Bundesgerichtshof
Urt. v. 31.10.1995, Az.: 5 StR 470/95
Verurteilung wegen Beihilfe zum versuchten Mord; Strafzweck des Jugendstrafrechts; Erfordernis gerechten Schuldausgleichs; Absehen von der Einbeziehung rechtskräftiger Entscheidungen; Bildung einer einheitlichen Jugendstrafe
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 31.10.1995
- Aktenzeichen
- 5 StR 470/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 18265
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Potsdam - 23.01.1995
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NStZ 1996, 324
Verfahrensgegenstand
Beihilfe zum versuchten Mord u.a.
Prozessgegner
1. Mario M. aus B., geboren am ... 1973 in Kö. Wu.
2. Axel Pf. aus Z., geboren am ... 1975 in Kö. Wu.
3. Bruno J. aus B., geboren am ... 1975 in Kö. Wu.
Redaktioneller Leitsatz
Jugendstrafen dürfen nicht so gering bemessen sein, dass das Maß der Schuld verniedlicht wird; sonst verfehlen sie die erzieherischen Zwecke. Daneben muss das Gewicht des Tatunrechts auch gegen die Folgen der Strafe für die weitere Entwicklung des Verurteilten abgewogen werden.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 31. Oktober 1995,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte,
die Richter am Bundesgerichtshof Horstkotte, Basdorf, Nack, Pfister als beisitzende
Richter,
Staatsanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtanwalt ... als Vertreter des Nebenklägers,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger des Angeklagten M.,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger des Angeklagten Pf.,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger des Angeklagten J.,
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 23. Januar 1995 im Rechtsfolgenausspruch gegen alle Angeklagten mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieser Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 2.
Die Revision des Angeklagten Pf. wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Beihilfe zum versuchten Mord in Tateinheit mit (täterschaftlich begangener gemeinschaftlicher) gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Nötigung (M. ferner wegen eines Vergehens nach § 86a StGB) zu folgenden Jugendstrafen, deren Vollstreckung jeweils zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt: Den zur Tatzeit 18 Jahre alten Mario M. zu zwei Jahren, den zur Tatzeit 17 Jahre alten Axel Pf. zu einem Jahr und sechs Monaten und den zur Tatzeit 16 Jahre alten Bruno J. zu zwei Jahren Jugendstrafe. Die zu Ungunsten der Angeklagten auf die Anfechtung des Rechtsfolgenausspruchs beschränkten Revisionen der Staatsanwaltschaft haben Erfolg. Die Revision des Angeklagten Pf. ist unbegründet.
I.
1.
Am späten Abend des 8. Mai 1992 beschloß eine Gruppe von 15 jungen Leuten, darunter die drei Angeklagten, zu einer Diskothek in We.-R. zu fahren. Dabei war davon die Rede, daß sich dort Ausländer aus dem nahegelegenen Asylbewerberheim aufhalten könnten, die man mißhandeln könne. Nach Mitternacht betrat die Gruppe die Diskothek, in der sich auch der Geschädigte Steve E., ein nigerianischer Asylbewerber, aufhielt.
Einige Personen aus der Gruppe, darunter der Angeklagte Mario M., streckten den rechten Arm aus und riefen "Heil Hitler" und "Sieg heil". Vier bis fünf Personen aus der Gruppe provozierten den Geschädigten, indem sie die Bewegungsabläufe von Affen nachahmten und "Heil Hitler", "Ausländer raus" und "White Power" riefen. Mehrere Personen, darunter die Angeklagten, beschimpften ihn als "Negerschwein". Der Aufforderung, mit vor die Tür zu kommen, kam der Geschädigte nach, um die Gelegenheit zur Flucht zu nutzen.
Draußen wurde der Geschädigte jedoch von sechs Personen, darunter den Angeklagten, in aggressiver Haltung umstellt. Als er zu seiner Verteidigung eine abgebrochene Bierflasche ergriff, zog der bereits Verurteilte Sch. seine Gaspistole und richtete sie mit den Worten "Ich drück ab! Ich drück ab!" drohend auf den Geschädigten. Einigen Gästen gelang es jedoch, den Geschädigten in den Gastraum zurückzubringen.
