Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.11.1995, Az.: 4 StR 641/95
Erpresserischer Menschenraub ; Bemächtigungslage; Erpressung; Funktionaler und zeitlicher Zusammenhang; Tatplan; Ausnutzen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.11.1995
- Aktenzeichen
- 4 StR 641/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 13009
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- MDR 1996, 551 (Urteilsbesprechung von Vorsitzender Richter am OLG a.D. Günter Holtz, Hamburg)
- NStZ 1996, 277 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zwischen der Bemächtigungslage und der beabsichtigten Erpressung muß ein funktionaler und zeitlicher Zusammenhang derart bestehen, daß der Täter das Opfer oder einen Dritten während der Dauer der Zwangslage erpressen will. Sieht der Tatplan vor, daß die Leistung, die der Täter erpressen will, erst zu einem Zeitpunkt erfolgen soll, zu dem die Bemächtigungslage bereits beendet ist, fehlt es an der Absicht des Ausnutzens gem. § 239a I StGB.
Gründe
Das Landgericht hat beide Angeklagte des erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, den Angeklagten C. darüber hinaus der unerlaubten Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladewaffe schuldig gesprochen und gegen den Angeklagten S. eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten sowie gegen den Angeklagten C. (unter Freisprechung im übrigen) eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verhängt. Hiergegen wenden sich die Revisionen der Angeklagten, mit denen sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügen. Das Rechtsmittel des Angeklagten S. hat in vollem Umfang, das des Angeklagten C. überwiegend Erfolg. Lediglich der Schuldspruch wegen des Waffendelikts im Fall B. II. hinsichtlich des Angeklagten C. kann bestehenbleiben; insoweit hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil dieses Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Im übrigen führen die Rechtsmittel auf die Sachrügen zur Aufhebung des Urteils; einer Entscheidung über die Verfahrensrügen, die sich auch hinsichtlich des Angeklagten C. ausschließlich auf den Schuldspruch im Fall B. I. beziehen, bedarf es daher nicht.
1. Nach den Feststellungen zum Fall B. I. der Urteilsgründe betraten die Angeklagten und zwei weitere Personen am 27. Juni 1992 das Hotelzimmer des Wladimir B. in Teplice/CSFR und forderten von diesem unter Schlägen und Drohungen 10.000,-- DM; insoweit sollte er für seinen damaligen Arbeitgeber, von dem er sich trennen wollte, zunächst umsonst weiter arbeiten. Während des Geschehens wurde B. außerdem mit einer Drahtschlinge gewürgt und mit einem Messer am Finger verletzt. Aus Angst erklärte er sich bereit, die Forderungen zu erfüllen, worauf die Angeklagten und ihre Mittäter das Zimmer verließen. Am nächsten Tag erstattete B. in seinem Wohnort in Deutschland Strafanzeige. Das Arbeitsverhältnis beendete er; Zahlungen an die Angeklagten leistete er nicht.
Dieser Sachverhalt erfüllt nicht den Tatbestand des erpresserischen Menschenraubes gemäß § 239a Abs. 1 StGB:
Zwar hatten die Angeklagten und ihre Mittäter sich des Opfers "bemächtigt". Eines anderen bemächtigt sich, wer die physische Herrschaft über ihn erlangt, wobei weder eine Ortsveränderung erforderlich ist noch der Tatbestand der Freiheitsberaubung erfüllt sein muß (Dreher/Tröndle StGB 47. Aufl. § 234 Rdn. 2; Schäfer in LK StGB 10. Aufl. § 239a Rdn. 7; Eser in Schönke/Schröder StGB 24. Aufl. § 239a Rdn. 7). Daß das Opfer hier sein Hotelzimmer verlassen konnte, war durch die Anwesenheit der ihm zahlenmäßig überlegenen Täter und die von diesen angewandte Gewalt ausgeschlossen.
