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Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.01.1996, Az.: IV ZR 270/94

Freiwerden von Versicherungsleistungspflicht bei vorsätzlicher Schadensherbeiführung; Verkennung der Anforderungen des Grads richterlicher Überzeugungsbildung ; Unvollständige Beweiswürdigung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.01.1996
Aktenzeichen
IV ZR 270/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 14567
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt am Main - 13.07.1994

Fundstelle

  • NJW-RR 1996, 665-666 (Volltext mit red. LS)

Prozessführer

A. Versicherungs AG,
vertreten durch den Vorstand, T. ..., F.

Prozessgegner

Frau Eva S., Am As. ..., B.

Amtlicher Leitsatz

Beim Indizienbeweis für die vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls (hier: Brandstiftung) können die Feststellungen, daß durch Öffnen eines Kellerfensters eine falsche Spur gelegt werden sollte, und ferner, daß der mutmaßliche Brandstifter sich vor der Brandlegung davon überzugt hat, daß alle Hausbewohner das Haus verlassen haben, grundlegend für die Beweisführung sein.

In dem Rechtsstreit hat
der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz
und die Richter Dr. Zopfs,Römer,
Dr. Schlichting und Seiffert
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Januar 1996
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 13. Juli 1994 aufgehoben.

  2. 2.

    Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Versicherungsleistungen wegen eines durch Brandstiftung am 15. August 1990 entstandenen Schadens. Für das ihr und ihrem 1991 verstorbenen Ehemann Hermann S. gehörende Wohnhaus mit kleiner Gaststätte in der H. straße ... in Bu. hatten beide mit der Beklagten eine Wohngebäudeversicherung nach Maßgabe der Allgemeinen Bedingungen für die Neuwertversicherung von Wohngebäuden gegen Feuer-, Leitungswasser- und Sturmschäden (VGB 62) abgeschlossen, ferner eine Feuerversicherung gemäß den Allgemeinen Feuerversicherungsbedingungen (AFB 30), die sich auf das Gaststätteninventar und einen Betriebsunterbrechungsschaden bezog. Zwischen dem Ehemann der Klägerin und der Beklagten bestand eine Hausratversicherung, der die Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen (VHB 84) zugrunde lagen. Die Beklagte verweigert den Versicherungsschutz, weil der Ehemann der Klägerin den Brand vorsätzlich gelegt habe. Das gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren wurde nach seinem Tod eingestellt.

2

Im Erdgeschoß befanden sich die Gaststätte und die Wohnung der Eheleute S.. Die Gaststätte hatte vom 6. bis 20. August 1990 Betriebsferien. Die Klägerin war seit dem 7. August 1990 verreist. Die Mieter der Wohnung im ersten Obergeschoß waren zwei Tage vor dem Brand ausgezogen. Die im Dachgeschoß wohnenden Mieter Herr M. und Frau Mo. hatten das Haus am Brandtag um 5.30 Uhr bzw. 6.50 Uhr verlassen. Um 7.08 Uhr alarmierte ein vorbeikommender Passant die Feuerwehr, weil Qualm aus den Gaststättenräumen nach außen drang. Nach Darstellung der Klägerin ist ihr Ehemann etwa zur selben Zeit von seinem Hund geweckt worden und hat sodann den Brand bemerkt. Das im Gaststättenbereich mit Hilfe von Petroleum entzündete Feuer hat das Gebäude weitgehend zerstört.

3

Die Klägerin beziffert den am Gebäude, am Hausrat, am Gaststätteninventar sowie durch Mietausfall und Betriebsunterbrechung entstandenen Schaden auf insgesamt 772.725,04 DM. Das Landgericht hat die Zahlungsklage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr dem Grunde nach stattgegeben. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

4

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

5

I.

Das Berufungsgericht hält die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt. Die Beklagte sei nicht gemäß § 61 VVG leistungsfrei geworden, weil ihr der Beweis der vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalles durch den Ehemann der Klägerin nicht gelungen sei. Zwar spreche die Tatzeit mehr für als gegen dessen Täterschaft. Es sei aber nicht auszuschließen, daß ein unbekannter Dritter schon in der Nacht oder am Morgen in das Haus eingedrungen sei und das Feuer bereits um 6.40 Uhr gelegt habe, ohne daß dies Frau Mo. beim Verlassen des Hauses um 6.50 Uhr hätte bemerkt haben müssen. Weitere von der Beklagten für eine Brandstiftung durch den Ehemann der Klägerin angeführte Umstände seien zum Teil letztlich nicht überzeugend, plausibel erklärbar oder als Beweisanzeichen ungeeignet. Nach alledem reichten die Indizien, die eine Brandlegung durch den Ehemann der Klägerin als wahrscheinlich erscheinen lassen, weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit zur Überzeugungsbildung aus.

6

II.

Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Revision rügt zutreffend, daß das Berufungsgericht die Anforderungen an den Grad der richterlichen Überzeugungsbildung (vgl. BGH, Urteil vom 9. Mai 1989 - VI ZR 268/88 - VersR 1989, 758 unter 1. b aa) verkannt und den Sachvortrag und die Beweisergebnisse unvollständig gewürdigt (§ 286 ZPO) hat und daß das Berufungsurteil die beim Indizienbeweis erforderliche zusammenfassende Würdigung und Gesamtschau (vgl. Senatsurteil vom 15. Juni 1994 - IV ZR 126/93 - VersR 1994, 1054 unter 2) jedenfalls nicht hinreichend erkennen läßt.

7

1.

Nach dem unstreitigen Parteivortrag war im Brandzeitpunkt ein Kippfenster im Keller vollständig nach innen geöffnet. Es lag ohne erkennbare Beschädigungen waagerecht auf der Fensterbrüstung, der am Fensterrahmen befindliche, am Ende mit einer Verdickung versehene Bolzen war aus dem Langlochbeschlag ausgehängt. Der Ehemann der Klägerin teilte den Polizeibeamten nach dem Eintreffen am Brandort mit, er habe heute morgen festgestellt, daß das Kellerfenster aufgedrückt gewesen sei und er Brandstiftung durch unbekannte Einbrecher vermute. Die anschließende Überprüfung durch die Polizei, die Untersuchung durch den von ihr hinzugezogenen Sachverständigen Lang und das Gutachten des von der Beklagten beauftragten Sachverständigen Koch ergaben keine Hinweise auf Einsteigespuren und eine Öffnung des Fensters von außen, auch wenn es sich in Kippstellung befunden haben sollte. Dies hat die Beklagte zum Anlaß genommen, unter Beweisantritt zu behaupten, der Ehemann der Klägerin selbst habe das Fenster auf diese Weise geöffnet, um ein Einsteigen durch einen Dritten vorzutäuschen.

8

Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß das Kellerfenster nur von innen geöffnet werden konnte, daß die Decke auf dem Tisch unter dem Fenster nicht durch Erde beschmutzt oder durch Darauftreten zerdrückt war, daß auf der Tischdecke einige (große) Grashalme lagen und es so ausgesehen hat, als seien Einbruchspuren "arrangiert" worden. Letztlich überzeugend und den Ehemann der Klägerin als Brandstifter überführend sei dieses gegen ihn sprechende Indiz jedoch nicht. Das Fenster habe schon unbemerkt offengestanden haben können, die Halme hätten auch hineingeweht und dann auf dem Tisch liegengeblieben sein können.

9

Damit werden die Bedeutung dieses Beweisanzeichens und der erkennbare Sinn des Beklagtenvortrags nicht vollständig erfaßt. Das Berufungsgericht zeigt nicht auf, welche andere Person als der Ehemann der Klägerin das Fenster von innen durch Aushängen aus dem Langlochbeschlag wann geöffnet haben könnte. Zwar ist denkbar, daß ein auf andere Weise eingedrungener Täter das Haus durch das Kellerfenster verlassen hat. Diese Möglichkeit wäre aber dann nicht ernsthaft in Betracht zu ziehen, wenn nach dem Spurenbild auszuschließen wäre, daß jemand durch das Kellerfenster gestiegen ist. Das Berufungsgericht hätte dies in seine Erwägungen einbeziehen und gegebenenfalls das von der Beklagten beantragte Sachverständigengutachten einholen müssen. Falls kein vernünftiger Zweifel daran bestehen sollte, daß der Ehemann der Klägerin selbst das Fenster auf diese Weise geöffnet hat, läßt sich daraus der Schluß ziehen, daß er ein Einsteigen durch Fremde vortäuschen wollte. Dies wiederum wäre nach dem bisherigen Prozeßstoff ein schwerwiegendes, durch die Ausführungen des Berufungsgerichts nicht entkräftetes Indiz für die Brandstiftung durch den Ehemann der Klägerin.

10

2.

Den Zeitpunkt des Brandausbruchs wertet das Berufungsgericht als ein mehr für als gegen die Täterschaft des Ehemannes der Klägerin sprechendes, letztlich aber doch nicht hinreichend beweiskräftiges Indiz. Auch insofern hat es den Beklagtenvortrag in seiner Bedeutung nur unvollständig gewürdigt. Unstreitig hatte sich der Ehemann der Klägerin am Tag vor dem Brand bei der Mieterin Frau Mo. danach erkundigt, wann sie und Herr M. am nächsten Tag das Haus verlassen. Als Grund für die Nachfrage gab er Arbeiten an der Fernsehantenne auf dem Dach an. Die Beklagte hat nicht nur diesen Grund bezweifelt, sondern auch behauptet, der Ehemann der Klägerin habe am Morgen des Brandtages sogar darauf geachtet, wann Frau Mo. das Haus verlasse, und deshalb gewußt, daß im Zeitpunkt der Brandlegung außer ihm niemand mehr im Hause sei. Die Beklagte entnimmt dies der Aussage von Frau Mo. im Ermittlungsverfahren. Frau Mo. hatte dort angegeben, der Ehemann habe ihr am Brandtag gesagt. er habe ja genau gewußt, daß sie nicht in der Wohnung anwesend gewesen sei.

