Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.01.1996, Az.: 2 StR 664/95
Änderung der Eigentumsverhältnisse an einem Fahrzeug durch betrügerische Geltendmachung eines Versicherungsschadens durch den Versicherungsnehmer
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.01.1996
- Aktenzeichen
- 2 StR 664/95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 17132
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Koblenz - 06.09.1995
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Betrug u.a.
Prozessführer
Gerd W. aus Gr., dort geboren am ... 1953,
zur Zeit in Untersuchungshaft
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und
des Beschwerdeführers
am 24. Januar 1996
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 6. September 1995 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben
- a)
soweit er wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in drei Fällen verurteilt worden ist;
- b)
im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in sechs Fällen und wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Dagegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit unzulässigen Verfahrensbeschwerden und der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat Erfolg, soweit der Angeklagte wegen gewerbsmäßiger Hehlerei verurteilt worden ist, im übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Nach den Feststellungen zu III 1 der Urteilsgründe hat der Angeklagte im April/Mai 1994 den Zeugen F. gezielt auf "gestohlene oder aus einem Betrug des Eigentümers zu Lasten der Versicherung (vorgetäuschter Diebstahl) stammende Fahrzeuge angesprochen". Dieser vermittelte ihn an einen M., der ihm ein Fahrzeug anbot, das aus einem Betrug zu Lasten der Versicherung stammen sollte. Nach dem Ankauf des Fahrzeugs bemerkte der Angeklagte auf der Heimfahrt, daß das Zündschloß defekt war. "Jetzt war dem Angeklagten klar, daß es sich nicht um ein Fahrzeug aus einem Versicherungsbetrug, sondern um ein tatsächlich gestohlenes Fahrzeug handelte".
Die Strafkammer hat diese Tat als Hehlerei gewertet. Der Angeklagte habe bei Erwerb des Fahrzeugs gewußt, daß dieses "entweder gestohlen war oder aus einem Versicherungsbetrug stammte". Daß der Angeklagte im konkreten Fall mit einer Diebstahlsvortat gerechnet hat, ist aber durch die Feststellungen nicht belegt. Sie legen eher nahe, daß der Angeklagte bei Erwerb des Fahrzeugs davon ausgegangen ist, das Fahrzeug werde mit Wissen und Willen des Eigentümers als Versicherungsnehmer verschoben, entweder nach Vortäuschung einer Entwendung oder um später eine solche Entwendung vorzutäuschen. Bei diesem Sachverhalt hätte sich der Angeklagte aber keine rechtswidrige Besitzlage an dem Fahrzeug vorgestellt. Die betrügerische Geltendmachung eines Versicherungsschadens durch den Versicherungsnehmer führt nicht zu einer Änderung der Eigentumsverhältnisse an dem Fahrzeug. Dann wäre aber der subjektive Tatbestand des § 259 StGB nicht erfüllt. Allerdings käme in diesem Fall eine Unterschlagung in Betracht, wenn der Angeklagte nach der Erkenntnis, daß das Fahrzeug aus einem Diebstahl stammte, sich dieses zugeeignet hat.
Auch die Feststellungen zu den weiteren von der Kammer als Hehlerei gewerteten Vermittlungsbemühungen des Angeklagten im Juli und September 1994 (Urteilsgründe III 2 und III 3) begegnen Bedenken. Weder läßt sich den Feststellungen zu III 2 der Urteilsgründe ausreichend entnehmen, daß die Kammer von einer rechtswidrigen Vortat im Sinne von § 259 StGBüberzeugt war, noch kann nach den Feststellungen zu III 3 der Urteilsgründe - Fahrzeug aus einem "Versicherungsfall" - ausgeschlossen werden, daß eine rechtswidrige Vortat deshalb nicht gegeben war, weil der Eigentümer selbst das Fahrzeug zur oder nach Vortäuschung des Versicherungsfalls verschoben hat. Dann schiede aber eine vollendete Hehlerei aus.
Die aufgezeigten sachlich-rechtlichen Mängel nötigen zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung in dem im Beschlußtenor aufgezeigten Umfang.
Niemöller
RiBGH Gollwitzer ist infolge Urlaubs verhindert, seine Unterschrift beizufügen Jähnke
Bode
Otten