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Bundesgerichtshof
Urt. v. 31.10.1995, Az.: 5 StR 470/94

Jugendstrafen; Gering bemessen; Maß der Schuld verniedlicht; Erzieherische Zwecke; Kapitalverbrechen; Gerechter Schuldausgleich

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
31.10.1995
Aktenzeichen
5 StR 470/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 13071
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • NStZ-RR 1996, 120-121 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

Die Jugendstrafen dürfen nicht so gering bemessen sein, daß das Maß der Schuld verniedlicht wird; sonst verfehlen sie die erzieherischen Zwecke des § 18 II JGG. Neben dem Erziehungsgedanken sind auch andere Strafzwecke, bei Kapitalverbrechen namentlich das Erfordernis gerechten Schuldausgleichs, zu beachten.