Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.01.1996, Az.: 1 StR 687/95
Entführung; List; Falsche Vorstellungen über Ortsveränderung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.01.1996
- Aktenzeichen
- 1 StR 687/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 12305
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- NStZ 1996, 276-277 (Volltext mit red. LS)
- StV 1997, 303-304
Amtlicher Leitsatz
Der Begriff der "List" als Mittel der Entführung umschreibt ein Verhalten, das darauf abzielt, unter geflissentlichen und geschicktem Verbergen der wahren Zwecke oder Mittel die Ziele des Täters durchzusetzen. Wenn der Täter bei dem Opfer über den Sinn einer Ortsveränderung keine falschen Vorstellungen erweckt hat, liegt keine List vor.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Geiselnahme und Vergewaltigung" zu der Jugendstrafe von zwei Jahren bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt; zugleich wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen, sein Führerschein wurde eingezogen und für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis wurde eine Sperrfrist von zehn Monaten festgesetzt. Die auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zu einer Schuldspruchänderung, hat aber im Ergebnis keinen Erfolg.
1. Die Verfahrensrüge, entsprechend einem von der Verteidigung angebrachten Beweisantrag hätte ein psychologisches und psychiatrisches Sachverständigengutachten zur Frage der Glaubwürdigkeit des als Zeugin vernommenen - erwachsenen - Tatopfers eingeholt werden müssen, ist offensichtlich unbegründet.
2. Die Sachbeschwerde führt zur Aufhebung des Schuldspruchs wegen Geiselnahme; im übrigen ist sie unbegründet.
a) Nach den Feststellungen nahm der Angeklagte das Tatopfer als Anhalterin in seinem Pkw mit; er sagte der damals 21 Jahre alten Frau zu, sie zu dem Ort zu fahren, in dem ihr Freund wohnte. Aufgrund der während der Fahrt geführten Unterhaltung gewann der Angeklagte alsbald den Eindruck, daß sie "psychisch nicht gefestigt sei" und er mit ihr daher geschlechtlich verkehren könne; er machte "sich auf der gemeinsamen Fahrt mit dem Opfer Hoffnung auf einen einvernehmlichen Geschlechtsverkehr". Deshalb bog er von der vereinbarten Fahrtstrecke plötzlich in einen Feldweg ab und fuhr zu einem Waldweg, wo er anhielt. Dort versuchte er, die Frau zu küssen, was sie abwehrte; sie flehte ihn an, von ihr abzulassen, sie sei keine Frau, die bei so etwas freiwillig mitmache. Daraufhin entschloß sich der Angeklagte, den Geschlechtsverkehr nunmehr mit Gewalt und Drohung zu erzwingen. Mit der wiederholten Drohung, er werde sie umbringen, und unter Einsatz seiner körperlichen Kraft gelang es ihm schließlich, auf dem Rücksitz des Pkw den Geschlechtsverkehr zu vollziehen.
Das Landgericht wertet dieses Geschehen als "Geiselnahme und Vergewaltigung"; wie sich aus der Anführung von § 52 StGB ergibt, hat die Strafkammer Tateinheit angenommen.
b) Die Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen - tateinheitlich begangener - Geiselnahme nicht.
Da der Angeklagte nicht schon während der Fahrt zum abgelegenen Waldweg die Absicht hatte, die junge Frau durch die Drohung mit dem Tode zum Geschlechtsverkehr zu zwingen, kommt hier nur § 239 b Abs. 1 2. Halbsatz StGB in Betracht. Auch dessen Voraussetzungen weisen die Feststellungen jedoch nicht aus.
