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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.01.1996, Az.: AnwZ (B) 52/95

Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde; Unbefugtes Führen eines inländischen akademischen Grades

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.01.1996
Aktenzeichen
AnwZ (B) 52/95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1996, 22882
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AGH Bayern - 24.07.1995

Verfahrensgegenstand

Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwalts Sachen, hat
am 29. Januar 1996
durch
den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Odersky,
die Richterin Dr. Deppert,
den Richter Streck und
die Richterin Dr. Otten sowie
die Rechtsanwälte Dr. von Hase, Dr. Kieserling und
die Rechtsanwältin Dr. Christian
nach mündlicher Verhandlung
beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des 1. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 24. Juli 1995 aufgehoben.

Es wird festgestellt, daß der von der Antragsgegnerin in ihrem Gutachten vom 10. Januar 1995 angeführte Versagungsgrund nicht vorliegt.

Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert für beide Rechtszüge wird auf 100.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der 1938 geborene Antragsteller wurde im Jahre 1969 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Er erhielt die Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und dem Landgericht Würzburg, 1974 auch bei dem Oberlandesgericht Bamberg.

2

Durch Urteil des Amtsgerichts Würzburg vom 14. Februar 1972, rechtskräftig seit 4. Oktober 1977, wurde der Antragsteller wegen unbefugten Führens eines inländischen akademischen Grades zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 100 DM verurteilt, weil er trotz Entziehung des Doktorgrades den Doktortitel unberechtigt geführt hatte. Durch Urteil des Amtsgerichts Würzburg vom 13. November 1974, rechtskräftig seit 19. Dezember 1975, wurde er wegen Anstiftung zur Vortäuschung einer Straftat, rechtlich zusammentreffend mit persönlicher Begünstigung, in Tateinheit mit Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr mit Bewährung verurteilt. Durch Urteil des Amtsgerichts Würzburg vom 29. Oktober 1976, rechtskräftig seit 20. Juni 1978, wurde der Antragsteller wegen Anstiftung zum Meineid unter Einbeziehung des vorgenannten Urteils des Amtsgerichts Würzburg vom 13. November 1974 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.

3

Das Bayerische Staatsministerium der Justiz nahm mit Bescheid vom 3. Oktober 1978 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 BRAO zurück. Das auf seinen Antrag eingeleitete Verfahren vor dem Ehrengerichtshof fand seine Erledigung, weil der Antragsteller auf seine Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtete und der Präsident des Oberlandesgerichts Bamberg daraufhin mit Bescheid vom 18. Januar 1979 die Zulassung zurücknahm.

4

Am 10. Juni 1986 beantragte der Antragsteller erstmals seine Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft. Die Antragsgegnerin machte den Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO geltend. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung wies der Bayerische Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte durch - rechtskräftig gewordenen - Beschluß vom 27. Januar 1987 zurück. Am 12. September 1988 beantragte der Antragsteller erneut die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Die Antragsgegnerin machte wiederum den Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO geltend. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz setzte daraufhin das Verfahren aus. Den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung wies der Ehrengerichtshof zurück und traf die Feststellung, daß der Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO vorliege. Die gegen diese Entscheidung gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers wies der Senat mit Beschluß vom 4. Dezember 1989 - AnwZ (B) 48/89 - zurück.

5

Mit Antrag vom 1. September 1993 begehrt der Antragsteller erneut seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Die Antragsgegnerin hat mit Gutachten vom 10. Januar 1995 wiederum den Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO geltend gemacht. Daraufhin hat das Bayerische Staatsministerium der Justiz die Entscheidung über den Antrag nach § 9 Abs. 1 BRAO ausgesetzt. Der Antragsteller hat das Gutachten mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten. Gegen die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs, durch die sein Antrag zurückgewiesen worden ist, richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

6

II.

Das Rechtsmittel ist nach § 42 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 BRAO zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

7

1.

Der Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO liegt vor, wenn sich der Bewerber eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Dies ist der Fall, wenn er im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die Zulassung bei Abwägung seines schuldhaften Verhaltens und aller erheblichen Umstände - wie Zeitablauf und zwischenzeitliche Führung - nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf nicht tragbar ist. Für die Beurteilung ist der Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung maßgebend. Denn auch ein schwerwiegendes standesunwürdiges Verhalten kann nach einer mehr oder minder großen Zahl von Jahren durch zwischenzeitliches Wohlverhalten und andere Umstände so viel an Bedeutung verlieren, daß es der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht mehr im Wege steht. Bei der Prüfung, ob das der Fall ist, muß stets das Interesse der Öffentlichkeit, insbesondere der Rechtsuchenden, an der Reinhaltung des Anwaltsstandes gegen das Interesse des Bewerbers nach beruflicher und sozialer Eingliederung abgewogen werden (st.Rspr.: vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. Dezember 1989 - AnwZ (B) 48/89 - und vom 30. November 1992 - AnwZ (B) 34/92 - BRAK-Mitt. 1993, 42, 43 m.w.N.).

8

Die Frage, wieviele Jahre zwischen einer die Unwürdigkeit begründenden Straftat und dem Zeitpunkt liegen müssen, in dem eine Wiederzulassung rechtlich möglich ist, läßt sich nicht allgemein beantworten. Insoweit gibt es keinen festen Maßstab. Vielmehr hängt die Beantwortung der Frage von verschiedenen Faktoren ab. Der Zeitraum beträgt nach der Rechtsprechung von vier bis fünf Jahren in leichteren Fällen (beispielsweise bei geringfügigem betrügerischen und steuerunehrlichen Verhalten) bis zu 15 oder 20 Jahren (etwa bei Abgabe unzutreffender dienstlicher Äußerungen und einer falschen eidesstattlichen Versicherung), ausnahmsweise sogar noch mehr (Senatsbeschluß vom 30. November 1992 a.a.O.).

