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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.12.1995, Az.: AnwZ (B) 34/95

Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft; Versagungsgründe des Vermögensverfalls und der Unwürdigkeit; Missbrauch von Berufsbezeichnungen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.12.1995
Aktenzeichen
AnwZ (B) 34/95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 30282
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AGH Brandenburg - 06.06.1995

Verfahrensgegenstand

Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Prozessführer

Assessor Rolf M., B. Straße ..., O.

Prozessgegner

Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg, B. Straße ..., P.

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen,
hat am 11. Dezember 1995
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Jähnke,
die Richter Dr. Ulsamer, Dr. van Gelder, die Richterin Dr. Otten sowie
die Rechtsanwälte Dr. Müller, Prof. Dr. Salditt und die Rechtsanwältin Dr. Christian
nach mündlicher Verhandlung beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Brandenburgischen Anwaltsgerichtshofs vom 6. Juni 1995 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 80.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Antragsteller legte am 1. November 1990 in Niedersachsen die Zweite Juristische Staatsprüfung ab. Am 6. November 1990 beantragte er beim Justizministerium des Landes Brandenburg seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg machte in seinem hierzu erstatteten Gutachten vom 18. April 1991 u.a. den Versagungsgrund des Vermögensverfalls (§ 7 Nr. 7 RAG) geltend. Die Landesjustizverwaltung hat dieses Gutachten dem Antragsteller zugestellt und das Zulassungsverfahren ausgesetzt. Auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Antragstellers hat der Berufsgerichtshof durch Beschluß vom 29. Oktober 1993 festgestellt, daß der in dem Gutachten vom 18. April 1991 geltend gemachte Versagungsgrund des Vermögensverfalls nicht vorliegt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Rechtsanwaltskammer hat der Senat durch Beschluß vom 11. Juli 1994 BGHZ 126, 396 insoweit zurückgewiesen, als es sich um die Feststellung handelt, daß der in dem Gutachten vom 18. April 1991 geltend gemachte Versagungsgrund nicht vorliegt; im übrigen wurde der angefochtene Beschluß aufgehoben und die Sache an den Berufsgerichtshof zur Prüfung und Entscheidung zurückverwiesen, ob der in dem Ergänzungsgutachten der Rechtsanwaltskammer vom 13. Oktober 1993 geltend gemachte Versagungsgrund der Unwürdigkeit (§ 7 Nr. 2 RAG) vorliegt.

2

Nach vorausgegangenem Strafbefehl des Kreisgerichts Oranienburg vom 17. September 1991 und Urteil des Kreisgerichts - Strafrichter - Oranienburg vom 19. März 1993 ist der Antragsteller durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 7. September 1994 wegen Mißbrauchs von Berufsbezeichnungen zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden. Obwohl der Antragsteller wußte, daß er nicht als Rechtsanwalt zugelassen war und die Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" nicht führen durfte, gab er sich in der Zeit vom 19. April 1991 bis zum 15. März 1993 bei mindestens 35 verschiedenen, näher festgestellten Gelegenheiten gegenüber Privatpersonen, Versicherungen, Behörden und Gerichten unberechtigt als Rechtsanwalt aus und wurde als solcher für Mandanten tätig. Hierbei verwendete er im Schriftverkehr Kanzleipapier mit dem Briefkopf "Rechtsanwalt Rolf M.". In mehreren dieser Fälle ließ sich der Antragsteller im Wege der Prozeßkostenhilfe von Gerichten als Rechtsanwalt seiner Mandanten beiordnen und nahm auch die entsprechenden Gebühren entgegen, im übrigen berechnete er Honorare nach der Rechtsanwaltsgebührenordnung und erwirkte auch entsprechende Kostenfestsetzungen bei Gericht. Noch in seiner Anhörung vor dem Berufsgerichtshof am 1. Dezember 1992 erklärte der Antragsteller: "Ich bin zu keiner Zeit als Rechtsanwalt tätig geworden. In dieser Eigenschaft habe ich auch nicht firmiert. Erst recht habe ich nicht für mich als Rechtsanwalt geworben. Honorare nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung habe ich nicht entgegengenommen."

3

Durch Beschluß vom 6. Juni 1995 hat der Anwaltsgerichtshof den Antrag auf gerichtliche Entscheidung insoweit zurückgewiesen und festgestellt, daß der vom Vorstand der Antragsgegnerin in dem Ergänzungsgutachten vom 13. Oktober 1993 geltend gemachte Versagungsgrund der Unwürdigkeit (§ 7 Nr. 5 BRAO) vorliegt. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

4

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 BRAO), aber unbegründet.

5

1.

Zutreffend hat der Anwaltsgerichtshof festgestellt, daß der Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO, über den auch der Senat nur noch zu entscheiden hat, vorliegt.

6

a)

Nach dieser Vorschrift ist die Zulassung zu versagen, wenn der Bewerber sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Dies ist der Fall, wenn er bei Abwägung seines schuldhaften Verhaltens und aller erheblicher Umstände - wie Zeitablauf nach einer Straftat und zwischenzeitliche Führung - nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf nicht tragbar ist. Maßgebend für die Beurteilung ist der Zeitpunkt der Entscheidung (Senatsbeschluß vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 38/94).

7

b)

Diese Voraussetzungen liegen gegenwärtig in der Person des Antragstellers noch vor.