Für den in dieser Vorschrift verwandten Begriff der Entführung genügt das bloße Verbringen der Frau zu dem einsamen Waldweg für sich allein nicht. Vielmehr müßte der Angeklagte diese Ortsveränderung wider den Willen der Frau durch List, Drohung oder Gewalt (vgl. § 237 StGB) bewirkt haben (vgl. BGHR StGB § 239 b Entführung 3). Als Mittel der Entführung käme "List" in Betracht. Dieser Begriff umschreibt ein Verhalten, das darauf abzielt, unter geflissentlichem und geschicktem Verbergen der wahren Zwecke oder Mittel die Ziele des Täters durchzusetzen (BGHSt 32, 267, 269). Dafür bestehen hier keine Anhaltspunkte. Wenn der Täter - wie hier - bei dem Opfer über den Sinn der Ortsveränderung keine falschen Vorstellungen erweckt hat, liegt keine "List" (vgl. BGHR StGB § 237 List 1) vor. Jedenfalls ist die subjektive Tatseite einer Entführung im Sinne des § 239 b Abs. 1 2. Halbsatz StGB - worauf der Generalbundesanwalt mit Recht hingewiesen hat - durch die Feststellungen nicht belegt; sie legen eher nahe, daß der Angeklagte einen dem Verbringen zu dem Waldweg entgegenstehenden Willen der Frau erst dann erkannt hat, als der Pkw auf dem Waldweg schon geparkt war und das Opfer ihm deutlich machte, daß es mit dem sexuellen Ansinnen nicht einverstanden sei. Denn erst daraufhin entschloß sich der Angeklagte, den Geschlechtsverkehr nunmehr mit Gewalt und Drohungen zu erzwingen.
Schließlich ergeben die Feststellungen auch keine Anhaltspunkte dafür, daß sich der Angeklagte der jungen Frau im Sinne der Vorschrift "bemächtigt" hat.
Daher kann der Schuldspruch wegen - tateinheitlich begangener - Geiselnahme nicht bestehen bleiben. Von einer erneuten Verhandlung sind Feststellungen, die einen Schuldspruch wegen Geiselnahme tragen könnten, nicht zu erwarten. Daher hat der Senat den Schuldspruch entsprechend geändert.
c) Die Verurteilung wegen Vergewaltigung hält rechtlicher Nachprüfung stand.
Die von der Revision und vom Generalbundesanwalt gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters vorgebrachten Bedenken greifen nicht durch.
In der Hauptverhandlung haben sowohl der Angeklagte - der im Ermittlungsverfahren einen Geschlechtsverkehr noch "kategorisch bestritten hatte" - als auch das Tatopfer bekundet, daß der Geschlechtsverkehr auf dem Rücksitz des Pkw's stattgefunden hat. Aus der Sicht der Strafkammer handelte es sich nur noch um die Frage, ob dieser Geschlechtsverkehr, wie der Angeklagte behauptete, vom Tatopfer freiwillig gewährt wurde oder nicht. In diesem Zusammenhang ist auch der von Revision und Generalbundesanwalt beanstandete, vom Tatrichter nicht näher erläuterte Satz zu sehen, daß "im Kern" die - in der Hauptverhandlung modifizierte - Aussage des Tatopfers "konstant" gewesen sei. "Konstant" war in dem Aussageverhalten des Tatopfers indes nur, daß der Geschlechtsverkehr nicht freiwillig gewährt, sondern vom Angeklagten erzwungen worden ist, jedoch nicht hinsichtlich des Tatmittels. Der Tatrichter hat sowohl die vom Angeklagten im Verlauf des Verfahrens abgegebenen Einlassungen als auch die teilweise unterschiedlichen Aussagen der Zeugin näher gewürdigt und dargelegt, warum sie gleichwohl glaubwürdig ist. Vom Revisionsgericht zu beanstandende Würdigungsfehler sind nicht erkennbar.
d) Ausweislich der Urteilsgründe hat der rechtsfehlerhafte Schuldspruch wegen - tateinheitlich begangener - Geiselnahme den auch im übrigen rechtsfehlerfreien Rechtsfolgenausspruch nicht zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt. Er konnte daher bestehen bleiben.