Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.12.1995, Az.: III ZR 194/94
Schiedsvertrag; Vollstreckungsgegenklage
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.12.1995
- Aktenzeichen
- III ZR 194/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 15547
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 20.09.1994 - AZ: 7 U 154/93
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NJW-RR 1996, 508 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
Dem Schiedsvertrag muß sich nicht ein ausgedrückter Wille der Parteien entnehmen lassen, auch die Vollstreckungsabwehrklage vor dem staatlichen Gericht auszuschließen.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und
die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Streck und Schlick
am 19. Dezember 1995 gemäß § 554 b ZPO
beschlossen:
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg. Der Erörterung bedarf nur folgendes:
Der Senat hält daran fest, daß die Einrede des Schiedsvertrages auch gegenüber der Vollstreckungsabwehrklage durchgreift, wenn die mit ihr geltend gemachte Einwendung der Schiedsabrede unterliegt (BGHZ 99, 143; vgl. dazu Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 5. Aufl. 1995, Kap. 7 Rn. 9). Mit den gegen diese Auffassung vorgebrachten Bedenken hat sich bereits der IVb-Zivilsenat auseinandergesetzt (BGHZ 99, 143, 146 ff). Durchgreifende neue Gesichtspunkte, die dagegen sprechen könnten, bringt auch die Revision nicht vor. Dem Schiedsvertrag muß sich auch nicht ein ausgedrückter Wille der Parteien entnehmen lassen, auch die Vollstreckungsabwehrklage vor dem staatlichen Gericht auszuschließen. Vielmehr ist diese Klage nur zulässig, soweit die Einwendungen, auf die sie gestützt wird, nicht von den Parteien durch Schiedsvereinbarung der Entscheidung des staatlichen Gerichts entzogen worden sind (vgl. BGH a.a.O. S. 147 f).
Die Annahme des Berufungsgerichts, die mit der Vollstreckungsabwehrklage erhobenen Einwendungen würden von der Schiedsvereinbarung der Parteien erfaßt, wird von der Revision nicht mit durchgreifenden Rügen angegriffen.
Streitwertbeschluss:
Streitwert: 130.826,44 DM.
Engelhardt
Werp
Streck
Schlick