Bundesgerichtshof
Beschl. v. 31.10.1995, Az.: 3 StR 456/95
Mangelhafter Wiedereinsetzungsantrag; Fristversäumung; Verteidiger; Verschulden des Angeklagten; Wiedereinsetzung von Amts wegen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 31.10.1995
- Aktenzeichen
- 3 StR 456/95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 13068
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Mönchengladbach
Rechtsgrundlage
Redaktioneller Leitsatz
Hat der Angeklagte weder die Mangelhaftigkeit des Antrags auf Wiedereinsetzung noch die Fristversäumung durch den Verteidiger verschuldet, muß ihm von Amts wegen Wiedereinsetzung gewährt werden.
Gründe
Der Angeklagte hat gegen das am 23. November 1994 verkündete und am 15. Februar 1995 zugestellte Urteil am 30. November 1994 Revision eingelegt. Das Rechtsmittel wurde mit Beschluß des Landgerichts Mönchengladbach vom 23. März 1995 gemäß § 346 Abs. 1 StPO verworfen, weil es nicht fristgerecht begründet worden ist. Mit Schriftsatz vom 31. März 1995 hat der Verteidiger des Angeklagten ohne Begründung Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. Mit weiterem Schriftsatz vom 12. April 1995 hat er den Wiedereinsetzungsantrag begründet und zugleich die Revisionsbegründung nachgeholt.
Zwar ist der Antrag auf Wiedereinsetzung unzulässig. Der Schriftsatz vom 31. März 1995 erfüllt die Voraussetzungen eines zulässigen Wiedereinsetzungsantrags schon deswegen nicht, weil er eine Begründung nicht enthält. Der weitere Schriftsatz vom 12. April 1995 stellt ebenfalls keine ausreichende Begründung dar, da er nicht erkennen läßt, ob die Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO eingehalten worden ist. Hierzu hätte angegeben werden müssen, wann der Angeklagte, auf dessen Kenntnis es ankommt, von der Säumnis seines Verteidigers erfahren hat und somit das Hindernis weggefallen ist (vgl. BGHR StPO § 45 Abs. 2 Tatsachenvortrag 7). Dem in Haft befindlichen Angeklagten wird jedoch von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO und der Frist zur Begründung der Revision nach § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO gewährt, da den Angeklagten ersichtlich an der Mangelhaftigkeit des Wiedereinsetzungsantrags seines Verteidigers ebensowenig ein Verschulden trifft wie an der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist durch diesen Verteidiger.