In der Diskothek beschimpften mehrere Personen aus der Gruppe den Geschädigten erneut und riefen ausländerfeindliche Parolen. Der bereits Verurteilte Kai Mü., hinter dem der Angeklagte Pf. stand, trat an den Geschädigten heran und sagte: "Muß ich denn hier alles allein machen, jetzt mach ich ihn platt!". Kai Mü. riß dem Geschädigten die Mütze vom Kopf und goß Bier hinein. Dann nahm er ihn in den Schwitzkasten und schlug auf ihn ein, wobei er rief: "Jetzt mache ich den Neger platt!". Die Angeklagten und weitere Mitglieder der Gruppe bildeten einen Kreis, um andere Gäste an der Hilfeleistung zu hindern.
Kai Mü. zerrte den Geschädigten unter wuchtigen Schlägen in den Vorraum der Diskothek. Die Angeklagten, die erkannten, daß Kai Mü. den Geschädigten töten wollte, entschlossen sich aus Rassenhaß beziehungsweise Ausländerhaß, Kai Mü. nach Kräften zu unterstützen. Einer aus der Gruppe rief wiederholt "Nigger, Nigger!", zahlreiche andere Gruppenmitglieder fielen in diese Rufe ein, die sich schließlich zu einem Stakkato steigerten. Kai Mü. wurde dabei in seinem Tötungswillen bestärkt; er schlug auf den Geschädigten im Rhythmus der Rufe ein. Die Angeklagten feuerten Kai Mü. an, indem sie mehrfach "Hängt ihn auf!" "White Power!" riefen. Andere wiederum riefen "Negerschwein! White Power! Ku-Klux-Klan!". Die Angeklagten und ihre Mittäter traten darüber hinaus mehrfach gegen den Körper des Geschädigten, um Kai Mü. bei seinen Handlungen zu unterstützen. Kai Mü. setzte seine Angriffe fort.
Der Geschädigte hielt sich an einem Absperrgitter fest. Der Zeuge K., der ihm zur Hilfe kommen wollte, wurde daran unter anderem von den Angeklagten gehindert. Ein Gruppenmitglied sagte zu K.: "Das ist ein Neger, das ist kein Mensch, den machen wir kalt, das ist sowieso kein Mensch!" Kai Mü zerrte so stark an dem Geschädigten, daß er das Gitter aus der Verankerung hob. Als ein anderes Gruppenmitglied schrie: "Hat denn keiner einen Strick? Aufhängen das Schwein!", erwiderte Kai Mü.: "Ist doch egal, ob wir ihn draußen aufhängen oder hier das Genick brechen." und sprang mit seinen beschuhten Füßen auf den Geschädigten. Dieses Geschehen und die Gespräche hatten auch die Angeklagten verfolgt; sie wußten nun, daß Kai Mü. den Geschädigten töten wollte, der zu diesem Zeitpunkt vermutlich bereits das Bewußtsein verloren hatte.
Kai Mü. zerrte den Geschädigten unter weiteren Anfeuerungsrufen, auch von den Angeklagten, vor die Diskothek. Ein Gruppenmitglied sagte: "Hat denn niemand einen Benzinkanister? Anstecken den Neger!". Kai Mü. versuchte daraufhin, die Jacke des Geschädigten mit einem Feuerzeug anzuzünden. Als dieses nicht gelang, rief jemand aus der Gruppe: "Dann ertränken wir das Schwein eben!" Kai Mü. schleifte den Geschädigten zu dem nahegelegenen S. see und warf den Bewußtlosen in das Wasser.
Erst nach etwa 30 Sekunden gelang es dem Zeugen K., zu dem Geschädigten vorzudringen und diesen aus dem Wasser zu ziehen. Kai Mü. kommentierte das mit den Worten: "Jetzt ist er sowieso tot. Jetzt brauchst du ihn auch nicht mehr rauszuziehen!" Als bekannt wurde, daß die Polizei verständigt worden war, flüchtete die Gruppe. Jeder in der Gruppe ging davon aus, daß der Geschädigte tot sei.
Der Geschädigte erlitt schwere Verletzungen am Kopf und am ganzen Körper; ein Luftröhrenschnitt des Notarztes rettete ihm das Leben. Er ist traumatisiert und muß sich bis heute psychologisch behandeln lassen.
2.
