Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.12.1995, Az.: BLw 32/95

LPG; Fondsvermögen; Verzicht; Abfindunganspruch

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.12.1995
Aktenzeichen
BLw 32/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 15253
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • MDR 1996, 539 (amtl. Leitsatz)
  • NJ 1996, 334-335 (amtl. Leitsatz)
  • WM 1996, 743-744 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1996, 525-526 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Bei der Berechnung des dem Mitglied zustehenden Anteils am Fondsvermögen der LPG Typ I kann die Fläche von Bodenreformland auch dann berücksichtigt werden, wenn das Mitglied auf diese Fläche bei seinem Ausscheiden verzichtet hat.

2. Der Abfindungsanspruch nach § 44 I Nr. 1 LwAnpG steht auch dem Mitglied zu, das noch vor dem Zusammenschluß der LPG Typ I mit einer LPG Typ III ausgeschieden ist.

Gründe

1

I. Der Antragsteller war Mitglied der LPG Typ I "K. " in B.. Mit Zustimmung der Vollversammlung vom 18. Februar 1976 trat er aus der LPG aus und verzichtete am 23. Februar 1976 auf seine Bodenreformländereien in der Größe von 5, 4652 ha, die er neben seiner eigenen Ackerfläche von 1, 3750 ha eingebracht hatte. Am 1. März 1976 schloß sich die LPG der LPG Typ III "F. "

2

B. an und brachte ihren unteilbaren Fonds in Höhe von 161.483 Mark/DDR ein. Die LPG "F. " wurde später in die LPG (T) "F. " B., die Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin, sowie in die LPG (P) B. umgewandelt.

3

Der Antragsteller verlangt von der Antragsgegnerin die Auszahlung seines Anteils von 35, 72 % an dem von der LPG Typ I "K. " eingebrachten Vermögen unter Abzug bereits ausgezahlter 10.500 DM. Er hat beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, an ihn 53.931, 13 DM nebst Zinsen zu zahlen.

4

Das Landwirtschaftsgericht hat dem Antrag in der von ihm rechnerisch für richtig gehaltenen Höhe von 53.925, 64 DM stattgegeben. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hatte keinen Erfolg. Mit der - zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragsgegnerin ihren Abweisungsantrag weiter.

