Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.01.1996, Az.: AnwZ (B) 47/95
Wartezeit bei Wiederzulassung; Ausschluss eines Rechtsanwalts; Wartefrist; Berufshaftpflichtversicherung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.01.1996
- Aktenzeichen
- AnwZ (B) 47/95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 14680
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- AGH Niedersachsen - 04.09.1995
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- NJW-RR 1996, 761-762 (Volltext mit red. LS)
Verfahrensgegenstand
Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Amtlicher Leitsatz
Zur Wartezeit bei Wiederzulassung als Rechtsanwalt nach rechtskräftiger Ausschließung wegen fehlender Berufshaftpflichtversicherung.
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen,
hat am 29. Januar 1996
durch
den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Odersky,
die Richterinnen Dr. Deppert und Dr. Otten,
den Richter Streck sowie
die Rechtsanwälte Dr. von Hase, Dr. Kieserling und
die Rechtsanwältin Dr. Christian
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 4. September 1995 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller war von Oktober 1983 bis Februar 1987 bei dem Amtsgericht und bei dem Landgericht Bremen und seit Juni 1987 beim Amtsgericht Delmenhorst sowie beim Landgericht Oldenburg als Rechtsanwalt zugelassen. Durch Urteil des Ehrengerichts für den Bezirk Oldenburg vom 28. September 1988 wurde gegen ihn wegen schuldhafter Verletzung der Standespflichten auf einen Verweis und eine Geldbuße von 500 DM erkannt; der Antragsteller hatte sich u.a. geweigert, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen. Durch Urteil vom 26. Februar 1992 schloß dasselbe Ehrengericht den Antragsteller wegen Verletzung seiner Berufspflichten aus der Rechtsanwaltschaft aus, weil er sich weiterhin beharrlich geweigert hatte, eine Berufshaftpflicht abzuschließen, und darüber hinaus das Urteil des Ehrengerichts vom 28. September 1988 zum Anlaß für massive Beleidigungen der amtierenden Richter genommen hatte. Der Niedersächsische Ehrengerichtshof verwarf die Berufung des Antragstellers. Auf die Revision des Antragstellers hob der Bundesgerichtshof das Urteil des Ehrengerichtshofs im Rechtsfolgenausspruch auf (Senatsbeschluß vom 13. September 1993 - AnwSt [R] 4/93, Brak-Mitt. 1994, 49). In diesem Urteil stellte der Bundesgerichtshof klar, daß die standesrechtliche Verpflichtung des Rechtsanwalts, eine Berufshaftpflichtversicherung zu unterhalten, fortgilt. Aufgrund der neuen Hauptverhandlung vom 14. März 1994 verwarf der Ehrengerichtshof wiederum die Berufung des Antragstellers. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Antragstellers verwarf der Bundesgerichtshof durch Beschluß vom 21. November 1994.
Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 10. Januar und 17. Februar 1995 seine Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft beantragt. Er hat angeführt, er habe ausweislich der Bestätigung der R & V Versicherung vom 16. Dezember 1994 mit Wirkung vom 9. September 1994 eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen. (In einem weiteren Schreiben vom 24. Januar 1995 teilte die R & V Versicherung der Antragsgegnerin allerdings mit, daß der Versicherungsbeitrag von 377,20 DM nicht bezahlt worden sei und der Antragsteller zur Zeit keinen Versicherungsschutz habe). Die Antragsgegnerin hat das Gesuch des Antragstellers unter Berufung auf § 7 Nr. 3 BRAO abgelehnt. Hiergegen hat der Antragsteller gerichtliche Entscheidung beantragt. Gegen den Beschluß, durch den sein Antrag vom Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen worden ist, richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Die sofortige Beschwerde ist nicht begründet.
1.
