Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.02.1996, Az.: 4 StR 732/95
Zulässigkeit der Beschränkung eines Rechtsmittels; Erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit; Nichtberücksichtigung von Strafmilderungsgründen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.02.1996
- Aktenzeichen
- 4 StR 732/95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 17039
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Stralsund - 26.06.1995
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Vorsätzlicher Vollrausch
Prozessführer
Uwe H. aus S., geboren am ... 1960 in G.,
zur Zeit in Unterbringung,
In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und
des Beschwerdeführers
am 8. Februar 1996
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 26. Juni 1995 im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
- 2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 3.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen - wegen vorsätzlichen Vollrausches in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet.
Mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, wendet sich der Angeklagte gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch; der Maßregelausspruch ist von dem Rechtsmittelangriff ausdrücklich ausgenommen.
Die Beschränkung des Rechtsmittels ist hier zulässig, weil zwischen Schuld- und Straffrage und der Unterbringungsanordnung keine untrennbare Wechselwirkung besteht (vgl. BGHSt 38, 362, 364 f; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 42. Aufl. § 318 Rdn. 24, 25; § 344 Rdn. 7).
Die Revision hat zum Strafausspruch Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Nach den Urteilsfeststellungen versetzte sich der alkoholkranke Angeklagte in zwei Fällen im Zustand erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit vorsätzlich durch alkoholische Getränke in einen Rausch; bei aufgehobener Steuerungsfähigkeit beging er sodann als Rauschtaten versuchte schwere Brandstiftungen (UA 7, 8, 9, 11, 12, 13).
Das Landgericht legt den Verurteilungen wegen Vollrausches jeweils den Regelstrafrahmen des § 323 a Abs. 1 StGB zugrunde (UA 14), ohne daß die Milderungsmöglichkeit nach den §§ 21, 49 Abs. 1 StGB (vgl. BGH bei Theune NStZ 1986, 154; BGHR StGB § 323 a Abs. 2 Strafzumessung 4) geprüft wird. Dies beanstandet die Revision zu Recht. Der Senat kann nicht ausschließen, daß sich der Mangel zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat. Zwar liegen die vom Landgericht festgesetzten Freiheitsstrafen von zwei und drei Jahren noch innerhalb des gemäß den §§ 21, 49 Abs. 1 StGB herabgesetzten Strafrahmens des § 323 a Abs. 1 StGB. Da aber den Urteilsgründen auch in ihrem Zusammenhang nicht zu entnehmen ist, daß sich das Landgericht der Möglichkeit der Strafmilderung bewußt war, kann der Senat weder mit der erforderlichen Sicherheit erkennen, ob - und warum - die Strafkammer von der Milderungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen wollte (vgl. hierzu BGHSt 35, 143, 145 f; BGH StV 1985, 102; NStZ 1986, 114, 115; 1993, 537; BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 1, 3, 6, 9, 11, 14, 16, 19), noch, ob das Landgericht die Strafen auch bei einer Strafrahmenverschiebung verhängen wollte. Das Urteil muß daher im Strafausspruch aufgehoben und die Strafen müssen insgesamt neu zugemessen werden.
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