Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.02.1996, Az.: 1 StR 32/96
Änderung eines Schuldspruchs; Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Nötigung; Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung; Verurteilung zur Körperverletzung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.02.1996
- Aktenzeichen
- 1 StR 32/96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 12220
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Nürnberg - 07.09.1995
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NStZ 1997, 179
- NStZ-RR 1996, 227-228 (Volltext mit red. LS)
Verfahrensgegenstand
Vergewaltigung u.a.
Prozessführer
Yilmaz S. aus N., geboren am ... 1950 in K. (T),
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu 3.
auf dessen Antrag am 15. Februar 1996 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 7. September 1995
- a)
im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Nötigung entfällt,
- b)
im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
- 2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 3.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung, vorsätzlicher Körperverletzung und mit Nötigung zu der Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die auf die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten führt zu einer Schuldspruchänderung und zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Nötigung (§ 240 StGB) hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand; im übrigen weist der Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.
Das Landgericht hat das Konkurrenzverhältnis des § 240 StGB zu § 177 StGB unzutreffend beurteilt. Eine Nötigung im Sinne des § 240 Abs. 1 StGB gehört zum gesetzlichen Tatbestand der Vergewaltigung. Daher besteht grundsätzlich Gesetzeskonkurrenz (vgl. Dreher/Tröndle StGB 47. Aufl. § 240 Rdn. 37); Art und Intensität der angewandten Nötigungsmittel sind im Rahmen der nach § 177 StGB vorzunehmenden Strafzumessung zu berücksichtigen. Idealkonkurrenz kommt nur ausnahmsweise in Betracht, nämlich dann, wenn der Nötigung im Sinne des § 240 StGB über die Verwirklichung des Vergewaltigungstatbestandes hinaus ein eigenständiger Unrechtsgehalt zukommt, etwa wenn die Nötigung über die Vollendung der Vergewaltigung hinaus andauert oder mit ihr ein weitergehendes, den Tatbestandsrahmen des § 177 StGB überschreitendes Ziel verfolgt wird (vgl. Lackner, StGB 21. Aufl. § 177 Rdn. 11; Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 24. Aufl. § 177 Rdn. 16). Derartige Voraussetzungen weisen die getroffenen Feststellungen nicht aus: Nachdem der Angeklagte das Tatopfer gewaltsam bereits weitgehend entkleidet und sexuelle Handlungen an ihm vorgenommen hatte, schrie die Frau um Hilfe und setzte erneut zu einem weiteren Schrei an, als - von außen - wiederholt an die Eingangstür geklopft wurde. Um diese Schreie zu unterbinden, schlug der Angeklagte der Frau mehrfach mit Händen und Fäusten ins Gesicht und drohte ihr, sie "fertigzumachen" und "kaputtzumachen". Hierdurch erlahmte der Widerstand der Frau, der Angeklagte vollzog sodann den Geschlechtsverkehr. Der Senat teilt nicht die Auffassung des Generalbundesanwalts, daß der Angeklagte mit diesem Verhalten über das zur Verwirklichung der Vergewaltigung Erforderliche hinausgegangen sei. Zwar mögen die Drohungen und Faustschläge vor allem dazu gedient haben, das Opfer "mundtot" zu machen und so ein Eingreifen des Dritten, der durch sein Klopfen Einlaß begehrte, zu verhindern. Doch hätte dieses Eingreifen eines Dritten möglicherweise den Fortgang des Vergewaltigungsgeschehens bis zur Vollendung des Tatbestandes unterbrochen. Das hat der Angeklagte durch sein Verhalten verhindert und ersichtlich auch verhindern wollen; es diente unter den gegebenen Umständen der Vollendung des Vergewaltigungstatbestandes.
Der Senat hat daher den Schuldspruch entsprechend geändert. Das hat die Aufhebung des Strafausspruchs zur Folge, zumal das Landgericht zu Lasten des Angeklagten gewertet hat, "daß er neben der Vergewaltigung noch drei weitere Straftatbestände verwirklicht hat".
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