Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.11.1995, Az.: 5 StR 569/95
Verwerfung der Revision
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.11.1995
- Aktenzeichen
- 5 StR 569/95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 18092
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bremen - 27.02.1995
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Prozessführer
1. Sahabettin A. aus B., geboren am ... 1965 in P. (T.)
2. Selahattin At. aus B., geboren am ... 1969 in P. (T.)
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat am 28. November 1995
beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten A. und At. gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 27. Februar 1995 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, die des Angeklagten A. mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO), daß die Einziehung sichergestellten Geldes im Gesamtbetrag von 2.000,- DM entfällt (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 19. Oktober 1995).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Zum Schriftsatz des Verteidigers des Angeklagten At. vom 2. Oktober 1995 merkt der Senat an: Im ersten Fall haben die Angeklagten nach den Feststellungen beim "Eintreiben" von Geld aus konkreten Rauschgiftgeschäften mitgewirkt und nicht lediglich Rauschgifterlöse an Hinterleute weiterzubefördern erstrebt. Dies rechtfertigt den Schuldspruch wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.
Horstkotte
Häger
Basdorf
Nack