8

Das Verhalten des Antragstellers in der Zeit vom 19. April 1991 bis zum 15. März 1993, das zur Verurteilung wegen Mißbrauchs einer Berufsbezeichnung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten geführt hat - der Senat macht sich die Feststellungen des Landgerichts Neuruppin ebenso wie der Anwaltsgerichtshof nach eigener Prüfung zu eigen -, wiegen schwer. Der Senat teilt auch die vom Landgericht Neuruppin und vom Anwaltsgerichtshof näher dargelegte Auffassung, daß der Antragsteller bei der Begehung der Tat nicht in einem Tatbestands- oder Verbotsirrtum befangen war und auch die Voraussetzungen eines rechtfertigenden oder entschuldigenden Notstandes im Sinne der §§ 34 und 35 StGB nicht vorgelegen haben.

9

Von Gewicht ist unter dem Gesichtspunkt des Versagungsgrundes des § 7 Nr. 5 BRAO auch das wahrheitswidrige Bestreiten rechtsanwaltlicher Betätigung durch den Antragsteller bei seiner Anhörung vor dem Berufsgerichtshof am 1. Dezember 1992. Sowohl das unberechtigte Auftreten und Handeln als Rechtsanwalt, das zu der nicht unerheblichen Freiheitsstrafe von acht Monaten geführt hat, als auch der besonders grobe Verstoß gegen die Wahrheitspflicht im Zulassungsverfahren, die schon jeweils für sich zur Feststellung der Unwürdigkeit führen können (vgl. Feuerich/Braun, BRAO 3. Aufl. § 7 Rdn. 48, 50 m.w.Nachw.), tragen insbesondere in ihrem Zusammenwirken den Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO. Als Ausdruck einer Recht und Gesetz mißachtenden Gesinnung fällt nachteilig ins Gewicht, daß der Antragsteller selbst nach Einleitung des Strafverfahrens wegen Mißbrauchs der Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" im Jahre 1991 und auch noch nach dem wahrheitswidrigen Bestreiten dieses Tuns bei der Anhörung vor dem Berufsgerichtshof im Zulassungsverfahren seine unerlaubte Rechtsberatung unter Mißbrauch der Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" fortgesetzt hat.

10

Zwar vermag nach der ständigen Rechtsprechung des Senats eine - wie hier - zunächst vorliegende Unwürdigkeit, den Rechtsanwaltsberuf auszuüben, durch Zeitablauf und Wohlverhalten des Bewerbers aufgehoben werden; nach einer Reihe von Jahren kann das die Unwürdigkeit begründende Verhalten durch gute Führung und andere Umstände so viel an Bedeutung verloren haben, daß es der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht mehr im Wege steht (vgl. hierzu näher Senatsbeschluß vom 21. November 1994 a.a.O. m.w.Nachw.). Doch reichen hier der bloße Zeitablauf und eine seitherige straffreie Führung des Antragstellers noch nicht für eine Zulassung aus. Die bloße straffreie Führung fällt dann nicht entscheidend zu Gunsten des Bewerbers ins Gewicht, wenn er hierbei noch unter dem Druck einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe steht (Senatsbeschluß a.a.O. m.w.Nachw.). So liegt es hier. Gemäß Beschluß des Landgerichts Neuruppin vom 7. September 1994 dauert die Bewährungszeit drei Jahre ab Rechtskraft des Urteils. Das gegen den Antragsteller ergangene Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 7. September 1994 ist erst seit dem 13. Dezember 1994 rechtskräftig, nachdem der Antragsteller seine fristgerecht eingelegte Revision zurückgenommen hatte. Derzeit dauert die auf drei Jahre festgesetzte Bewährungszeit noch an. Grundsätzlich kann vor ihrem erfolgreichen Ablauf und dem Erlaß der verhängten Freiheitsstrafe nicht zuverlässig beurteilt werden, ob dem Antragsteller die Aufgabe, unabhängiger Berater und Vertreter von Rechtsuchenden zu sein (§ 3 BRAO), anvertraut werden kann. Im vorliegenden Fall wird jedoch bei einem zukünftigen Zulassungsgesuch zu berücksichtigen sein, daß der zunächst geltend gemachte Versagungsgrund des Vermögensverfalls nicht vorgelegen hat. Auch das Vorbringen der Antragsgegnerin im heutigen Termin wird sodann zu würdigen sein.

11

2.

An diesem Ergebnis vermag der Hinweis des Antragstellers auf sein Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG nichts zu ändern. Insbesondere ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht verletzt. Zwar hielt der vom Vorstand der Antragsgegnerin in dem Gutachten vom 18. April 1991 geltend gemachte Versagungsgrund des Vermögensverfalls gerichtlicher Nachprüfung nicht stand. Doch nahm der Antragsteller, noch bevor er Kenntnis vom Inhalt dieses Gutachtens erlangt hatte, die unerlaubte Rechtsberatung unter mißbräuchlicher Verwendung der Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" auf, die schließlich zu seiner strafgerichtlichen Verurteilung und der Versagung der Anwaltszulassung gemäß § 7 Nr. 5 BRAO führte.

12

3.

Durch Beschluß vom 11. Juli 1994 - AnwZ (B) 7/94 - hat der Senat die Sache an den Anwaltsgerichtshof auch zur Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zurückverwiesen. In dem hier angefochtenen Beschluß vom 6. Juni 1995 hat der Anwaltsgerichtshof auf der Grundlage von § 201 BRAO, § 13 a FGG die Kostenfrage dahin entschieden, daß die Kosten des - ersten - Beschwerdeverfahrens Antragsteller und Antragsgegnerin je zur Hälfte tragen, eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht stattfindet und im übrigen die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller auferlegt werden. Hiergegen ist rechtlich nichts zu erinnern.

Streitwertbeschluss:

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 80.000 DM festgesetzt.

Jähnke
Ulsamer
van Gelder
Otten
Müller
Salditt
Christian