Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.01.1996, Az.: 1 StR 624/95
Hauptverhandlung; Befragung eines Angeklagten; Mitangeklagter
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.01.1996
- Aktenzeichen
- 1 StR 624/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 12357
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DAR 1997, 173 (Kurzinformation)
- NStZ-RR 1996, 334 (Volltext mit red. LS)
- StV 1996, 471
Amtlicher Leitsatz
Die unmittelbare Befragung eines Angeklagten durch einen Mitangeklagten ist unzulässig.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in vier Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 24. März 1992 i.V.m. dem Urteil des Amtsgerichts Zweibrücken vom 16. Januar 1992 unter Wegfall der dort erkannten Gesamtstrafe zu der Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren
und
wegen erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung sowie Diebstahls in 12 Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Jahren verurteilt; im übrigen wurde er freigesprochen.
Die Rüge der Verletzung materiellen Rechts hat nur hinsichtlich des Gesamtstrafenausspruches zu 2. Erfolg. Bezüglich der Verfahrensrügen und der gegen den Schuldspruch und die weiteren Strafaussprüche gerichteten Sachrüge ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat unter Berücksichtigung sämtlicher sich hieran anschließender Ausführungen des Angeklagten und seiner Verteidigung bis 29. Januar 1996:
I. 1. Anklageschrift und Eröffnungsbeschluß genügen in jeder Hinsicht den Anforderungen an eine Konkretisierung des Tatvorwurfs. Dies insbesondere auch zu Ziffer 4 der Anklageschrift/Punkt II Ziffer 3 des angegriffenen Urteils. Die Tat und der Beitrag des Angeklagten sind eindeutig beschrieben; er wußte, wogegen er sich zu verteidigen hatte. Daran ändert es jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des behaupteten Verfahrenshindernisses nichts, wenn einer von mehreren Mittätern im Urteil mit anderem Namen als in der Anklageschrift bezeichnet wird.
2. Soweit hierzu die Rüge der Verletzung des § 265 StPO erhoben worden war (vgl. Revisionsschrift vom 20. Dezember 1994 - S. 88 f.) ist diese wirksam (vgl. BayObLG MDR 1959, 144 [BayObLG 03.12.1958 - 1 St 698/58]) und endgültig mit Schriftsatz vom 23. Januar 1996 - S. 12 - zurückgenommen worden. Sie wäre, hierauf sei mit Blick auf den Angeklagten hingewiesen, im übrigen auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des 2. Strafsenats - 2 StR 311/88 - vom 1. Juli 1988 (Bl. 4), auszugsweise abgedruckt in NStZ 1989, 220, mangels Beruhens der Entscheidung auf einem insoweit möglichen Rechtsfehler offensichtlich unbegründet gewesen.
II. 1. Dem Antrag, das Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 GG auszusetzen und die Sache dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung der Frage vorzulegen, ob § 240 Abs. 2 Satz 2 StPO, wonach die unmittelbare Befragung eines Angeklagten durch einen Mitangeklagten unzulässig ist, mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) in Einklang zu bringen ist, war nicht zu entsprechen. Der Senat hält die Vorlagevoraussetzungen nicht für gegeben.
2. a) Der vorgetragene Sachverhalt zeigt auch keine revisionsrechtlich durchgreifenden Rechtsfehler auf. Die behaupteten Entscheidungen des Vorsitzenden sind durch § 240 Abs. 2 Satz 2 StPO gedeckt.
