Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.10.1995, Az.: AnwZ (B) 15/95
Antrag auf Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Justizministerium der ehemaligen DDR; Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Berufsausübung wegen Schwäche der geistigen Kräfte; Abnorme Persönlichkeitsstruktur; Richterdienstgerichtliches Verfahren; Zwangsweise Einweisung in eine psychiatrische Klinik
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.10.1995
- Aktenzeichen
- AnwZ (B) 15/95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 30147
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- AGH Sachsen - 08.12.1994
Rechtsgrundlagen
- § 7 Nr. 5 RAG
- § 7 Nr. 7 BRAO
Verfahrensgegenstand
Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen,
hat am 30. Oktober 1995
durch
den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Odersky,
die Richter Dr. Ulsamer und Streck,
die Richterin Dr. Deppert sowie
die Rechtsanwälte Dr. Weise, Dr. von Hase und Dr. Schott
nach mündlicher Verhandlung
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Sächsischen Anwaltsgerichtshofes in Dresden vom 8. Dezember 1994 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 80.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der am ... 1930 geborene Antragsteller trat 1959 in den Justizdienst des Saarlandes ein. 1961 wurde er zum Landgerichtsrat, 1970 zum Oberlandesgerichtsrat ernannt. Im Juli 1982 untersagte das Dienstgericht für Richter dem Antragsteller vorläufig, seine Amtsgeschäfte zu führen. Seither war der Antragsteller außer Dienst. Am 6. Juni 1989 wurde er durch den Minister der Justiz des Saarlandes wegen Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt.
Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 26. Juli 1990 bei dem Justizministerium der DDR seine Zulassung als Rechtsanwalt beantragt. Der Antragsgegner hat den Antrag mit Bescheid vom 7. September 1993 unter Hinweis auf § 7 Nr. 5 RAG abgelehnt, weil der Antragsteller wegen Schwäche seiner geistigen Kräfte nicht nur vorübergehend unfähig sei, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben. Dagegen hat der Antragsteller gerichtliche Entscheidung beantragt. Diesen Antrag hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
1.
Die sofortige Beschwerde ist nach § 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO zulässig. Mögliche Bedenken gegen die Geschäftsfähigkeit eines Betroffenen stehen der Zulässigkeit eines Rechtsmittels in Fällen des § 7 Nr. 5 RAG bzw. des jetzt anzuwendenden § 7 Nr. 7 BRAO nicht entgegen (vgl. Senatsbeschluß vom 17. Februar 1992 - AnwZ (B) 60/91).
2.
Das Rechtsmittel ist jedoch unbegründet. Der Antragsgegner und der Anwaltsgerichtshof haben zu Recht angenommen, daß dem Antragsteller die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 7 Nr. 5 RAG bzw. § 7 Nr. 7 BRAO, der mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2278) an die Stelle der zuerst genannten Vorschrift getreten ist, versagt werden muß.
Nach § 7 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn der Bewerber wegen Schwäche seiner geistigen Kräfte nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben. Die Vorschrift setzt nicht voraus, daß der Betroffene geisteskrank oder geistesschwach im Sinne des früheren § 6 Abs. 1 Nr. 1 BGB, geistig oder seelisch behindert im Sinne des § 1896 Abs. 1 BGB oder schuldunfähig im Sinne des § 20 StGB ist. Entscheidend ist, ob die dauernde, d.h. nicht nur vorübergehende körperliche oder geistige Verfassung des Bewerbers die Gefahr begründet, die Rechtsuchenden würden bei einer anwaltlichen Beratung oder Vertretung durch ihn nicht mit einer sachgemäßen und sorgfältigen Wahrnehmung ihrer Interessen rechnen können (Senatsbeschluß vom 14. Mai 1990 - AnwZ (B) 32/89 - m.w.N.). Das ist nach der Überzeugung des Senats bei dem Antragsteller der Fall. Der Antragsteller ist aufgrund seiner psychischen Verfassung, die durch völlige Kritiklosigkeit gegenüber dem eigenen Standpunkt, querulatorische Tendenzen und die Unfähigkeit, sich in Konfliktsituationen unter Kontrolle zu halten, gekennzeichnet ist, dauernd nicht in der Lage, den Anforderungen des Rechtsanwaltsberufs gerecht zu werden; er kann bei dieser abnormen Persönlichkeitsstruktur die Interessen seiner Mandanten nicht sachgerecht wahrnehmen.
