Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.12.1995, Az.: III ZR 81/95
Grundstück; Miteigentum; Auskunftsanspruch
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.12.1995
- Aktenzeichen
- III ZR 81/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 15228
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BB 1996, 1352-1353 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1996, 1131 (Volltext mit amtl. LS)
- DNotZ 1996, 1041-1043
- EWiR 1996, 447-448 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
- MDR 1996, 321-322 (Volltext mit amtl. LS)
- NJ 1996, 307-308 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1996, 656-657 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1996, 785-786 (Volltext mit amtl. LS)
- WuM 1996, 225-226 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1996, 384-385 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1996, A9-A10 (Kurzinformation)
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen einem einzelnen Miteigentümer eines Grundstücks gegen dessen Verwalter ein Individualanspruch auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung zusteht.
Tatbestand:
Die Beklagte verwaltet das mit einem Mietshaus bebaute, im Beitrittsteil von B. belegene Hausgrundstück P. 12/13 in B.-P. B. Das Eigentum an diesem Grundstück besteht aus fünf Bruchteilen zu je 1/5. Einer dieser Bruchteile gehört dem Land B., ein weiterer den Klägerinnen in ungeteilter Erbengemeinschaft. Die Klägerinnen sind außerdem an einer weiteren ungeteilten Erbengemeinschaft beteiligt, die Eigentümerin eines dritten Bruchteils ist.
Die Beklagte war bis zum 31. Dezember 1992 staatliche Verwalterin des Hausgrundstücks im Sinne von § 1 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG in der hier einschlägigen Fassung v. 3. August 1992 BGBl. I S. 1446). Seit dem 1. Januar 1993 verwaltet die Beklagte das Hausgrundstück aufgrund einer Vollmacht des Landes B. weiter.
Die Klägerinnen begehren von der Beklagten im Wege einer Stufenklage unter anderem Auskunft und Rechnungslegung über Einnahmen und Ausgaben für das Hausgrundstück für die Jahre 1991, 1992 und 1993.
Das Berufungsgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Auskunftserteilung an die Klägerinnen verurteilt. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet.
1. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Beklagte für verpflichtet angesehen, den Klägerinnen die begehrte Auskunft zu erteilen.
a) Für die Jahre 1991 und 1992, d.h. den Zeitraum, in dem die Beklagte noch staatliche Verwalterin des Grundstückes gewesen war, ergibt sich diese Verpflichtung aus § 11 a Abs. 3 VermG. Durch diese Bestimmung ist klargestellt, daß die Abwicklung der staatlichen Verwaltung nach dem Auftragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches erfolgt. Den bisherigen staatlichen Verwalter trifft damit insbesondere die Auskunfts- und Rechenschaftspflicht des § 666 BGB (Senatsbeschl. BGHZ 126, 321, 324).
b) Das Rechtsverhältnis zwischen der Beklagten und den Klägerinnen, das durch die Weiterführung der Verwaltung über den 31. Dezember 1992 hinaus begründet wurde, hat das Berufungsgericht zutreffend als einen Fall der Geschäftsführung ohne Auftrag angesehen. Eine rechtsgeschäftliche Ermächtigung, die Verwaltungstätigkeit fortzusetzen, war der Beklagten nämlich lediglich durch das Land B. als den Inhaber eines der Miteigentumsanteile erteilt worden. In dieser Erklärung des Landes B. lag auch nicht etwa - wie das Berufungsgericht weiter zutreffend ausführt - eine Notgeschäftsführung im Sinne des § 744 Abs. 2 BGB, die Rechtswirkungen zugunsten und zu Lasten der übrigen Miteigentümer entfalten könnte. Denn jene Erklärung bezieht sich allgemein auf alle bisher und in Zukunft von der Beklagten verwalteten Liegenschaften des Landes B. und betrifft nicht konkret das hier streitige Grundstück mit seinen besonderen Eigentumsverhältnissen. Deshalb besorgt die Beklagte mit der Verwaltung für die übrigen Miteigentümer ein Geschäft, ohne von ihnen beauftragt oder ihnen gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein (§ 677 BGB). Dies bedeutet, daß die Beklagte als Geschäftsführerin gegenüber dem Geschäftsherrn auskunfts- und rechenschaftspflichtig ist (§ 681 Satz 2 i.V.m. § 666 BGB).