11

Das Berufungsgericht relativiert diese Aussage mit dem Argument, bei der von Frau Mo. bekundeten Äußerung des Ehemannes der Klägerin habe es sich um kein wörtliches Zitat gehandelt. Das ist zwar formal richtig, weil Frau Mohr die Angaben des Ehemannes der Klägerin in indirekter Rede wiedergegeben hat. Am Inhalt der Aussage ändert dies nichts. Das Berufungsgericht durfte der Aussage von Frau Mo. ohne deren beantragte Vernehmung keinen anderen als den von der Beklagten behaupteten Sinn beilegen. Wenn der Ehemann der Klägerin bei Ausbruch des Brandes genau gewußt hat, daß Frau Mo. nicht mehr im Hause ist, spricht viel dafür, daß er deren Weggehen wahrgenommen hat und nicht erst nach Brandausbruch durch seinen Hund geweckt worden sein kann.

12

Das Berufungsgericht meint weiter, viel lebensnaher sei die Äußerung des Ehemannes der Klägerin als Ausdruck der Freude darüber aufzufassen, daß keine Menschen gefährdet oder verletzt worden seien. Als sicher habe er dies im Zeitpunkt der Äußerung aufgrund der ihm bekannten Überprüfung des Gebäudes durch die Feuerwehr annehmen können. Dabei setzt sich das Berufungsgericht nicht damit auseinander, daß sich das genaue Wissen um die Abwesenheit von Frau Mo. nach dem Verständnis ihrer Aussage durch die Beklagte auf den Zeitpunkt des Brandausbruchs bezieht. Ferner hat das Berufungsgericht nicht hinreichend gewürdigt, daß der Ehemann der Klägerin für die Kenntnis, daß niemand mehr in der Dachgeschoßwohnung ist, im Schriftsatz seines Verteidigers vom 3. Januar 1991 im Ermittlungsverfahren eine Erklärung liefert, die in einem bisher nicht aufgelösten Widerspruch zu seinen Angaben bei der polizeilichen Vernehmung am Brandtag um 10.15 Uhr. seinen von Frau Mol berichteten Angaben und dem Inhalt seiner Darstellung gegenüber der Beklagten in der Verhandlungsniederschrift vom 22. August 1990 steht. Im Schriftsatz des Verteidigers wird erstmals behauptet, der Ehemann der Klägerin sei, nachdem er den Hund in Sicherheit gebracht hätte, ins Haus zurückgekehrt, habe den Schlüssel zur Dachgeschoßwohnung geholt und dort festgestellt, daß niemand mehr anwesend sei. Nach seinen früheren Angaben will er sofort nach draußen geflüchtet sein und den Versuch, weitere Sachen aus dem Haus zu holen, wegen einer Verpuffung und schwarzen Qualms abgebrochen haben. Von einer Nachschau in der Dachgeschoßwohnung ist auch nicht andeutungsweise die Rede.

13

3.

Mit Recht vermißt die Revision auch die ausreichende Darstellung der Gesamtwürdigung und Abwägung der für und gegen die Täterschaft des Ehemannes der Klägerin sprechenden Indizien. Für dessen Täterschaft ergibt sich schon aus dem Berufungsurteil selbst eine ganze Reihe von Indizien. Die vom Berufungsgericht erwogene Möglichkeit, irgendein Ortsbewohner, der sich an den Eheleuten hätte rächen wollen, hätte die Zeit der Betriebsferien und die Abwesenheit der Mieter für günstig halten können, um den Brand möglichst ohne Gefährdung von Menschenleben zu legen, ist widersprüchlich. Die Revision weist zutreffend darauf hin, daß selbst dann, wenn dieser Dritte von der Abwesenheit der Bewohner im Dachgeschoß gewußt hätte, er nicht sicher sein konnte, daß nicht der Ehemann der Klägerin sich im Haus befindet. Hätte dieser Fremde die Lage ausgekundschaftet, wäre ihm aufgefallen, daß trotz der Betriebsferien der Ehemann der Klägerin nicht abwesend ist. Im übrigen hätte ein Fremder durch vorheriges Auskundschaften nicht feststellen können, daß Frau Mo. regelmäßig kurz vor 7.00 Uhr morgens das Haus verläßt, weil sie dies am Brandtag erstmals getan hatte, da sie an diesem Tage ihre neue Arbeitsstelle angetreten hatte.

14

4.

Da bereits die vorstehend aufgezeigten Rechtsfehler zur Aufhebung des Berufungsurteils führen, braucht auf die übrigen Beanstandungen der Revision nicht mehr eingegangen zu werden. Diese werden jedoch bei der erneuten Überzeugungsbildung des Tatrichters zu berücksichtigen sein.

15

5.

Eine eventuelle Leistungsfreiheit wegen vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalles durch ihren Ehemann als Versicherungsnehmer trifft die Klägerin als dessen Rechtsnachfolgerin in der Hausratversicherung und als weitere Versicherungsnehmerin in den anderen Versicherungen ebenfalls (Senatsbeschluß vom 30. April 1991 - IV ZR 255/90 - NJW-RR 1991, 1372, 1373).

16

6.

Der Senat hat von der Möglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht.

Dr. Schmitz,
Dr. Zopfs,
Römer,
Dr. Schlichting,
Seiffert