Die Angeklagten handelten jedoch nicht in der Absicht, die so geschaffene Lage zu einer Erpressung auszunutzen. Zwischen der Bemächtigungslage und der beabsichtigten Erpressung muß ein funktionaler und zeitlicher Zusammenhang derart bestehen, daß der Täter das Opfer oder einen Dritten während der Dauer der Zwangslage erpressen will (vgl. BGHSt 40, 350, 355; Horn in SK-StGB § 239a Rdn. 7). Sein Wohl muß der Genötigte gerade dadurch gefährdet sehen, daß er sich in der Gewalt des Täters befindet (Eser aaO. § 239a Rdn. 14); nach der Vorstellung des Täters muß diese Sorge des Opfers zu der erstrebten Vermögensverfügung führen. Sieht aber der Tatplan vor, daß die Leistung, die der Täter erpressen will, erst zu einem Zeitpunkt erfolgen soll, zu dem die Bemächtigungslage bereits beendet ist, fehlt. es an der Absicht des "Ausnutzens" gemäß § 239a Abs. 1 StGB. So liegt es hier: Sowohl die Arbeitsleistung als auch die Geldzahlung sollten nicht erbracht werden, während sich B. in der Gewalt der Täter befand. Die Sorge um sein Wohl, die ihn zu den verlangten Leistungen veranlassen sollte, folgte nicht aus der Bemächtigungslage selbst; ebensowenig sollten die Leistungen dazu dienen, diese Lage zu beenden. Vielmehr lag die Sorge des Opfers um sein Wohl darin, daß die Täter ihn erneut aufsuchen und ihm Verletzungen zufügen könnten, wenn er ihre Forderungen nicht erfülle. Der Bemächtigungslage kam daher nach der Absicht der Angeklagten eine über die Gewalttätigkeiten und Drohungen hinausgehende selbständige Bedeutung im Sinne eines "Ausnutzens" nicht zu (BGHSt 40, 350, 359). Damit scheidet auch ein Versuch des erpresserischen Menschenraubes aus.
Der Schuldspruch wegen erpresserischen Menschenraubes kann daher keinen Bestand haben; zugleich muß auch die Verurteilung wegen der tateinheitlich begangenen gefährlichen Körperverletzung, die für sich gesehen keinen Rechtsfehler aufweist (vgl. allerdings unten 4a), aufgehoben werden.
2. Für das Waffendelikt hat die Strafkammer die "Mindeststrafe von sechs Monaten" verhängt, hierbei jedoch rechtsfehlerhaft die Voraussetzungen des minder schweren Falles nach § 53 Abs. 1 Satz 2 WaffG nicht geprüft. Das Vorliegen eines minder schweren Falles mit der Folge der Strafrahmenverschiebung kann hier nicht von vornherein ausgeschlossen werden, zumal das Landgericht die Mindeststrafe des § 53 Abs. 1 Satz 1 WaffG ausgesprochen und bei der Zumessung dieser Einzelstrafe ausschließlich zugunsten des Angeklagten C. zu berücksichtigende Umstände angeführt hat.
3. Die Aufhebung der Verurteilung im Fall B. I. und der Einzelstrafe im Fall B. II. hat die Aufhebung der Gesamtstrafe zur Folge.
4. a) Vor Durchführung der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht zu klären haben, ob auf die Tat B. I. der Urteilsgründe überhaupt deutsches Strafrecht Anwendung findet, da die Drohungen und Verletzungshandlungen im Ausland begangen wurden und sowohl die Angeklagten als auch das Opfer ausländische Staatsangehörige sind. Hierbei wird zu prüfen sein, ob es sich um eine reine Auslandstat handelt oder ob Deutschland insoweit als Tatort in Betracht kommt, als nach der Vorstellung der Täter im Sinne des § 9 Abs. 1 StGB der Erfolg hier eintreten sollte (vgl. hierzu Tröndle in LK StGB 10. Aufl. § 9 Rdn. 4 und 10). Andernfalls ist festzustellen, ob eine Auslieferung in den Tatort- oder Heimatstaat nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB in Betracht kommt; deutsches Strafrecht kann dann erst Anwendung finden, wenn feststeht, daß eine Auslieferung ausscheidet (BGHSt 18, 283, 286f.; BGHR StGB § 7 Abs. 2 Nr. 2 Auslieferung 1).
b) Für den Fall, daß deutsches Strafrecht anwendbar ist, weist der Senat vorsorglich darauf hin, daß hinsichtlich des vom Landgericht angenommenen freiwilligen Rücktritts vom Versuch der räuberischen Erpressung eingehender zu prüfen sein wird, ob die Angeklagten freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgegeben haben; dabei wird zu berücksichtigen sein, daß das Opfer gleich nach seiner Rückkehr nach Deutschland Strafanzeige erstattet hat (vgl. dazu Dreher/Tröndle StGB 47. Aufl. § 24 Rdn. 6 b).