Nach § 7 Nr. 3 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn der Bewerber durch rechtskräftiges Urteil aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen ist und seit Rechtskraft des Urteils noch nicht acht Jahre verstrichen sind. Diese im Jahre 1989 eingeführte Vorschrift ist mit dem Grundgesetz vereinbar (Senatsbeschluß vom 25. März 1991 - AnwZ [B] 79/90 - BRAK-Mitt. 1991, 100; bestätigt durch Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 11. September 1991 - 1 BvR 529/91). Die generelle Anordnung einer Mindestsperrfrist von acht Jahren nach der Rechtskraft des Ausschlusses aus der Rechtsanwaltschaft ist vor dem Hintergrund zu sehen, daß die anwaltsgerichtliche Maßnahme der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft (§ 114 Abs. 1 Nr. 5 BRAO) nur in Fällen schwerster Pflichtverletzungen mit nachhaltigen Schäden für das Ansehen des Berufs in Betracht kommt (vgl. BT-Drucks. 11/3253 S. 19).
2.
Es ist dem Antragsteller danach auch versagt, nach dem Abschluß des anwaltsgerichtlichen Verfahrens, das zu seinem Ausschluß aus der Rechtsanwaltschaft geführt hat, mit einem Wiederzulassungsantrag geltend zu machen, die Maßnahme der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft sei zu Unrecht erfolgt. Einem solchen Vorbringen steht die Rechtskraft des Ausschließungsurteils entgegen. Aus demselben Grund kann der Antragsteller im Wiederzulassungsverfahren auch nicht mit Erfolg anführen, bei der Pflichtverletzung, die Grundlage des Ausschließungsurteils im anwaltsgerichtlichen Verfahren war, habe es sich nicht um einen "typischen" Ausschließungsgrund - im Sinne eines schweren Delikts - gehandelt, so daß § 7 Nr. 3 BRAO hier überhaupt nicht anwendbar sei. Die Vorschrift des § 7 Nr. 3 BRAO knüpft ohne eine Unterscheidung nach der Art der zugrundeliegenden Verletzung beruflicher Pflichten und ohne die Möglichkeit einer erneuten Überprüfung der Schwere des Pflichtenverstoßes an die bloße Existenz eines rechtskräftigen Ausschließungsurteils an. Wegen der Rechtskraft des Ausschließungsurteils und nach dem Regelungszusammenhang zwischen § 114 Abs. 1 Nr. 5 BRAO und § 7 Nr. 3 BRAO ist vor dem Ablauf der gesetzlichen Sperrfrist von acht Jahren seit Rechtskraft des Ausschließungsurteils grundsätzlich auch kein Raum für einen Wiederzulassungsantrag mit der Begründung, die in dem Ausschließungsurteil angenommene (weitere) Gefährdung der Rechtspflege sei nachträglich entfallen.
3.
Gleichwohl mag es nach den besonderen Umständen des vorliegenden Falles zweifelhaft sein, ob dem Antragsteller - unterstellt, er würde die Verpflichtung zum Abschluß einer Berufshaftpflichtversicherung vorbehaltlos anerkennen und ihr nachkommen und sein Verhalten wäre auch im übrigen untadelig - die Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft bis in das Jahr 2002 hinein versagt werden könnte. Abgesehen von der Möglichkeit eines Gnadenerweises (vgl. Feuerich/Braun BRAO 3. Aufl. § 116 Rn. 83; Jessnitzer/Blumenberg BRAO 7. Aufl. § 116 Rn. 4), spricht einiges dafür, daß im Hinblick auf die Einführung des § 14 Abs. 2 Nr. 10 BRAO n.F. durch das Gesetz zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 6. September 1994 (BGBl. I 2265) - in Kraft seit dem 9. September 1994 - für den vorliegenden "Übergangsfall" ausnahmsweise eine Auflockerung der an sich strikten Sperrfrist des § 7 Nr. 3 BRAO geboten sein kann: Diese Neuregelung ermöglicht es der Justizverwaltung erstmalig, die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft im Verwaltungswege zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt nicht die vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung unterhält; umgekehrt gibt die Neuregelung dem