Die Jugendstrafen hat das Landgericht wegen der Schwere der Schuld (§ 17 Abs. 2 JGG) verhängt. Bei der Strafhöhenbemessung hat das Landgericht ausgeführt: "Erwägungen zur Schwere der Schuld waren nur insoweit zu berücksichtigen, wie sie dem Erreichen des Erziehungszweckes nicht entgegenstanden".
a)
Mario M. sei in schwierigen sozialen Verhältnissen aufgewachsen. Er habe deshalb in rechtsradikalen Jugendgruppen Geborgenheit gesucht. Nach dieser Tat habe er sich von den Gruppen losgesagt. Da er bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten sei, sei die Tat Ausdruck eines enormen Erziehungsdefizits zur Tatzeit. Inzwischen bereue er die Tat und habe sich bereit erklärt, Schmerzensgeld zu zahlen. Gemäß § 31 Abs. 3 JGG hat das Landgericht davon abgesehen, zwei nach der Tat erfolgte Verurteilungen wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung zu einer einheitlichen Jugendstrafe von einem Jahr (§ 31 JGG), deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, einzubeziehen, um positive Entwicklungsansätze nicht zunichte zu machen.
b)
Axel Pf. sei in sehr geordneten sozialen Verhältnissen ausgewachsen, er habe nie der rechtsradikalen Szene angehört und sei im Begriff, das Fachabitur zu erlangen. Die Tat sei eine "episodenhafte Erscheinung", er habe zur Tataufklärung beigetragen und sich bereit erklärt, Schmerzensgeld zu zahlen.
c)
Bruno J., der in geordneten Verhältnissen aufgewachsen sei, habe einen hohen Erziehungsbedarf. Da er zur Tatzeit gegen Ausländer erhebliche Vorurteile gehabt habe, sei die Tat Ausdruck eines "bedenklichen Entwicklungsdefizits", zumal er vor der Tat aus ausländerfeindlichen Motiven eine gefährliche Körperverletzung begangen habe. Er habe sich aber aus der rechtsradikalen Szene zurückgezogen, einen Täter-Opfer-Ausgleich versucht und sich zu Schmerzensgeldzahlungen bereit erklärt. Gemäß § 31 Abs. 3 JGG hat das Landgericht davon abgesehen, die nach dieser Tat erfolgte Verurteilung wegen der gefährlichen Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten mit Bewährung einzubeziehen, denn "die Einbeziehung ... hätte die Kammer gezwungen, eine nicht bewährungsfähige Einheitsjugendstrafe zu bilden".
II.
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft haben Erfolg.
1.
Die Jugendstrafen dürfen nicht so gering bemessen sein, daß das Maß der Schuld verniedlicht wird; sonst verfehlen sie die erzieherischen Zwecke des § 18 Abs. 2 JGG (vgl. BGHR JGG § 18 Abs. 2 Strafzwecke 3).
a)
Beherrschender Strafzweck des Jugendstrafrechts ist der Erziehungsgedanke. Er ist auch dann vorrangig zu berücksichtigen, wenn eine Jugendstrafe - wie hier - wegen der Schwere der Schuld (§ 17 Abs. 2 JGG) verhängt wird.
Dies bedeutet allerdings nicht, daß die Erziehungswirksamkeit als einziger Gesichtspunkt bei der Strafzumessung heranzuziehen ist: Vielmehr sind daneben auch andere Strafzwecke, bei Kapitalverbrechen namentlich das Erfordernis gerechten Schuldausgleichs, zu beachten (BGHR JGG § 18 Abs. 2 Strafzwecke und Erziehung 4; BGH NJW 1992, 380; BGH StV 1994, 598, 599 m.w.N). Das Gewicht des Tatunrechts muß auch gegen die Folgen der Strafe für die weitere Entwicklung des Verurteilten abgewogen werden (vgl. BGHR JGG § 17 Abs. 2 Schwere der Schuld 1).
b)
Erziehungsgedanke und Schuldausgleich stehen im vorliegenden Fall aber nicht in Widerstreit. In der Regel - und so auch hier - stehen sie miteinander im Einklang, da die charakterliche Haltung und das Persönlichkeitsbild, wie sie in der Tat zum Ausdruck gekommen sind, nicht nur für das Erziehungsbedürfnis, sondern auch für die Bewertung der Schuld von Bedeutung sind; dem äußeren Unrechtsgehalt der Tat kommt demgegenüber keine selbständige Bedeutung zu (BGH StV 1994, 598, 599).