9

2.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze läßt sich gegenwärtig nicht mehr die Feststellung treffen, daß der Antragsteller nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf untragbar ist.

10

a)

Allerdings darf nicht verkannt werden, daß es sich bei den Straftaten, deretwegen der Antragsteller in den Jahren 1972, 1973 und 1976 bestraft worden ist, um schwerwiegende Verfehlungen gehandelt hat, die ihn für einen längeren Zeitraum unwürdig erscheinen ließen, als Rechtsanwalt tätig zu werden. Der Senat hat jedoch schon in seinem Beschluß vom 4. Dezember 1989 auf den beträchtlichen Zeitraum hingewiesen, der bereits seinerzeit seit der Begehung dieser Straftaten und der Verurteilung des Antragstellers verstrichen war. Dementsprechend hat der Senat auch offengelassen, ob nicht angesichts dieses Zeitablaufs eine Wiederzulassung bei Wohlverhalten des Antragstellers grundsätzlich vertretbar gewesen wäre. Der Senat hat im Anschluß an die Entscheidung der Vorinstanz ein Wohlverhalten des Antragstellers verneint, weil dieser in der Zwischenzeit wegen Verfehlungen, die er im Rahmen seiner Teilnahme am Straßenverkehr begangen hatte, erneut bestraft worden war. Der Antragsteller war von dem Amtsgericht Würzburg am 9. April 1987 wegen vorsätzlicher Körperverletzung und Beleidigung, am 3. November 1987 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr verurteilt worden. Der Senat hat ausgeführt, jedenfalls die vorsätzliche Körperverletzung lasse den Antragsteller weiterhin unwürdig erscheinen, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben, und auch die Trunkenheitsfahrt offenbare eine beachtliche Unzuverlässigkeit.

11

b)

Die beiden letztgenannten Verurteilungen liegen nun mehr als acht Jahre zurück, so daß es trotz dieser weiteren Straftaten des Antragstellers grundsätzlich zu verantworten ist, ihn bei entsprechender zwischenzeitlicher Führung wieder zur Rechtsanwaltschaft zuzulassen. Das hat auch der Anwaltsgerichtshof so gesehen. Den Erwägungen der Antragsgegnerin folgend, hat er aber den Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit der Begründung zurückgewiesen, wegen mehrfacher Verstöße gegen das Rechtsberatungsgesetz habe er nicht das Wohlverhalten gezeigt, das für seine Wiederzulassung vorauszusetzen sei. Auch wenn die Feststellungen des Anwaltsgerichtshofs zutreffend sind und der Antragsteller nach seinem eigenen Eingeständnis wiederholt unerlaubt die Tätigkeit eines Rechtsanwalts ausgeübt hat, ist es jedoch unter den besonderen Umständen seines Falles nicht gerechtfertigt, ihn weiterhin als für den Rechtsanwaltsberuf untragbar von der Rechtsanwaltschaft fernzuhalten.

12

Der Antragsteller hat in den Jahren von 1984 bis 1991 bei den Rechtsanwälten Jüstel und Reissner scheinbar als Angestellter gearbeitet, in Wirklichkeit aber, wie der Anwaltsgerichtshof es zutreffend gewertet hat, Anwaltstätigkeit in eigener Verantwortlichkeit und auf eigene Rechnung geschäftsmäßig durch unmittelbare Beratung von Mandanten ausgeübt. Allerdings war er in Formen tätig (Abrechnung mit den Rechtsanwälten, nicht unmittelbar mit den Mandanten; Zurückhaltung mit unmittelbaren Mandantengesprächen), die nahe dem Grenzbereich zwischen Angestelltentätigkeit und selbständiger Rechtsberatung liegen. Auch ein Schriftwechsel zwischen Rechtsanwalt Jüstel und dem damaligen Präsidenten der Rechtsanwaltskammer hatte hinsichtlich der Abgrenzung keine volle Klarheit geschaffen. Der Antragsteller hat weiterhin im Jahr 1992 in mehreren Fällen als Justitiar der Gesellschaft für humanes Sterben e.V., A., im Auftrag von Vereinsmitgliedern bei Amtsgerichten Anträge gestellt und Rechtsmittel eingelegt, wenn die Gerichte es abgelehnt hatten, von den Patienten sog. Patientenschutzbriefe zur Hinterlegung anzunehmen. Der Vorsitzende des Vereins Atrott hatte ihm mit Entlassung gedroht, falls er sich weigere, diese Anträge und Rechtsmittelschriften zu unterschreiben und abzusenden.

13

Diese Vorfälle haben für die Würdigung, ob das erforderliche Wohlverhalten vorliegt, Gewicht. Sie liegen aber nunmehr schon wieder geraume Zeit zurück. In einer Gesamtabwägung kommt der Senat zu dem Ergebnis, daß im gegenwärtigen Zeitpunkt der Antragsteller nicht mehr als unwürdig für den Beruf des Rechtsanwalts anzusehen ist.

Streitwertbeschluss:

Der Geschäftswert für beide Rechtszüge wird auf 100.000 DM festgesetzt.

Odersky
Deppert
Streck
Otten
Hase
Kieserling
Christian