältige Prüfung der Erheblichkeit im Sinne des § 21 StGB um so mehr geboten, als die Tatbegehung, auf die das Schwurgericht allein abstellt, auffällige Besonderheiten aufwies. Der Angeklagte hatte in dem Gebäudekomplex, in dem er selbst wohnte, in verhältnismäßig kurzem zeitlichen Abstand drei gefährliche Brände gelegt. Er entschloß sich nach den Feststellungen zu der Brandlegung vom 2. März 1994, weil er "mit seinem Leben unzufrieden war und keine Perspektive mehr sah". Für die Auswahl der Wohnung, die er in Brand setzte, hatte er keinen bestimmten Grund; der Tod der Bewohner war ihm nicht erwünscht, und er war "sehr betroffen", als er davon erfuhr.
Der Tatrichter wird hiernach die Frage der Schuldfähigkeit mit Hilfe eines Sachverständigen umfassend neu zu prüfen haben. Daß die Prüfung der Schuldfähigkeitsfrage zu dem Ergebnis führen wird, Schuldunfähigkeit sei anzunehmen oder nicht auszuschließen, hält der Senat für ausgeschlossen. Er hebt deshalb nur den Strafausspruch auf, und zwar insgesamt, um dem Tatrichter eine umfassende Entscheidung über den neuen Strafausspruch zu ermöglichen.
Wenn die neue Verhandlung zur Anwendung des § 21 StGB und zur Verhängung einer zeitigen Freiheitsstrafe führen sollte, wird es naheliegen, daß der neue Tatrichter - auch im Blick darauf, daß der psychiatrische Sachverständige im Ergebnis keinen Zweifel am Vorliegen eines (nicht nur vorübergehend gegebenen) Merkmals aus §§ 20, 21 StGB hatte - zugleich auf Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB erkennt.
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision zu verwerfen.