Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.11.1995, Az.: IV ZR 159/94
Feuerpflichtversicherung; Volkseigene Wirtschaft
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.11.1995
- Aktenzeichen
- IV ZR 159/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 15445
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Fundstellen
- MDR 1996, 915 (amtl. Leitsatz)
- NJ 1996, 368-369 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1996, 227-229 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zur Abgrenzung der Feuer-Pflichtversicherung der volkseigenen Wirtschaft von der allgemeinen Feuer-Pflichtversicherung in der ehemaligen DDR.
Tatbestand:
Die Klägerinnen nehmen die Beklagte aus abgetretenem Recht aus einer mit Wirkung ab dem 22. Juli 1975 bei der Staatlichen Versicherung der DDR begründeten Feuer-Pflichtversicherung auf Deckungsschutz wegen eines Brandschadens in Anspruch, der am 5. August 1992 an dem Gebäude T. in L. eingetreten ist.
Eigentümer dieses Grundstücks war eine aus sechs Miterben bestehende Erbengemeinschaft. Die Anteile von zwei Miterben zu je 1/8 standen bereits seit 1964 unter staatlicher Verwaltung. Die Erbengemeinschaft hatte die Hausverwaltung der Grundstücksverwaltungs-GmbH "H. und W. " in L. übertragen. Nach Maßgabe eines Versicherungsscheins vom 21. Juli 1975 bestand ab 22. Juli 1975 für das Gebäude eine Feuer-Pflichtversicherung bei der Staatlichen Versicherung der DDR; als Versicherungsnehmer bezeichnet der Versicherungsschein die Erbengemeinschaft. Im Jahre 1988 wurde der Erbanteil eines Miterben zu 1/4 in Volkseigentum übernommen; Rechtsträger wurde der VEB Gebäudewirtschaft L. Zum 1. Januar 1989 übertrug die Erbengemeinschaft die Verwaltung des Grundstücks dem VEB Gebäudewirtschaft L.
Die Klägerinnen erwarben das Grundstück nach dem Brand mit notariellem Vertrag vom 11. Dezember 1992; die Verkäufer traten "etwaige Versicherungsansprüche aus der bestehenden Feuerversicherung" an die Klägerinnen ab.
Die Klägerinnen begehren die Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihnen Deckung für den infolge des Brandes vom 5. August 1992 an dem Gebäude T. entstandenen Schaden nach Maßgabe der Anordnung über die Allgemeinen Bedingungen für die Feuer-Pflichtversicherung von Gebäuden und Betriebseinrichtungen vom 18. Februar 1977 zu gewähren. Sie sind der Auffassung, die Beklagte sei aufgrund des mit Wirkung ab dem 22. Juli 1975 begründeten Versicherungsverhältnisses mit der Staatlichen Versicherung der DDR eintrittspflichtig.
Die Beklagte verweigert Deckung. Sie meint, die für das Gebäude ab dem 22. Juli 1975 bestehende Feuer-Pflichtversicherung sei mit dem 1. Januar 1989 durch einen zwischen dem VEB Gebäudewirtschaft L. und der Staatlichen Versicherung der DDR bestehenden Globalversicherungsvertrag abgelöst worden. Die Übernahme der Hausverwaltung durch diesen volkseigenen Betrieb habe nach den Vorschriften des Gesetzes über die Versicherung der volkseigenen Wirtschaft vom 15. November 1968 zur Folge gehabt, daß das Gebäude nunmehr über die Feuer-Pflichtversicherung des VEB Gebäudewirtschaft als volkseigenem Betrieb versichert worden sei. Die Versicherungsverhältnisse der volkseigenen Betriebe mit der Staatlichen Versicherung seien aber zum 31. Dezember 1990 beendet worden. Am Schadenstage habe deshalb für das Gebäude kein Versicherungsschutz bestanden.
Das Landgericht hat der Feststellungsklage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgen die Klägerinnen ihren Klageantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
I. Das Berufungsgericht nimmt an, ein Anspruch der Klägerinnen gegen die Beklagte auf Gewährung von Deckungsschutz für den Brandschaden vom 5. August 1992 bestehe nicht.