Grundlage für diese Einschätzung ist das Verhalten des Antragstellers, wie es sich für frühere Jahre aus dem Urteil des Dienstgerichtshofes für Richter bei dem Oberlandesgericht Saarbrücken vom 10. Juni 1988 (Anlage zu dem angefochtenen Beschluß) und für die Zeit ab der Stellung des vorliegenden Antrags auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft aus den Verfahrensakten des Antragsgegners und den Akten für das anwaltsgerichtliche Verfahren ergibt, unter Berücksichtigung einerseits der in dem genannten Urteil des Richterdienstgerichtshofes mitgeteilten und ausgewerteten fachärztlichen Stellungnahmen, andererseits der in das vorliegende Verfahren eingeführten schriftlichen Sachverständigengutachten einschließlich des im Verwaltungsverfahren gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 RAG auf Veranlassung des Antragstellers vorgelegten Gutachtens des Chefarztes des Städtischen Krankenhauses Dresden-Neustadt, Dr. Morgner, vom 24. Juli 1992.
a)
Die persönliche Entwicklung des Antragstellers ist zumindest seit Anfang der achtziger Jahre von einer hyperthymen-subeuphorischen Stimmung geprägt, in der der Antragsteller seine Überzeugungen und Zielsetzungen völlig überbewertet, Argumenten anderer nicht mehr zugänglich ist, immer wieder querulatorisch handelt und reagiert und bei Konflikten jede Kontrolle über sich verliert.
Deutliche Anzeichen für diese Persönlichkeitsentwicklung zeigten sich schon während der Abordnung des Antragstellers zum Bundesgerichtshof ab 1. Juli 1980, die zwei Jahre dauern sollte, jedoch wegen der Spannungen zwischen dem Antragsteller und der Verwaltung und der Bibliotheksleitung schon zum 31. Dezember 1980 endete. Die Ursache für diese Spannungen lag im Kern darin, daß der Antragsteller sich mit dem ihm zugeteilten, begrenzten Aufgabenbereich nicht zufrieden geben wollte. Auffällige Zeichen setzte auch ein Vorfall beim Bundesverfassungsgericht während der Karlsruher Zeit des Antragstellers: Der Antragsteller wollte dort trotz gegenteiliger Belehrungen unbedingt die Aufnahme eines Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zu Protokoll durchsetzen, er mußte schließlich auf Anordnung des Vizepräsidenten des Bundesverfassungsgerichts vom Direktor des Bundesverfassungsgerichts unter Zwangsandrohung zum Verlassen des Gebäudes aufgefordert werden, kam dem allerdings nur mit der Drohung nach, er werde den Direktor des Bundesverfassungsgerichts wegen dieses Vorgangs "politisch" angreifen. Als Beisitzer beim Oberlandesgericht verfaßte er immer häufiger Urteilsgründe, die mit dem Beratungsergebnis nicht vereinbar waren. Gegen den Beschluß des Präsidiums, ihn ab Mitte November 1981 einem arideren Senat zuzuteilen, rief der Antragsteller das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht mit der Begründung an, er habe es bisher vermieden, mit einer Rechtsmaterie in Berührung zu kommen, die ihn nicht befriedige; gehe es um die Berechnung von Bremswegen, Unterhaltsrenten, Streitwerten, Gebühren und Kosten, so sei von ihm keine "hinreichend fachliche Leistung" zu erwarten. Ende April 1982 meldete der Antragsteller bei der Polizei in Karlsruhe eine Demonstration zu einem politischen Thema um die Bannmeile des Bundesverfassungsgerichts herum an, die dann jedoch überhaupt nicht stattfand. In engem zeitlichen Zusammenhang hiermit ersuchte er bei der Polizei in Bonn um die Genehmigung einer Demonstration nach, bei der 500.000 Teilnehmer zu erwarten seien. Im Senat beim Oberlandesgericht war die Zusammenarbeit mit dem Antragsteller äußerst schwierig. Er war, wenn er zur Beratung kam, oft nicht genügend vorbereitet, kannte den Sachverhalt nicht oder hatte keine brauchbaren Lösungen; selbst in einfachen Fällen war es häufig nicht möglich, sich mit dem Antragsteller zu einigen. Die gesamte Verhaltensweise des Antragstellers führte schließlich zu der - durch Sachverständigengutachten unterstützten - Beurteilung des Dienstgerichts und des Dienstgerichtshofs für Richter, daß der Antragsteller nicht die Fähigkeit habe, Regeln zu respektieren, sich rational zu entscheiden und mit Kollegen zusammenzuarbeiten.
