Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.12.1995, Az.: 2 StR 468/95
Revision der Staatsanwaltschaft zur Erhöhung des Strafmaßes
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.12.1995
- Aktenzeichen
- 2 StR 468/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 18240
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Köln - 27.03.1995
Fundstelle
- StV 1996, 428
Verfahrensgegenstand
Betrug
Prozessgegner
Dieter B. aus Be.-G., dort geboren am ... 1931
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung vom 20. Dezember 1995,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jähnke,
die Richter am Bundesgerichtshof Niemöller Gollwitzer Athing und
die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger des Angeklagten sowie der Angeklagte in Person,
Justizsekretärin ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 27. März 1995 wird verworfen.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.
Gründe
Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat das Verfahren wegen Verjährung eingestellt, soweit der Angeklagte wegen vor dem 26. August 1984 begangenen Betrugs verurteilt worden war, und das Urteil im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In der neuen Hauptverhandlung hat das Landgericht den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.
Mit ihrer auf die Sachbeschwerde gestützten Revision erstrebt die Staatsanwaltschaft eine Verurteilung des Angeklagten zu einer höheren Strafe. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Dem eingetretenen Zeitablauf kommt den in der Revisionsbegründung genannten Umständen nicht mehr das Gewicht zu, das sie bei einer tatnahen Aburteilung hätten haben müssen.
Niemöller
Gollwitzer
Athing
Otten