Das Gebäude sei zuletzt über einen Globalversicherungsvertrag zwischen dem VEB Gebäudewirtschaft und der Staatlichen Versicherung der DDR versichert gewesen. Der Globalversicherungsvertrag habe seine Rechtsgrundlage im Gesetz über die Versicherung der volkseigenen Wirtschaft vom 15. November 1968 (GBl. (DDR) I Nr. 21 S. 355) gehabt. Nach § 1 Abs. 1 der Anordnung über die Bedingungen für die Pflichtversicherung der volkseigenen Wirtschaft bei der Staatlichen Versicherung der DDR vom 19. November 1968 (GBl. (DDR) II Nr. 120 S. 945) sei mitversichert gewesen "fremdes Eigentum, für das die Betriebe die Gefahr tragen". Demgemäß sei im Rahmen des Globalversicherungsvertrages ein Versicherungsverhältnis auch über das Gebäude T. (von Gesetzes wegen) zustande gekommen, als der VEB Gebäudewirtschaft die Verwaltung des Gebäudes übernommen habe. Denn mit der Übernahme der Verwaltung habe der Betrieb "die Gefahr" für das Anwesen getragen. Der Versicherungsschutz aus dem Globalversicherungsvertrag habe gemäß § 3 des Gesetzes zur Aufhebung des Gesetzes über die Versicherung der volkseigenen Wirtschaft vom 13. September 1990 (GBl. (DDR) I Nr. 61 S. 1488) zum 31. Dezember 1990 geendet. Auf Versicherungsschutz aus der im Jahre 1975 begründeten Feuer-Pflichtversicherung könnten sich die Klägerinnen nicht berufen. Dieser Vertrag sei mit Wirkung zum 1. Januar 1989 durch den Globalversicherungsvertrag zwischen dem VEB Gebäudewirtschaft und der Staatlichen Versicherung abgelöst worden. Die mittels mündlicher Vereinbarung erfolgte Übertragung der Grundstücksverwaltung auf den VEB Gebäudewirtschaft habe zur Folge gehabt, daß das Gebäude künftig von diesem Betrieb zu versichern gewesen sei. Das sei dem Betrieb aber nur im Rahmen seiner eigenen Versicherung bei der Staatlichen Versicherung möglich gewesen. Den Eigentümern des Grundstücks sei die Fortführung der früheren Feuerversicherung nach Übernahme der Grundstücksverwaltung durch den VEB Gebäudewirtschaft nicht mehr möglich gewesen; das Recht der DDR habe eine Doppelversicherung nicht zugelassen.
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
1. Als rechtsfehlerhaft erweist sich bereits der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, wonach das Gebäude seit dem 1. Januar 1989 (nur noch) über einen Globalversicherungsvertrag zwischen dem VEB Gebäudewirtschaft und der Staatlichen Versicherung der DDR gegen Schäden durch Brand versichert gewesen sei.
a) Die Klägerinnen stützen den Anspruch auf Deckungsschutz auf die mit Wirkung ab dem 22. Juli 1975 für das Gebäude begründete Feuer-Pflichtversicherung zwischen der Erbengemeinschaft und der Staatlichen Versicherung der DDR. Für die Beurteilung, ob dieses Versicherungsverhältnis durch eine Globalversicherung zwischen dem VEB Gebäudewirtschaft und der Staatlichen Versicherung "abgelöst" worden ist, wie für die Vorfrage, ob das Gebäude überhaupt im Rahmen einer solchen Globalversicherung gegen Schäden durch Brand versichert worden ist, bleibt das bis zum 3. Oktober 1990 geltende Recht der DDR maßgebend. Denn gemäß Art. 232 § 1 EGBGB ist für ein Schuldverhältnis, das vor Wirksamwerden des Beitritts entstanden ist, das bisherige für das in Art. 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet geltende Recht maßgebend; das gilt auch für Versicherungsverträge (vgl. BT-Drucks. 11/7817, S. 38; Palandt/Heinrichs, BGB 54. Aufl. Art. 232 § 1 EGBGB Rdn. 1). Das Berufungsgericht hat das auch nicht verkannt.
