Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.02.1996, Az.: 2 StR 17/96

Rechtsstaatsprinzip; Schuldgrundsatz; Gefährliche Körperverletzung; Rauschtat; Verwirklichung des Tatbestandes; Vollrausch; Alkoholeinfluß

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.02.1996
Aktenzeichen
2 StR 17/96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 12181
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • NStZ 1996, 334 (Volltext mit red. LS)
  • StV 1997, 18-19

Amtlicher Leitsatz

Unter Beachtung des im Rechtsstaatsprinzip verankerten Schuldgrundsatzes dürfen auch beim Tatbestand des § 323a StGB im Rausch begangene Handlungen und Tatmodalitäten nur dann und insoweit herangezogen werden, als sie mit der Verwirklichung dieses Tatbestandes in vorwerfbarer Weise in Verbindung gebracht werden können.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässigen Vollrausches zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und das sichergestellte Messer eingezogen.

2

Der Angeklagte hat mit seinem Rechtsmittel Erfolg, soweit er sich gegen den Strafausspruch wendet; im übrigen ist es im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

3

Der Angeklagte verfälschte im Zustand der Schuldunfähigkeit ein Rezept und stach mit einem Messer auf die Apothekenhelferin P. - mit bedingtem Tötungsvorsatz - ein, die ihm das verlangte Kopfschmerzmittel nicht gegeben hatte.

4

Als Ursache für den - nicht ausschließbaren - Verlust des Hemmungsvermögens nennt das Landgericht einen atypischen Cannabisrausch infolge einer komplizierten Wechselwirkung von Polamidon und Haschisch in Verbindung mit einer Rauschmittelüberempfindlichkeit nach frühkindlicher Hirnschädigung.

5

Der Angeklagte, der bereits früher nach dem Genuß vergleichsweise geringer Mengen Drogen in erhebliche Rauschzustände geraten sei, habe vorhersehen können, daß er nach der Verabreichung von Polamidon infolge des zusätzlichen Konsums von Haschisch in einen Rausch geraten könne. So sei er am 1. Januar 1992 bei einer Blutalkoholkonzentration von nur 1,6 %o völlig "ausgerastet", habe einen Kanaldeckel in die Sicherheitsscheibe einer Bank geworfen, zwei Eingangstüren von Boutiquen eingetreten und Glasscheiben einer Telefonbox eingeschlagen, wobei er sich selbst Schnittwunden an beiden Händen zugefügt habe.

6

Der Strafausspruch hat keinen Bestand, weil zu besorgen ist, daß das Landgericht den für die Strafzumessung bedeutsamen Schuldgehalt der dem Angeklagten angelasteten Tat zu hoch bemessen hat. Das Landgericht führt hierzu aus, den Angeklagten treffe, was seine Fahrlässigkeit beim Sichberauschen und die von ihm dadurch verschuldet herbeigeführte Gefahr für andere Menschen angehe, ein nicht unerheblicher Vorwurf. Demgemäß hätten auch die Folgen seiner Rauschtat nicht völlig außer Betracht bleiben dürfen (UA S. 32).

7

Die Urteilsfeststellungen ergeben indessen weder, daß der Angeklagte bereits einen "atypischen Cannabisrausch" erlebt hatte, noch stellt das Landgericht fest, daß der Angeklagte im Rausch jemals Menschen körperlich erheblich verletzt hat. Vorzuwerfen ist ihm deshalb allein, daß er zusätzlich zu dem ihm legal verabreichten Polamidon Haschisch geraucht und dabei nicht bedacht hat, daß er infolge seiner Rauschmittelüberempfindlichkeit - ähnlich wie bei seiner Überreaktion nach dem Genuß von Alkohol - in einen die strafrechtliche Verantwortlichkeit zumindest erheblich vermindernden Rauschzustand geraten kann.

8

Der gegen den Angeklagten zu erhebende Vorwurf fahrlässigen Verhaltens wiegt in Anbetracht des vom Landgericht festgestellten atypischen Geschehens nach Haschischgenuß aber nicht derart schwer, daß eine Freiheitsstrafe nahe der Obergrenze des Strafrahmens gerechtfertigt wäre, zumal das angefochtene Urteil zahlreiche Strafmilderungsgründe ausweist. Das angefochtene Urteil läßt deshalb besorgen, daß der Tatrichter die Schwere der begangenen Rauschtat - den Tötungsversuch (vgl. BGHSt 38, 356, 361) nicht in Beziehung gesetzt hat zu dem Maß des Verschuldens des Angeklagten beim (fahrlässigen) Sichberauschen. Denn unter Beachtung des im Rechtsstaatsprinzip verankerten Schuldgrundsatzes (vgl. BVerfGE 20, 323 (331) [BVerfG 25.10.1966 - 2 BvR 506/63];  41, 121 (125);  54, 100 [BVerfG 16.04.1980 - 1 BvR 505/78];  BVerfG in NStZ 1995, 76) dürfen auch beim Tatbestand des § 323 a StGB im Rausch begangene Handlungen und Tatmodalitäten nur dann und insoweit herangezogen werden, als sie mit der Verwirklichung dieses Tatbestandes in vorwerfbarer Weise in Verbindung gebracht werden können (vgl. auch BGHSt 23, 375, 377).

9

Vor allem aber hat das Landgericht nicht geprüft, ob der Angeklagte, der psychisch von Drogen abhängig ist, von einem derart starken Drang zur Droge beherrscht war, daß seine Fähigkeit, der Versuchung des Rauschmittelmißbrauchs zu widerstehen, im Sinne von § 21 StGB erheblich vermindert war (vgl. BGHR StGB § 323 a Abs. 2 Strafzumessung 4 und 5; BGH, Beschl. v. 4. Februar 1992 - 1 StR 808/91; vom 12. März 1993 - 2 StR 142/93; vom 28. Juli 1995 - 3 StR 238/94; vom 31. Januar 1990 - 3 StR 492/89 sowie Urt. vom 19. November 1992 - 4 StR 459/92). Bereits seit seinem 16. Lebensjahr nimmt der Angeklagte Drogen. Er entwickelte alsbald eine Politoxikomanie. Trotz mehrerer Aufenthalte in psychiatrischen Kliniken und Durchführung von Therapien "konnte der Angeklagte nicht vom Alkohol und den Drogen lassen" UA S. 5). Dies legte eine Prüfung der Voraussetzungen des § 21 StGB nahe; ihr Unterbleiben stellt sich als sachlich-rechtlicher Fehler dar.

10

Der Strafausspruch kann nach allem keinen Bestand haben; die Rechtsfolgenentscheidung im übrigen wird davon nicht berührt.