Das Persönlichkeitsbild der Angeklagten und ihre bei der Tat zum Ausdruck gekommene Einstellung legen strengere Rechtsfolgen nahe als sie verhängt worden sind, gerade um die erforderliche erzieherische Einwirkung zu erzielen. Ihre rassistische fremdenfeindliche Gewaltbereitschaft bis hin zu einer in einer Pogromstimmung verübten - von Gefühlsroheit und besonderer Brutalität geprägten - Teilnahme an einem Tötungsdelikt aus niedrigen Beweggründen zeigt ein außerordentliches Erziehungsdefizit auf, dem anders als durch den Vollzug von Jugendstrafe nur in Ausnahmefällen begegnet werden darf.
2.
Die Voraussetzungen eines solchen Ausnahmefalles hat das Landgericht ungeachtet der von ihm aufgezeigten Milderungsgründe nicht hinreichend belegt. Dies gilt umso mehr, als die Anwendung des § 31 Abs. 3 Satz 1 JGG mit der Folge einer weiteren Bewährungsstrafe gegen Mario M. und Bruno J. neben den rechtskräftig verhängten Bewährungsstrafen nicht in überprüfbarer Weise begründet ist. Es fehlt bereits an der näheren Darstellung der Taten, ihrer Umstände und der Tatzeiten.
§ 31 Abs. 2 JGG sieht unabhängig von der zeitlichen Reihenfolge einzelner Straftaten grundsätzlich eine Einbeziehung bereits rechtskräftiger Entscheidungen, solange sie noch nicht vollständig ausgeführt, verbüßt oder sonst erledigt sind, in ein neues Urteil und die Verhängung einer einheitlichen Maßnahme für alle Taten vor. Von der Einbeziehung der früheren Verurteilung darf nur abgesehen werden, wenn dies aus erzieherischen Gründen zweckmäßig ist (§ 31 Abs. 3 Satz 1 JGG). Voraussetzung ist jedoch, daß Gründe vorliegen, die unter dem Gesichtspunkt der Erziehung von besonderem Gewicht sind und zur Verfolgung dieses Zweckes über die üblichen Strafzumessungsgesichtspunkte hinaus das Nebeneinander zweier Jugendstrafen notwendig erscheinen lassen (BGH, Beschluß vom 12. Juli 1995 - 2 StR 60/95 - m.w.N.). Solche Gründe sind dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen.
Für die Bildung einer einheitlichen Jugendstrafe spricht hier zudem der Umstand, daß selbst gegen Erwachsene bei gleicher Vorverurteilungslage nach § 55 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden gewesen wäre, ferner die Einschlägigkeit der einbeziehungsfähigen Verurteilungen wegen Vergehen nach § 223a StGB.
3.
Dennoch hat der Senat erwogen, die Revisionen der Staatsanwaltschaft im Hinblick darauf zu verwerfen, daß seit Begehung der Tat weit mehr als drei Jahre verstrichen sind. Ein solcher Zeitablauf läuft den Zwecken des Jugendstrafrechts in besonderer Weise entgegen. Angesichts der erheblichen Begründungsmängel des angefochtenen Urteils sieht sich der Senat nicht in der Lage zu entscheiden, ob der erhebliche Zeitablauf so geringe Strafen, wie sie bisher verhängt worden sind, noch zu rechtfertigen vermag. Der Senat übersieht dabei nicht, daß bis zur erneuten tatrichterlichen Verhandlung der Abstand zwischen Tatbegehung und Bestrafung noch größer werden wird.
III.
Die Revision des Angeklagten Pf. hat keinen Erfolg.
1.
Die Verfahrensrügen versagen. Die Wahrunterstellung ist eingehalten worden (UA S. 5, 20). Die im "Hilfsbeweisantrag" vom 23. Januar 1995 aufgestellte Behauptung, "daß der Angeklagte auch ansonsten zu keiner Zeit rechtsradikale Tendenzen aufwies oder entsprechend motiviert gewesen ist" enthält keine dem Zeugenbeweis zugänglichen Tatsachenbehauptungen (vgl. BGHSt 39, 251), weil aus nicht näher konkretisierten Wahrnehmungen der Zeugen mittelbar auf bestimmte Negativtatsachen - kein rechtsradikales Verhalten und keine entsprechende Motivation des Angeklagten - geschlossen werden sollte.
2.
Auch die sachlich-rechtlichen Beanstandungen sind unbegründet.
Horstkotte
Basdorf
Nack
Pfister