b) Das Gebäude war entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht im Rahmen eines Versicherungsverhältnisses zwischen dem VEB Gebäudewirtschaft und der Staatlichen Versicherung der DDR gegen Schäden durch Brand mitversichert.
aa) Für die Versicherung volkseigener Betriebe - wie hier des VEB Gebäudewirtschaft - galt das Gesetz über die Versicherung der volkseigenen Wirtschaft vom 15. November 1968. Danach erfolgte die Versicherung der Betriebe durch die Staatliche Versicherung der DDR in Form der Pflichtversicherung und der freiwilligen Versicherung (§§ 1, 5 des Gesetzes). Der Versicherungsschutz aus der Pflichtversicherung umfaßte gemäß § 6 Abs. 1a des Gesetzes "Schäden an Grundmitteln und materiellen Umlaufmitteln" u.a. durch Brand. Die insoweit gemäß § 8 des Gesetzes maßgeblichen Versicherungsbedingungen für die Pflichtversicherung ergeben sich aus einer aufgrund § 13 des Gesetzes in Verbindung mit § 4 der Ersten Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz (vom 19. November 1968 - GBl. (DDR) II Nr. 120 S. 939) erlassenen Anordnung des Ministers der Finanzen vom 19. November 1968 (GBl. (DDR) II Nr. 120 S. 945 - im folgenden: Bedingungen -). Gemäß § 1 Abs. 1 der Bedingungen waren die Betriebe mit "den Grundmitteln, den materiellen Umlaufmitteln, den noch nicht abgeschlossenen Investitionsvorhaben sowie dem Bargeld und Geldeswert" versichert. § 1 Abs. 1 Satz 2 der Bedingungen bestimmt: "Mitversichert ist fremdes Eigentum, für das die Betriebe die Gefahr tragen".
bb) Das Berufungsgericht nimmt an, mit Übernahme der Grundstücksverwaltung durch den VEB Gebäudewirtschaft zum 1. Januar 1989 habe der Betrieb auch "die Gefahr" für das Anwesen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 der Bedingungen zu tragen gehabt; er sei verantwortlich für die Abwehr von Schäden am Gebäude gewesen. In dieser Auslegung des Begriffs Gefahrtragung kann dem Berufungsgericht aber nicht gefolgt werden; sie berücksichtigt das mit der Übertragung der Grundstücksverwaltung zwischen der Erbengemeinschaft und dem VEB Gebäudewirtschaft begründete Rechtsverhältnis nur unzureichend.
cc) Die Übertragung der Grundstücksverwaltung auf den VEB Gebäudewirtschaft ließ das Eigentum der Erbengemeinschaft unberührt. Ihr lag unstreitig eine staatliche Zwangsmaßnahme nicht zugrunde; es handelte sich nicht um staatliche Treuhandverwaltung. Daß einzelne Anteile der Erbengemeinschaft unter staatlicher Verwaltung standen oder in Volkseigentum übergegangen waren, ändert daran nichts. Das Berufungsgericht stellt fest, das Grundstück sei "mittels mündlicher Vereinbarung" zwischen der Erbengemeinschaft - handelnd durch den früheren Verwalter - und dem VEB Gebäudewirtschaft in die Verwaltung dieses volkseigenen Betriebes gekommen. Mit dieser mündlichen Vereinbarung ist zwischen der Erbengemeinschaft und dem VEB Gebäudewirtschaft ein Vertrag über persönliche Dienstleistungen gemäß §§ 197, 198 ZGB zustande gekommen. Gegenstand persönlicher Dienstleistungen ist nach § 197 ZGB auch die Besorgung von Vermögens- und anderen Angelegenheiten. Dazu gehören - nach der für die Auslegung zu berücksichtigenden Rechtspraxis in der früheren DDR (BGHZ 124, 270, 276f.) - auch die Grundstücks- bzw. Hausverwaltung (vgl. Kommentar zum Zivilgesetzbuch, hrsg. vom Ministerium der Justiz, 2. Aufl. 1985, § 197 Anm. 3; Göhring/Posch, Zivilrecht Lehrbuch Teil 2, 1981, S. 52; Neue Justiz 1981, 518; Gräf, Handbuch der Rechtspraxis der DDR, 1988, Rdn. 62f.). Mit diesem zwischen der Erbengemeinschaft und dem VEB Gebäudewirtschaft geschlossenen Vertrag über persönliche Dienstleistungen - hier in Gestalt der Grundstücksverwaltung - hat der VEB Gebäudewirtschaft indessen nicht im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 der Bedingungen "die Gefahr" für das im fremden Eigentum stehende, von ihm zu verwaltende Grundstück übernommen.