Im konkreten Fall hätte der Angeklagte zudem jedenfalls die Möglichkeit gehabt - anderes behauptet er auch selbst nicht -, Fragen über den Vorsitzenden an den ihn in der Tat zentral belastenden Mitangeklagten S. zu richten (vgl. grundlegend zusammenfassend: Gollwitzer in Gedächtnisschrift für Karlheinz Meyer S. 147 ff., 152, 159 sowie Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 42. Aufl. § 240 Rdn. 10; SK-Schlüchter § 240 Rdn. 17; KMR-Paulus, StPO § 240 Rdn. 7).
b) Auch nach Art. 6 Abs. III lit d MRK und Art. 14 Abs. III lit e IPBPR hat der Angeklagte nur das Recht, Fragen an die Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen, wobei der Ausdruck "Zeuge" weiter sein kann als der Begriff "Zeuge" im technischen Sinn, wie er im innerstaatlichen Bereich verstanden wird. Diese Vorschrift bezweckt, "den Angeklagten mit dem Staatsanwalt auf gleichen Fuß zu stellen" (Vogler, Int. Komm. MRK, Art. 6 Rdn. 548; Guradze, MRK, Art. 6 Anm. 35 unter Hinweis auf die Materialien). Nach dem Zweck der Regelung dürfte Zeuge jeder sein, dessen Aussage vor Gericht als Beweismittel zur Entscheidungsfindung verwendet wird; soweit es um die Ausübung des Fragerechts geht, auch der Mitangeklagte (Gollwitzer aaO. S. 151 f. m.w.Nachw. FN 16 sowie ders. in LR, Art. 6 MRK/Art. 14 IPBPR Rdn. 214; vgl. auch EKMR i.S. Unterpertinger ./. Österreich EuGRZ 1987, 151; Peukert, EuGRZ 1980, 247, 266 FN 219. Zur autonomen Auslegung des Begriffs Zeuge vgl. auch EGMR i.S. Kostovski ./. Niederlande StV 1990, 481, 482).
Jedoch wird nach diesen Konventionen das Fragerecht als Recht der Verteidigung insgesamt verstanden (vgl. Gollwitzer in LR aaO. Rdn. 221 sowie in GS Meyer S. 152). Der Angeklagte selbst trägt vor, sein Verteidiger habe von diesem Recht keinen Gebrauch machen wollen. Demnach kann auch eine Verletzung dieser Vorschriften hier nicht festgestellt werden.
III. Der Gesamtstrafenausspruch zu 2. kann nicht bestehen bleiben. Der 4. Strafsenat hat in seiner zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidung vom 9. November 1995 - 4 StR 650/95 -, der sich der Senat im Kern anschließt, unter Hinweis auf frühere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs näher ausgeführt, es müsse vermieden werden, daß es durch die Zufälligkeiten der Gesamtstrafenbildung trotz gleichzeitiger Aburteilung mehrerer Straftaten entgegen §§ 53 Abs. 1, 54 Abs. 1 Satz 2 StGB im Ergebnis statt zu einer Verschärfung der Einsatzstrafe zu einer Kumulation der verhängten Strafen kommt. Dort ging es um die Nichteinbeziehbarkeit einer Einzelstrafe in eine Gesamtstrafe wegen einer Zäsurwirkung (vgl. BGHSt 33, 230; 33, 367) [BGH 13.11.1985 - 3 StR 311/85]. Nichts anderes gilt, wenn diese Zäsurwirkung - wie hier - zur Bildung mehrerer Gesamtstrafen nötigt. Auch hier muß der Tatrichter erkennen lassen, er sei sich bewußt gewesen, daß er das Gesamtstrafmaß - hier: 14 Jahre Freiheitsstrafe, also nur ein Jahr unter dem Höchstmaß der zeitigen Freiheitsstrafe gemäß § 38 Abs. 2 StGB - für schuldangemessen hält. Gegebenenfalls ist eine zäsurbedingt nicht zu verbindende letzte Gesamtstrafe herabzusetzen, um eine insgesamt gerechte Bestrafung des Angeklagten zu erreichen.
Diese Erwägungen führen zur Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs zu 2., da der Senat nicht ausschließen kann, daß der Tatrichter bei Würdigung der Rechtsfolgen in der nunmehr gebotenen wertenden Gesamtschau insoweit auf eine geringere Strafe erkannt hätte. Eine Aufhebung der diesen Ausspruch betreffenden Feststellungen, die rechtsfehlerfrei zustandegekommen sind, ist hingegen nicht notwendig.