Rechtsanwalt die Chance, grundsätzlich sofort wieder die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu erlangen, wenn er den Abschluß einer Haftpflichtversicherung nachweist. Zwar verliert hierdurch die - jedenfalls die nachhaltige - Weigerung des Rechtsanwalts, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen, nicht den Charakter einer erheblichen Verletzung beruflicher Pflichten, und eine derartige Verhaltensweise des Rechtsanwalts könnte im Einzelfall weiterhin auch die Annahme begründen, daß der (frühere) Rechtsanwalt im Sinne des § 7 Abs. 5 BRAO eine Zeit lang unwürdig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts (wieder) auszuüben. Andererseits deutet jedoch die Einführung des § 14 Abs. 2 Nr. 10 BRAO n.F. darauf hin, daß der Gesetzgeber in dem Unterlassen des Abschlusses einer Berufshaftpflichtversicherung nicht typischerweise einen Verstoß von solcher Schwere sieht, daß naheliegt, von dem Rechtsanwalt gehe - als innerer Grund für die Sperrfrist des § 7 Nr. 3 BRAO - eine andauernde Gefahr für die Rechtspflege aus. Das könnte zu der Annahme führen, daß der Gesetzgeber, wenn er bei der Neuregelung die hier vorliegende besondere Fallkonstellation bedacht hätte, in der das Ausschließungsurteil im anwaltsgerichtlichen Verfahren maßgeblich (auch) auf die Weigerung des Rechtsanwalts, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen, gestützt worden ist, hierfür eine Lockerung der Sperrfrist des § 7 Nr. 3 BRAO vorgesehen hätte. Bei dieser Annahme enthielte das Gesetz in dem aufgezeigten eng begrenzten Umfang eine bei der Rechtsanwendung entsprechend ausfüllbare planwidrige Regelungslücke.
Der Senat sieht keine Veranlassung, im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens auf diese Frage näher und abschließend einzugehen. Denn auch wenn man für die hier vorliegende besondere Fallkonstellation ausnahmsweise die Möglichkeit und Notwendigkeit einer Auflockerung der Sperrfrist des § 7 Nr. 3 BRAO in Betracht zöge, könnte die Dauer der Sperrwirkung des rechtskräftigen Ausschließungsurteils im anwaltsgerichtlichen Verfahren jedenfalls nicht kürzer sein als derjenige Zeitraum, während dessen der Betroffene nach dem Maßstab des § 7 Nr. 5 BRAO auch unter Berücksichtigung zwischenzeitlichen Wohlverhaltens als unwürdig angesehen werden müßte, den Beruf des Rechtsanwalts auszuüben. Dieser Zeitraum, der sich nicht allgemein festlegen läßt (vgl. etwa die Hinweise - allerdings für den Fall einer die Unwürdigkeit begründenden Straftat - in dem Senatsbeschluß vom 21. November 1994 - AnwZ [B] 38/94, BRAK-Mitt. 1995, 70), wäre hier nach der Überzeugung des Senats derzeit noch nicht abgelaufen. Die Ausschließung des Antragstellers aus der Rechtsanwaltschaft im anwaltsgerichtlichen Verfahren erfolgte nicht, wie der Antragsteller anführt, allein deshalb, weil er sich weigerte, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen, sondern aufgrund einer zusammenfassenden Würdigung einerseits der Verstöße des Antragstellers gegen die Berufspflicht zum Abschluß einer Haftpflichtversicherung, andererseits aber auch der schwerwiegenden Verstöße des Antragstellers gegen das Sachlichkeitsgebot (maßlose Beleidigungen der Richter des Ehrengerichts); erst beides zusammen hat den Anwaltsgerichtshof in seinem Urteil vom 14. März 1994 zu dem Schluß kommen lassen, der Antragsteller sei für den Rechtsanwaltsberuf nicht mehr tragbar, weil für ihn auch für die Zukunft eine nur durch die Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft vermeidbare Gefährdung von Mandanteninteressen ausgehe.
Streitwertbeschluss:
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Otten
Streck
Deppert
Hase
Kieserling
Christian