2. Dem Berufungsgericht ist ferner darin beizupflichten, daß die Klägerinnen im vorliegenden Fall unmittelbar Auskunft an sich selbst verlangen können.
a) Das Berufungsgericht hat den zuletzt gestellten Klageantrag rechtsfehlerfrei dahin ausgelegt, daß die Klägerinnen die Auskunft in ihrer Eigenschaft als Inhaberinnen eines der fünf Miteigentumsanteile fordern. Der Auskunftsanspruch steht indessen grundsätzlich nicht den Klägerinnen allein, sondern allen Miteigentümern gemeinschaftlich zu. Dies bedeutet, daß grundsätzlich jeder Gläubiger nur die Leistung an alle fordern kann und die Beklagte nur an alle gemeinschaftlich zu leisten braucht (§ 432 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, daß der einzelne Gesellschafter (dort: einer Kommanditgesellschaft), der nicht berechtigt ist, auf Leistung an sich selbst zu klagen, auch nicht Auskunftserteilung an sich selbst verlangen kann. Der Bundesgerichtshof hat dazu ausgeführt, es sei nicht angängig, dem betreffenden Gesellschafter eine ihm rechtlich nicht zustehende Sachbefugnis für das Auskunftsbegehren aus Billigkeitserwägungen zuzuerkennen, insbesondere mit der Erwägung, es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, daß er den sich aufgrund der Auskunft etwa ergebenden Leistungsanspruch anderen Berechtigten vorenthalten wolle. Dem Auskunftsschuldner sei es nicht zuzumuten, daß er in solchen Fällen etwa mehrfach, namens der Gesellschaft und seitens einzelner Gesellschafter, auf Auskunftserteilung in Anspruch genommen werde (BGH, Urt. v. 27. Juni 1966 - VII ZR 184/64 = WM 1966, 1037, 1038).
b) Von diesem Grundsatz ist jedoch für Fälle wie den vorliegenden eine Ausnahme zu machen. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die einzelnen Mitglieder der Bruchteilsgemeinschaft zahlreich und über viele Orte verstreut sind, so daß eine gemeinsame Verständigung schwierig und damit die Vollstreckung eines auf Auskunftserteilung an alle Gläubiger lautenden Urteils nahezu unmöglich ist. Andererseits ist nicht zu leugnen, daß die Klägerinnen ein berechtigtes und schutzwürdiges Individualinteresse daran haben, über die Einnahmen und Ausgaben für das Hausgrundstück auf schnellem Wege und auch unabhängig von den anderen Miteigentümern Kenntnis zu erlangen. Diese Auskunft ist in vielfacher Weise von Bedeutung, etwa für eine insbesondere nach dem Ertragswertverfahren vorzunehmende Ermittlung des Wertes des Miteigentumsanteils der Klägerinnen, aber auch für die Berechnung ihnen etwa zustehender Überschußansprüche. Dabei weist das Berufungsgericht zutreffend darauf hin, daß es in diesem Verfahrensstadium unerheblich ist, in welcher Weise die Klägerinnen solche späteren Ansprüche künftig werden geltend machen und durchsetzen können. Andererseits sind schutzwürdige Belange der Beklagten, den Klägerinnen die Auskunft vorzuenthalten, nicht erkennbar. Der Inhalt der geschuldeten Auskunft sowie der für deren Erteilung erforderliche Aufwand sind identisch, gleichgültig, ob die Auskunft an die Klägerinnen allein oder an alle Miteigentümer erteilt wird. Die von der Revision in Erwägung gezogene Gefahr, die Beklagte müsse damit rechnen, aufgrund unterschiedlicher Vorstellungen der einzelnen Miteigentümer über Inhalt und Umfang des Auskunftsanspruchs nicht nur mehrfach, sondern in unterschiedlicher Weise Rechenschaft legen zu müssen, entbehrt einer hinreichenden tatsächlichen Grundlage. Alleiniger Maßstab für den Inhalt der Auskunftspflicht der Beklagten sind vielmehr Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft sowie Vorlage der zur Dokumentation erforderlichen Belege. Daher ist eine über den zu vernachlässigenden Aufwand für eine Vervielfältigung hinausgehende Mehrbelastung der Beklagten nicht erkennbar. Um so mehr gilt dies, als die Beklagte die für Auskunftserteilung und Rechnungslegung erforderlichen Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB ersetzt verlangen kann, wobei - da dies nicht Streitgegenstand des vorliegenden Prozesses ist - hier nicht darüber entschieden zu werden braucht, ob dieser Aufwendungsersatzanspruch sich gegen die Gesamtheit der Miteigentümer richtet oder ob die Klägerinnen als Korrelat zu ihrem Individualanspruch auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung eine eigene gegebenenfalls im Innenverhältnis mit den anderen Miteigentümern auszugleichende Ersatzpflicht gegenüber der Beklagten trifft. Deshalb kann sich die Beklagte nach Treu und Glauben der einmaligen Aufstellung der Rechnung - möglicherweise mit mehrfacher Ausfertigung und Vorlegung der Belege an die einzelnen Miteigentümer - nicht entziehen (vgl. in diesem Sinne schon RG, DR 1941, 2189, 2191; vgl. zum Individualanspruch einzelner Wohnungseigentümer gegenüber dem auskunftspflichtigen Verwaltungsbeirat auch BayObLG, RPfl. 1972, 262, 263; sowie aus der Kommentarliteratur: MünchKomm/Keller BGB, 3. Aufl. 1994, § 259 Rdn. 24; Soergel/Wolf, BGB, 12. Aufl. 1990, § 259 Rdn. 18).
3. Die Beklagte ist nach alledem zu Recht zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung verurteilt worden; das Berufungsurteil war unter Zurückweisung der Revision zu bestätigen.