Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.11.1995, Az.: 1 StR 626/95
Aufhebung einer Verurteilung wegen Vorliegens eines strafbefreienden Rücktritts
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.11.1995
- Aktenzeichen
- 1 StR 626/95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 19619
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Stuttgart - 04.04.1995
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Versuchte Vergewaltigung u.a.
Prozessführer
Agan D., geboren am ... 1968 in Gr. (B.)
In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu 3. auf dessen Antrag,
am 23. November 1995
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 4. April 1995
- a)
dahin geändert, daß der Schuldspruch wegen vorsätzlicher Körperverletzung und wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung entfällt,
- b)
im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
- 2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 3.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
1.
Die Verurteilung wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung hat keinen Bestand, weil der Angeklagte nach den Feststellungen vom unbeendeten Versuch dieser Tat freiwillig zurückgetreten ist. Der Angeklagte hatte sein Opfer zunächst geschlagen, dann aber mit einem Messer dreimal in Richtung des Tatopfers gestochen, um es zu verletzen - es aber nicht getroffen. Sodann hat er ohne jeden äußeren Anlaß von weiteren Stichen abgesehen, obwohl er dazu ohne weiteres in der Lage gewesen wäre. Vielmehr hat er sein Opfer nunmehr an den Haaren gezogen, mit dem Kopf an die Wand geschlagen und versucht, es zu vergewaltigen.
2.
Die Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung entfällt, weil das Landgericht diesen Tatbestand gemäß § 154 a Abs. 2 StPO von der Strafverfolgung ausgenommen hatte. Das ergibt sich aus dem in der Hauptverhandlung verkündeten Beschluß, wonach der Tatvorwurf auf die Tatbestände der gefährlichen Körperverletzung und der versuchten Vergewaltigung beschränkt wurde, während die Anklage dem Angeklagten zusätzlich die Gesetzestatbestände der vorsätzlichen Körperverletzung und der Freiheitsberaubung zur Last gelegt hatte. Da der Angeklagte auch wegen vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt wurde und die Urteilsgründe den Hinweis enthalten, die Freiheitsberaubung sei nach § 154 a StPO ausgeschieden worden, liegt es nahe, daß § 223 StGB nur versehentlich von der Beschränkung nach § 154 a StPO betroffen wurde. Der Senat hält sich insoweit jedoch an den Wortlaut des Beschränkungsbeschlusses.
3.
Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts führt der Wegfall der versuchten gefährlichen Körperverletzung zur Aufhebung des Strafausspruchs. Das Landgericht hat die wegen des freiwilligen Rücktritts hier nicht strafbare versuchte gefährliche Körperverletzung ausdrücklich zu Lasten des Angeklagten gewertet.
Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der neue Tatrichter ist bei der Strafzumessung an einer Berücksichtigung des Gesamtverhaltens des Angeklagten während der versuchten Vergewaltigung nicht gehindert.
Maul
Foth
Granderath
Brüning