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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.11.1995, Az.: 4 StR 628/95

Kraftfahrer; Polizeisperre ; Gefährdung der Polizeibeamten; Bedingter Tötungsvorsatz

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.11.1995
Aktenzeichen
4 StR 628/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 12791
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DAR 1996, 151-152 (Volltext mit red. LS)
  • DAR 1996, 168-169 (Kurzinformation)
  • NStZ 1996, 587
  • NStZ-RR 1996, 97-98 (Volltext mit red. LS)
  • NZV 1996, 156-157 (Volltext mit red. LS)
  • VRS 1996, 27

Amtlicher Leitsatz

In Fällen, in denen Kraftfahrer eine Polizeisperre durchbrechen, um zu fliehen, gelingt es den bedrohten Polizeibeamten zumeist, sich außer Gefahr zu bringen und rechnen die Täter im allgemeinen mit einer derartigen Reaktion der Beamten. Die Täter nehmen um ihres Zieles willen zwar eine Gefährdung der Polizeibeamten in Kauf, in der Regel aber nicht deren Tötung. Aus dieser Erfahrung ergeben sich strenge Anforderungen an die tatrichterlichen Feststellungen zum bedingten Tötungsvorsatz.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls sowie wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr und mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte unter Einbeziehung eines rechtskräftigen Urteils zu fünf Jahren Jugendstrafe verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und bestimmt, daß ihm vor Ablauf von zwei Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung materiellen Rechts.

2

Das Rechtsmittel hat im Hinblick auf die Verurteilung wegen der Tat vom 31. Dezember 1994 Erfolg; insoweit ist schon die Sachrüge begründet, so daß es eines Eingehens auf die - nur diese Tat betreffende - Verfahrensrüge nicht bedarf. Im übrigen erweist sich die Revision als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

3

1. Die Verurteilung wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr und mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte kann keinen Bestand haben.

4

a) Nach den Feststellungen steuerte der von der Polizei verfolgte Angeklagte am 31. Dezember 1994 gegen 22 Uhr einen gestohlenen, "gänzlich unbeleuchteten" Pkw mit einer Geschwindigkeit "von mindestens 100 km/h" auf eine kurz zuvor aus drei Polizeifahrzeugen gebildete Kontrollstelle zu, die er aus einer Entfernung "von mindestens 250 m" erkannte. Er beschloß, "diese ohne Anhalten zu durchfahren". Spätestens aus 150 m Entfernung nahm er zwei auf seiner Fahrbahn stehende Streifenwagen wahr. Etwa 30 m vor dem einen Fahrzeug erkannte er, daß ein Polizeibeamter - der später Geschädigte - aus der ihm zugewandten Beifahrertür des Streifenwagens heraussprang und in Richtung Fahrzeugheck lief. Dem Angeklagten "war es in diesem Augenblick gleichgültig, was mit dem Beamten geschehen würde. Er wollte auf jeden Fall die Sperre umfahren und fliehen". Einen Brems- oder Ausweichversuch unternahm er nicht, "sondern (er) setzte seine Fahrt fort". Er erkannte, daß der Beamte in höchster Lebens- und Gesundheitsgefahr war, "ließ es aber bewußt darauf ankommen, ob (dieser) es schaffen werde, noch rechtzeitig vorbeizulaufen". Die Möglichkeit, daß es ihm nicht gelang, "nahm er in Kauf". Der Polizeibeamte wurde von dem Fahrzeug des Angeklagten erfaßt und schwer verletzt.

5

b) Die Beweiswürdigung des Landgerichts, der Angeklagte sei mit bedingtem Tötungsvorsatz auf den Polizeibeamten zugefahren, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

6

Der Senat hat bereits wiederholt (vgl. BGH VRS 50, 94, 95; BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 28 m.w.N.) auf die Erfahrung hingewiesen, daß es in den Fällen, in denen Kraftfahrer eine Polizeisperre durchbrechen, um zu fliehen, den bedrohten Beamten meist gelingt, sich außer Gefahr zu bringen, und daß die Täter im allgemeinen mit einer derartigen Reaktion der Beamten rechnen. Sie nehmen um ihres Zieles willen zwar auch eine Gefährdung der Polizeibeamten in Kauf, in der Regel aber nicht ihre Tötung; denn vor dem Tötungsvorsatz steht eine erheblich höhere Hemmungsschranke als vor dem Gefährdungsvorsatz. Aus dieser Erfahrung ergeben sich strenge Anforderungen an die Feststellungen zum bedingten Tötungsvorsatz. Ihnen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht.

7

Die Jugendkammer stellt ausschließlich darauf ab, daß der Angeklagte, der angegeben hat, bei Erkennen der Gefahrenlage sei es zum Bremsen zu spät gewesen, den (bedingten) Tötungsvorsatz gefaßt habe, als er den Polizeibeamten vor sich sah (UA 11/12, 15, 17). Dies war nach den Feststellungen etwa 30 m vor dem Ort, an dem sich der Beamte befand (UA 11). Die Revision rügt zu Recht, daß dem Urteil nicht zu entnehmen ist, ob der Angeklagte in dieser Situation - bei der von ihm gefahrenen Geschwindigkeit von mindestens 100 km/h - noch die Möglichkeit hatte, das Erfassen des Polizeibeamten durch den Pkw zu verhindern (vgl. hierzu Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht 33. Aufl. § 1 StVO Rdn. 30). Mit diesem Umstand, der der Annahme eines Tötungsvorsatzes entgegenstehen könnte, hätte sich das Landgericht auseinandersetzen müssen (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 7, 11).

8

Die Verurteilung wegen versuchten Mordes - und damit auch die wegen der tateinheitlich hierzu abgeurteilten Straftatbestände - muß daher aufgehoben werden. Als Folge hiervon kann auch der Rechtsfolgenausspruch - einschließlich der Maßregelanordnung (§§ 69, 69 a StGB) - nicht bestehenbleiben.

9

2. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin:

10

Ein (bedingter) Tötungsvorsatz könnte naheliegen, wenn der Angeklagte erkannt hatte, daß sich in dem Polizeifahrzeug, auf das er zusteuerte, oder in dessen unmittelbarer Nähe Polizeibeamte aufhielten, er in dieser Situation zur Vermeidung eines Unfalls die Möglichkeit des Abbremsens oder Ausweichens hatte und er trotzdem mit unverminderter Geschwindigkeit in die Gefahrenzone fuhr, um die Polizeisperre zu durchbrechen. Es ist nicht auszuschließen, daß hierzu weitere Feststellungen getroffen werden können; zur umfassenden Aufklärung des Sachverhalts erscheint insoweit die Hinzuziehung eines Sachverständigen erforderlich.

11

Für die subjektive Tatseite kann auch von Bedeutung sein, daß der Angeklagte schon früher einmal mit einem gestohlenen Pkw eine Polizeisperre durchbrochen und dabei erlebt hatte, daß ein Beamter rechtzeitig zur Seite gesprungen, ein anderer aber beinahe von dem Fahrzeug erfaßt worden war (UA 5/6, 14). Das Erfahrungswissen des Angeklagten aus dieser Tat - die zur Verurteilung wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis und Nötigung geführt hat - stützt allerdings in erster Linie die Annahme des Gefährdungsvorsatzes, nicht ohne weiteres auch die eines Tötungsvorsatzes des Angeklagten.