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Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.12.1995, Az.: 2 StR 637/95

Adhäsionsverfahren; Schmerzensgeld; Wirtschaftliche Verhältnisse; Unbillige Härte; Asylbewerber

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.12.1995
Aktenzeichen
2 StR 637/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 12557
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DAR 1996, 181 (Kurzinformation)
  • StV 1996, 473

Amtlicher Leitsatz

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten mit zu berücksichtigen, um zu verhindern, daß die Zahlungsverpflichtung zu einer unbilligen Härte für ihn wird. Zu dieser Erörterung besteht bei einem Asylbewerber besonderer Anlaß.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt und ihn verpflichtet, an die Nebenklägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 DM zu zahlen.

2

Die Revision des Angeklagten gegen diese Entscheidung ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuld- und Strafausspruch wendet.

3

Der Ausspruch über das Schmerzensgeld hat hingegen keinen Bestand. Das Landgericht hat den Betrag von 10.000 DM "insbesondere wegen der mit der Tat für die Nebenklägerin verbundenen und zum Teil noch heute andauernden psychischen Beeinträchtigungen" für angemessen erachtet. Diese Begründung läßt nicht erkennen, daß alle für die Bemessung des Schmerzensgeldes maßgeblichen Umstände berücksichtigt worden sind. Das Landgericht geht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten und der Verletzten nicht ein. Durch die Berücksichtigung der finanziellen Lage des Schädigers soll insbesondere verhindert werden, daß die Verpflichtung zur Zahlung eines Schmerzensgeldes zur unbilligen Härte für ihn wird.

4

Hierzu äußert sich das Landgericht nicht, obwohl die Feststellungen - der Angeklagte ist Asylbewerber - dazu drängten.

5

Dieser Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Entschädigungsanspruchs.

6

Eine Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung allein über den Schmerzensgeldanspruch kommt nicht in Betracht (BGHR StPO § 403 Anspruch 4).