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Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.02.1996, Az.: 3 StR 625/95

Unerlaubte Einfuhr von vollautomatischen Waffen; Kontrolle von Kriegswaffen; Militärische Munition; Waffengesetz; Kriegswaffenliste

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.02.1996
Aktenzeichen
3 StR 625/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 12210
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • MDR 1996, 516-517 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJ 1996, 279 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1996, 1483-1484 (Volltext mit amtl. LS)
  • NStZ 1996, 553 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1996, 728 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Auch wenn die unerlaubte Einfuhr von tragbaren vollautomatischen Selbstladewaffen, die unter das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen fallen, nach dem Waffengesetz strafbar ist, verbleibt es für die unerlaubte Einfuhr der dazugehörigen militärischen Munition i. S. der Kriegswaffenliste bei der Anwendbarkeit der Strafvorschriften des KWKG.

Gründe

1

Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht auf die unerlaubte Einfuhr der vollautomatischen Sturmgewehre des Typs Kalaschnikow die Vorschriften des Waffengesetzes angewandt (§ 6 Abs. 3, § 37 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d, § 52 a Abs. 1 Nr. 1). Auf die unerlaubte Einfuhr der dazu gehörenden Gewehrmunition sind dagegen nicht die Vorschriften des Waffengesetzes, sondern die des Kriegswaffenkontrollgesetzes anwendbar. Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, daß diese Munition nach § 1 Abs. 1 KWKG in Verbindung mit Teil B Abschnitt VIII Nr. 50 der Kriegswaffenliste den Vorschriften des Kriegswaffenkontrollgesetzes unterliegt. Nach § 6 Abs. 3 Halbs. 1 WaffG ist auf Kriegswaffen grundsätzlich das Waffengesetz nicht anzuwenden. Einer der in § 6 Abs. 3 Halbs. 2 WaffG genannten Ausnahmetatbestände liegt entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht vor. Zwar handelt es sich um Munition, die zu tragbaren Schußwaffen im Sinne dieser Ausnahmevorschrift gehört. Die vom Landgericht seiner Verurteilung nach § 53 Abs. 1 Nr. 2 WaffG zugrundegelegte Vorschrift der unerlaubten Einfuhr von Munition gemäß § 27 Abs. 1 WaffG wird jedoch in § 6 Abs. 3 Halbs. 2 WaffG nicht für anwendbar erklärt. Da es demnach an einer anwendbaren Strafvorschrift des Waffengesetzes für die Einfuhr dieser Munition fehlt, kommt insoweit - anders als für die Einfuhr der vollautomatischen Sturmgewehre - eine Verdrängung der einschlägigen Strafvorschrift des § 22 a Abs. 1 Nr. 4, § 3 Abs. 3 KWKG nicht in Betracht (vgl. OLG Karlsruhe NStZ 1992, 242 f. [OLG Karlsruhe 05.12.1991 - 1 Ss 49/91][OLG Karlsruhe 05.12.1991 - 1 Ss 49/91] m. zust. Anm. von Holthausen).

2

Die gleichzeitige Einfuhr mehrerer Waffen durch eine Handlung stellt ebenso nur eine Tat dar, wie die gleichzeitige Ausübung der tatsächlichen Gewalt über ein ganzes Waffenlager (vgl. Steindorf, Waffenrecht 6. Aufl. § 53 Rdn. 32 m.w.Nachw.). Für die Anzahl der durch die Unterhaltung des Waffenlagers miteinander zur Tateinheit verbundenen Einfuhrdelikte kommt es demnach nicht, wie das Landgericht meint, auf die Anzahl der eingeführten Waffen, sondern auf die Anzahl der Einfuhrfahrten an.

3

Eines vorherigen Hinweises nach § 265 StPO bedurfte es für die Berichtigung des Schuldspruchs nicht, da auszuschließen ist, daß sich der Angeklagte anders als geschehen hätte verteidigen können. Der Strafausspruch bleibt hiervon unberührt, da durch die Änderung des Konkurrenzverhältnisses und die Ersetzung des § 53 Abs. 1 Nr. 2 WaffG durch den mit einer höheren Mindeststrafe ausgestatteten § 22 a KWKG der Schuld- und Unrechtsgehalt nicht verringert wird. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).