dd) Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 der Bedingungen ist mitversichert nur fremdes Eigentum, für das die Betriebe "die Gefahr tragen". Die Klausel stellt damit auf einen Begriff der Rechtssprache ab, dessen Bedeutung für die Auslegung zu berücksichtigen ist. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch trägt die Gefahr für eine Sache, wer das Risiko des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung trägt. Dem Zivilgesetzbuch der DDR liegt kein anderes Verständnis zugrunde (vgl. Göhring/Posch, Zivilrecht Lehrbuch Teil 1, 1981, S. 265; Kommentar zum Zivilgesetzbuch, aaO., § 88 Anm. 2.1). Deshalb ist davon auszugehen, daß auch mit dem in der Klausel verwendeten Begriff nichts anderes verstanden werden sollte. Fremdes Eigentum ist demgemäß nur dann mitversichert, wenn die Betriebe die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung tragen.
Auch das ZGB geht - wie das BGB - von dem Grundsatz aus, daß die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Beschädigung einer Sache der jeweilige Eigentümer trägt (Kommentar zum Zivilgesetzbuch, aaO., § 88 Anm. 2.1). Ausnahmen von diesem Grundsatz haben durch das ZGB besondere Regelungen erfahren (vgl. z.B. §§ 88 Abs. 2 Satz 1, 155 Abs. 2 ZGB). Die Vorschriften über einen Vertrag über persönliche Dienstleistungen enthalten einen solchen Ausnahmetatbestand nicht. Mit der vertraglichen Übernahme der Grundstücksverwaltung hatte der VEB Gebäudewirtschaft deshalb nicht im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 der Bedingungen die Gefahr für das im fremden Eigentum stehende Grundstück und Gebäude zu tragen. Die Voraussetzungen einer Mitversicherung nach § 1 Abs. 1 Satz 2 der Bedingungen lagen daher nicht vor.
Die Frage einer Versicherung des Gebäudes gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 der Bedingungen hat das Berufungsgericht zu Recht unerörtert gelassen. Das Gebäude rechnete nicht zu den dort angeführten Grundmitteln und materiellen Umlaufmitteln des volkseigenen Betriebes (vgl. zu den Begriffen: Kemper u.a., Wirtschafts- und Außenwirtschaftsrecht für Ökonomen, 1977, S. 381).
Das vom Brand betroffene Gebäude war daher entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht im Rahmen eines Globalversicherungsvertrages zwischen dem VEB Gebäudewirtschaft und der Staatlichen Versicherung der DDR gegen Schäden durch Brand versichert. Die von ihm erörterte Frage einer "Ablösung" der mit Wirkung ab dem 22. Juli 1975 begründeten Feuer-Pflichtversicherung durch einen solchen Globalversicherungsvertrag stellt sich deshalb nicht.
2. Die zwischen der Erbengemeinschaft und der Staatlichen Versicherung mit Wirkung ab dem 22. Juli 1975 begründete Feuer-Pflichtversicherung für das vom Brand betroffene Gebäude bestand bei Eintritt des Versicherungsfalles fort.
a) Die Begründung dieses Versicherungsverhältnisses im Jahre 1975 beruhte nicht auf einem Vertrag zwischen der im Versicherungsverhältnis als Versicherungsnehmer bezeichneten Erbengemeinschaft und dem Versicherer. Sein Zustandekommen war vielmehr durch Rechtsvorschriften an objektive Umstände geknüpft, bei deren Eintritt das Versicherungsverhältnis als rechtliche Folge entstand (vgl. Bader u.a., Die staatliche Versicherung in der DDR, 2. Aufl., 1974 S. 160f.).