5

II. Die zugelassene, frist- und formgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

6

Im Ergebnis zu Recht nimmt das Beschwerdegericht an, daß die Antragsgegnerin gemäß §§ 51 a Abs. 2, 44 Abs. 1 Nr. 1 LwAnpG verpflichtet ist, dem Antragsteller seinen Anteil an dem Fondsvermögen der LPG Typ I "K. " auszuzahlen. Denn die Antragsgegnerin ist Rechtsnachfolgerin der LPG Typ III "F. ", mit der sich die LPG Typ I "K. ", in der der Antragsteller Mitglied war, im Wege des Anschlusses zusammengeschlossen hatte. Mit der Registrierung dieses Zusammenschlusses gingen alle Rechte und Pflichten der LPG Typ I "K. " auf die LPG Typ III "F. " über (§ 22 Abs. 2 LPGG v. 3. Juni 1959, GBL I S. 577; Schramm, EWiR 1993, 281, 282; Lachmann, AgrarR 1993, 97, 100). Als Rechtsnachfolgerin der LPG Typ I "K. " hat die Antragsgegnerin daher auch die aus der Mitgliedschaft des Antragstellers in dieser Genossenschaft sich ergebenden Ansprüche zu erfüllen. Denn das Landwirtschaftsanpassungsgesetz macht für die Vermögensauseinandersetzung keinen Unterschied, ob die Mitgliedschaft in der bei seinem Inkrafttreten existierenden LPG oder in einer ihrer Rechtsvorgängerinnen bestanden hat. Es geht vielmehr davon aus, daß die auf der Zwangskollektivierung beruhenden Leistungen von Mitgliedern, die mit zur Vermögensbildung der unter seiner Geltung bestehenden Genossenschaft beigetragen haben, auszugleichen sind, und zwar unabhängig davon, ob sie gegenüber der LPG oder einer ihrer Rechtsvorgängerinnen erbracht wurden. Es macht den Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft nur zum Kriterium für den Umfang des Anspruchs. Deswegen hat ein vor dem 16. März 1990 ausgeschiedenes LPG-Mitglied auch dann einen Anspruch nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 LwAnpG, wenn es schon aus einer der Rechtsvorgängerinnen der LPG ausgeschieden ist. Dann sind aber grundsätzlich auch die Mitglieder der LPG Typ I abfindungsberechtigt, die nicht Mitglieder der LPG Typ III als Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin geworden sind, deren Inventarbeiträge und gleichstehende Leistungen aber von der LPG Typ III in Form des anteiligen Fondsvermögens übernommen wurden. Eine andere Beurteilung widerspräche der Zielsetzung des Gesetzes, den durch die Zwangskollektivierung praktisch enteigneten Bauern ihre vermögensbildenden Leistungen nach Maßgabe des vorhandenen Eigenkapitals zurückzugewähren. Zutreffend hat daher das Beschwerdegericht dem Antragsteller einen Abfindungsanspruch in Höhe seines Anteils an dem von der LPG Typ III "F. " übernommenen Fondsvermögen der LPG Typ I "K. " zugesprochen. Denn dieser Anteil ist nach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 120, 349 f;  123, 23 f[BGH 09.06.1993 - BLw 18/93] m.Anm. Schweizer, EWiR 1993, 1013; Beschl. v. 24. November 1993, BLw 38/93, WM 1994, 314 = AgrarR 1994, 126) eine dem Inventarbeitrag gleichstehende, ausgleichspflichtige Leistung. Dafür, daß sich das Fondsvermögen der LPG Typ I "K. " zwischen dem Austritt des Antragstellers am 18. Februar 1976 und der Übernahme durch die LPG Typ III "F. " am 1. März 1976 ohne einen Beitrag des Antragstellers noch vermehrt hätte und sich der dem Antragsteller zustehende Anteil entsprechend mindern müßte, liegen keine Anhaltspunkte vor.

7

Ohne Erfolg sind auch die Angriffe zur Höhe des zuerkannten Anspruchs. Daß der Antragsteller am 23. Februar 1976 auf die ihm zugewiesenen Bodenreformflächen verzichtet hat und diese wieder in den staatlichen Bodenfonds zurückfielen, hat sich auf die Höhe des von der LPG Typ III "F. " übernommenen Fondsvermögens der LPG Typ I "K. " nicht ausgewirkt. Der Verzicht führt auch nicht dazu, daß der von der LPG Typ III "F. " übernommene Anteil des Antragstellers an dem Fondsvermögen der LPG Typ I "K. " nicht mehr als akkumuliertes Privatvermögen des Antragstellers angesehen werden kann. Das Bodenreformland war dem Antragsteller zwar nicht zu Eigentum, wohl aber als rechtmäßigem Besitzer des zugeteilten Bodens zur vollen landwirtschaftlichen Nutzung überlassen worden (Schweizer, Das Recht der landwirtschaftlichen Betriebe nach dem LwAnpG, 2. Aufl., Rdz. 40 ff). Da dieses Recht nicht nachträglich in Wegfall gekommen ist, stehen dem Antragsteller die aus dem Boden erwirtschafteten und dem Fondsvermögen zugeführten Erträge auch weiterhin zu. Der Flächenumfang des Bodenreformlandes kann daher in vollem Umfang bei der Berechnung des dem Antragsteller zustehenden Anteils am Fondsvermögen berücksichtigt werden. Darauf, ob die Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin das Bodenreformland übernommen bzw. aus dem staatlichen Bodenfonds wieder zugeteilt bekommen hat, kommt es nicht an. Maßgebend ist allein, daß sie das aus diesem Land erwirtschaftete Vermögen übernommen hat.

8

Nach alledem ist die Rechtsbeschwerde mit der Kostenfolge aus §§ 44, 45 LwVG zurückzuweisen.