Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.01.1996, Az.: 5 StR 642/95
Der strafrechtliche Vermögensschadensbegriff beim Betrug
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.01.1996
- Aktenzeichen
- 5 StR 642/95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 17124
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Cottbus - 31.05.1995
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- StV 1997, 416
Verfahrensgegenstand
Betrug u.a.
Prozessführer
Helmut K. aus J., geboren am ... 1950 in Ha.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat am 23. Januar 1996
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 31. Mai 1995 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben
- a)
im Schuldspruch, soweit der Angeklagte wegen Betrugs zum Nachteil der Firma SBM Wa. GmbH verurteilt wurde,
- b)
im gesamten Strafausspruch.
- 2.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
- 3.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in drei Fällen und wegen Unterschlagung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt.
Das Rechtsmittel des Angeklagten hat teilweise Erfolg.
I.
Die Verurteilung wegen Betrugs zum Nachteil der Firma SBM Wa. GmbH hat keinen Bestand.
1.
Nach den Feststellungen erwarb der Angeklagte im Januar 1992 für sein Kieswerk im Wege des Leasing eine mobile Brech- und Siebanlage sowie eine stationäre Steinbrechanlage, deren Gesamtwert mit 4.254.480 DM angesetzt wurde. Als er nach einigen Monaten die monatlichen Leasingraten in Höhe von 50.000 DM nicht mehr bezahlen konnte, kündigte der Leasinggeber den Leasingvertrag und verlangte vom Hersteller erfolgreich den vertraglich vorgesehenen Rückkauf der Maschinen. Am 14. Mai 1993 kam es darauf zwischen dem Angeklagten und der Herstellerfirma zu einem Kaufvertrag unter Eigentumsvorbehalt, nach dem der Angeklagte die Maschinen unter folgenden Bedingungen erwerben sollte: Der "offene Saldo" für beide Anlagen wurde auf 3.000.000 DM festgesetzt. Der Angeklagte sollte diesen Betrag in monatlichen Raten von 75.000 DM bezahlen und einen Wechsel über 3.000.000 DM begeben, der jeweils nach drei Monaten unter Anrechnung der erfolgten Teilzahlungen prolongiert werden sollte.
Als der Angeklagte bis 15. August 1993 keinerlei Zahlungen erbracht hatte und der Wechsel zu Protest gegangen war, nahm die Herstellerfirma die Anlagen wieder zurück. Sie "hat sich bemüht, den Schaden so gering wie möglich zu halten", konnte die Anlagen aber lediglich für einen Betrag von 300.000 DM verkaufen.
Das Landgericht nimmt einen Betrugsschaden von 2,7 Millionen DM an.
2.
Der Senat vermag den Urteilsgründen nicht zu entnehmen, ob diese Bestimmung des Schadens dem strafrechtlichen Vermögensschadensbegriff gerecht wird. Entscheidend für das Vorliegen eines Vermögensschadens in Fällen der vorliegenden Art ist der Vergleich des Werts des Vermögens des Getäuschten vor und nach der Vermögensverfügung (std. Rspr.; vgl. BGHSt 30, 388, 389; BGH Beschluß vom 29. November 1995 - 5 StR 495/95 -).
Es kommt also darauf an, welchen Wert die Anlagen hatten, als der Veräußerer sie dem Angeklagten auf Grund des Kaufvertrags vom Mai 1993 unter Eigentumsvorbehalt überließ, und welchen Wert sie hatten, als der Veräußerer wegen des Zahlungsverzugs des Angeklagten von seinem Recht Gebrauch machen konnte, die Anlagen zurückzunehmen (vgl. BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vermögensschaden 10).
Danach läge ein Vermögensschaden in der vom Landgericht angenommenen Höhe nur dann vor, wenn der objektive Wert der durch die Vereinbarung vom 14. Mai 1993 an den Angeklagten veräußerten und ihm zur Nutzung überlassenen Anlagen zu diesem Zeitpunkt tatsächlich 3.000.000 DM und der Restwert lediglich 300.000 DM betragen hätte. Angesichts des Umstands, daß der Betrag von 3.000.000 DM dem "offenen Saldo" entsprach und nur wenige Monate danach der Veräußerer für diese Anlagen lediglich 300.000 DM erlösen konnte, hätte die Schadensberechnung des Landgerichts näherer Begründung bedurft.
Die Verurteilung wegen Betrugs zum Nachteil der Firma SBM Wa. GmbH hat deshalb keinen Bestand. Der neue Tatrichter wird auch die Frage des Irrtums der Verantwortlichen des Veräußerers neu zu prüfen haben. Schließlich kann ihnen nicht entgangen sein, aus welchen Gründen es zum Rückkauf der Anlagen gekommen ist (vgl. BGHR StGB § 263 Irrtum 2; BGH NStZ 1993, 440).
II.
Die Aufhebung der Verurteilung wegen Betrugs zum Nachteil der Firma SBM Wa. GmbH führt auch zur Aufhebung des Strafausspruchs insgesamt. Da für diesen Fall die höchste Einzelstrafe verhängt wurde, kann der Senat nicht ausschließen, daß diese Verurteilung und die dafür verhängte Strafe sich auch auf die Bemessung der anderen Strafen ausgewirkt hat. Der Strafausspruch mußte deshalb insgesamt aufgehoben werden.
III.
Das Landgericht wird unverzüglich zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen des Haftbefehls noch vorliegen.
Harms
Schäfer
Häger
Basdorf