Schon der Versicherungsschein vom 21. Juli 1975 unterscheidet zwischen gesetzlichen und vertraglichen Versicherungen und ordnet die Feuer-Pflichtversicherung den gesetzlichen Versicherungen zu. Maßgebend für die Begründung des Versicherungsverhältnisses war hier die Verordnung über die Feuer-Pflichtversicherung von Gebäuden und Betriebseinrichtungen vom 27. März 1958 (GBl. (DDR) I Nr. 29 S. 361). Danach bedarf die Begründung des Versicherungsverhältnisses keiner vertraglichen Vereinbarung, vielmehr "unterliegen" nach § 1 Gebäude und Gebäudegruppen der Pflichtversicherung: nach § 2 der Verordnung ist Versicherungspflichtiger der "jeweilige Eigentümer, Rechtsträger oder Erbbauberechtigte". Die gemäß § 4 der Verordnung erlassene Anordnung über die Allgemeinen Feuerversicherungsbedingungen für die Pflichtversicherung von Gebäuden und Betriebseinrichtungen vom 1. April 1958 - AFBP - (GBl. (DDR) I Nr. 29 S. 362) verlangt demgemäß auch keinen Antrag auf Abschluß eines Versicherungsvertrages durch den gemäß § 2 AFBP Versicherungspflichtigen, sondern nach § 6 AFBP nur dessen Anmeldung, die unverzüglich vorzunehmen ist. Schon diese Anmeldung löste nach § 6 Abs. 2 Satz 2 AFBP die Haftung des Versicherers aus. Bei unterlassener Anmeldung war der Versicherer berechtigt, den Versicherungswert der Gebäude feststellen zu lassen, mit der Folge, daß mit Mitteilung des Feststellungsergebnisses an den Versicherungspflichtigen die Haftung des Versicherers begann (§ 6 Abs. 3 AFBP). Bei dieser Ausgestaltung des Versicherungsverhältnisses kann von einer Begründung durch Vertrag keine Rede sein; sie erfolgte vielmehr unabhängig vom Willen und Handeln des Versicherungspflichtigen.
b) Daß die Voraussetzungen für eine solche Pflichtversicherung bis zum Eintritt des Versicherungsfalles weggefallen sind, hat das Berufungsgericht weder festgestellt noch ist es sonst ersichtlich. Eine rechtsgeschäftliche Aufhebung des Versicherungsverhältnisses kam bei dieser Ausgestaltung der Feuer-Pflichtversicherung ohnehin nicht in Betracht. Auch der Umstand, daß die Erbengemeinschaft ab dem 1. Januar 1989 Beiträge an die Staatliche Versicherung nicht entrichtet hat, konnte zu einer Beendigung des Versicherungsverhältnisses nicht führen. Der Staatlichen Versicherung stand insoweit nur die Möglichkeit offen, Beiträge im Verwaltungszwangsverfahren einzuziehen (§ 11 Abs. 3 AFBP; § 3 Abs. 2 der Allgemeinen Bedingungen für die Feuer-Pflichtversicherung von Gebäuden - Ausgabe 1977 -, Anordnung über die Allgemeinen Bedingungen für die Feuer-Pflichtversicherung von Gebäuden und Betriebseinrichtungen vom 18. Februar 1977 - GBl. (DDR) I Nr. 9 S. 77 -).
Schließlich hat auch die Verordnung über die Aufhebung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Versicherungswesens vom 29. August 1990 (GBl. (DDR) I Nr. 59 S. 1430) den Bestand des Versicherungsverhältnisses bis zum Eintritt des Versicherungsfalles unberührt gelassen. Denn nach § 4 Abs. 1 dieser Verordnung wurden, um den Versicherungsnehmern ununterbrochenen Versicherungsschutz zu gewähren, die bestehenden Feuer-Pflichtversicherungen als freiwillige Versicherungen auf der Grundlage der bisherigen Versicherungsbedingungen und Tarife weitergeführt. Daß der Versicherer von der ihm mit § 4 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung eingeräumten Kündigungsmöglichkeit Gebrauch gemacht hat, ist nicht dargetan.
Da die Beklagte nach eigenem Vortrag den Bestand der Staatlichen Versicherung der DDR übernommen hat, ist sie verpflichtet, Deckungsschutz zu gewähren.