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Bundesgerichtshof
Urt. v. 31.01.1996, Az.: 3 StR 455/95

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Revision; Revisionsbegründungsfrist; Verfahrensrüge; Verschulden

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
31.01.1996
Aktenzeichen
3 StR 455/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 12368
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • NStZ-RR 1996, 201 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

Das Institut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist kann nicht dazu dienen, die Form- und Fristgebundenheit der Revisionsbegrüngung nach den §§ 344 II 2, 345 StPO zu unterlaufen. Nur im Ausnahmefall kann ein Wiedereinsetzungsantrag zur Nachholung einzelner Verfahrensrügen Erfolg haben, wenn dargelegt wird, welche Verfahrensrügen erhoben werden sollten und inwieweit der Revisionsführer ohne sein Verschulden konkret daran gehindert war.

Gründe

1

Gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 3. Mai 1995 hatte der Verteidiger des Angeklagten form- und fristgerecht Revision eingelegt und sie mit der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründet. Nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist hat der Angeklagte am 16. August 1995 zu Protokoll der Rechtsantragstelle des Landgerichts Leipzig weitere Verfahrensrügen nachgeschoben und hierzu mit Schreiben vom 19. August 1995 Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt. Am 19. September 1995 hat der Angeklagte bei der Rechtsantragstelle des Landgerichts Leipzig nochmals Verfahrensrügen nachgeschoben, hierfür Wiedereinsetzung beantragt und Ausführungen zur Sachrüge gemacht.

2

Der Senat hat mit Beschluß vom 10. November 1995 auf Antrag des Generalbundesanwalts die Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen und hierbei den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachschiebung weiterer Verfahrensrügen vom 19. September 1995 zurückgewiesen. Die Revisionsbegründung des Angeklagten zum Protokoll der Rechtsantragstelle vom 16. August 1995 dagegen hat er in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt als fristgerecht behandelt, worin die stillschweigende Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu sehen ist (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 42. Aufl. § 46 Rdn. 4). Die in diesem Antrag enthaltenen Rügen waren somit Gegenstand der revisionsrechtlichen Nachprüfung in der Sache. Ebenso hat der Senat die im Antrag vom 19. September 1995 enthaltenen weiteren Ausführungen zur Sachrüge zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung am 10. November 1995 berücksichtigt. Einen Anspruch auf ergänzende Stellungnahme des Generalbundesanwalts zu nachgeschobenen Ausführungen zur Sachrüge, die nach Fristablauf erfolgen, hat ein Angeklagter nicht (vgl. BGHR StPO § 33 a Revision 1, 2).

3

Die Gegenvorstellung des Angeklagten gegen den Beschluß des Senats vom 10. November 1995 ist nicht begründet. Der Senat hat in diesem Beschluß keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte nicht gehört worden ist, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen. Er hat insbesondere das Wiedereinsetzungsgesuch zur Nachschiebung weiterer Verfahrensrügen vom 19. September 1995 zu Recht zurückgewiesen. Dieses Gesuch war schon deswegen unzulässig, weil es entgegen § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO an der ausreichenden Darlegung der Tatsachen zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags fehlt.

4

Hierzu gehören unter anderem auch Angaben über den Wegfall des Hindernisses, damit die Einhaltung der Frist nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO nachgeprüft werden kann (vgl. BGHR StPO § 45 Abs. 2 Tatsachenvortrag 7). Da der Angeklagte sein Wiedereinsetzungsgesuch damit begründet, bei dem Termin am 16. August 1995 sei ihm die zur Begründung der Revision erforderliche Einsicht in bestimmte Aktenteile verwehrt worden, hätte es der Angabe bedurft, wann er Kenntnis von diesen Aktenteilen bekommen hatte.

5

Darüber hinaus fehlt es an der erforderlichen Darlegung, inwieweit er durch die verwehrte Akteneinsicht an der Begründung einzelner Verfahrensrügen gehindert war. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann das Institut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist nicht dazu dienen, die Form- und Fristgebundenheit der Revisionsbegründung nach den §§ 344 Abs. 2 Satz 2, 345 StPO zu unterlaufen. Nur im Ausnahmefall kann ein Wiedereinsetzungsantrag zur Nachholung einzelner Verfahrensrügen Erfolg haben, wenn dargelegt wird, welche Verfahrensrügen erhoben werden sollten und inwieweit der Revisionsführer ohne sein Verschulden konkret daran gehindert war (BGH wistra 1995, 347 m.w.Nachw.).

6

Das in dem Schreiben des Angeklagten vom 23. Januar 1996 enthaltene erneute Wiedereinsetzungsgesuch ist unzulässig, da das Verfahren durch Beschluß des Senats gemäß § 349 Abs. 2 StPO rechtskräftig abgeschlossen worden ist (vgl. Maul in KK 3. Aufl. § 44 Rdn. 15).

7

Im übrigen hat der Generalbundesanwalt in seiner Stellungnahme vom 11. Januar 1996 zutreffend ausgeführt, daß die Verfahrensrügen im Antrag vom 19. September 1995, auch wenn sie fristgerecht erhoben worden wären, unbegründet gewesen wären.