Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.11.1995, Az.: 4 StR 661/95
Verwerfung einer Revision; Inhaltliche Anforderungen an die tatrichterliche Beweiswürdigung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.11.1995
- Aktenzeichen
- 4 StR 661/95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 29963
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Halle - 28.03.1995
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- NStZ 1996, 326
Verfahrensgegenstand
Gefährliche Körperverletzung u.a.
Prozessführer
1.- 4. ...
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung der Beschwerdeführer
am 30. November 1995
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 28. März 1995 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Senat weist darauf hin, daß der Tatrichter gehalten ist, die in der Hauptverhandlung verwendeten Beweismittel, sofern sie für die Entscheidung von Bedeutung sind, zusammenfassend zu würdigen. Eine ungewöhnlich ausladende Darstellung sämtlicher Aussagen von Angeklagten und Zeugen im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung bis hin zu ersichtlich unwesentlichen Einzelheiten, sowie die Wiedergabe des Gangs der Hauptverhandlung einschließlich der Vorhalte und Fragen einzelner Prozeßbeteiligter wird dem nicht gerecht; sie ist überflüssig und kann zudem die Besorgnis begründen, der Tatrichter sei rechtsirrtümlich davon ausgegangen, eine breite Darstellung erhobener Beweise könne eine eigenverantwortliche Würdigung ersetzen (BGH NStZ 1985, 184; vgl. auch BGH JZ 1990, 297 [BGH 24.07.1989 - 4 StR 356/89] m.w.N.). Aufgrund der - wenn auch im Verhältnis zur inhaltlichen Darstellung von Zeugenaussagen und Sachverständigengutachten knappen - Wertung und Gewichtung der Beweismittel in den Urteilsgründen hält der Senat die hier vorgenommene Beweiswürdigung jedoch noch für ausreichend.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Maatz
Tepperwien
Kuckein
Solin-Stojanovic