Wie das dem angefochtenen Beschluß beigefügte Urteil des Dienstgerichtshofes für Richter vom 10. Juni 1988 weiter schildert, legte der Antragsteller im Verlauf des richterdienstgerichtlichen Verfahrens dieselben Verhaltensweisen an den Tag: Er beharrte völlig unkritisch und Gegenargumenten nicht zugänglich auf seinem Standpunkt. Bestimmte Anträge zum Verfahren stellte er immer wieder, obwohl sie sinnlos waren. Während des gesamten Verfahrens versuchte er, seinen prozessualen Anträgen mit Ablehnungsanträgen Nachdruck zu verleihen. Der ganz überwiegende Teil der Anträge ließ erkennen, daß der Antragsteller gar nicht erst versucht hatte, anhand der Gesetze oder gar mit Hilfe von Rechtsprechung und Literatur ihre Erfolgsaussichten zu überprüfen.
In derselben Art und Weise, wie der Dienstgerichtshof für Richter sie in dem Urteil vom 10. Juni 1988 für die Zeit davor schildert, hat der Antragsteller sich auch in der Zeit danach, soweit darüber in den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten berichtet wird, verhalten. Er hat, wie es in dem angefochtenen, hiermit in Bezug genommenen Beschluß des Anwaltsgerichtshofes im einzelnen dargestellt wird - ohne daß der Antragsteller dieser Darstellung mit Substanz entgegentritt -, im Zusammenhang mit der Verfolgung seiner Anliegen bei den Gerichten in Dresden vielfach Mitarbeiter derselben provoziert und beleidigt, ihnen sogar zeitweilen mit Schlägen gedroht und versucht, sie körperlich anzugreifen. Infolgedessen bestehen gegen ihn seit einiger Zeit Hausverbote beim Landgericht und Oberlandesgericht Dresden sowie beim Verwaltungsgericht Dresden. Andererseits verstößt der Antragsteller immer wieder gegen diese Hausverbote, verlangt den jeweiligen Gerichtspräsidenten zu sprechen, nimmt, wenn seinem Versuch nicht entsprochen und er aufgefordert wird, das Gebäude zu verlassen, in Kauf, daß er in polizeilichen Gewahrsam genommen werden muß. Er droht seinerseits, das Überfallkommando der Polizei anzurufen, um sich den ihm verwehrten Zugang zu beschaffen, beschimpft den Staat und die Justizbeamten. Der Antragsteller mußte, nachdem er einen Justizwachtmeister mit einem Schirm auf den Kopf geschlagen hatte, wobei der Schirm zersprang, auch schon gefesselt in den Haftkeller gebracht werden, wobei er versuchte, sich auf einer Pritsche der Zelle liegend mit einer Krawatte am Hals zu strangulieren. Im Jahre 1994 kam es im Anschluß an solche Auseinandersetzungen des Antragstellers mit der Justizverwaltung zu einer vorläufigen zwangsweisen Einweisung in eine psychiatrische Klinik.
b)
Daß diese immer wiederkehrenden Verhaltensweisen des Antragstellers eine Persönlichkeitsstruktur belegen, die den Antragsteller dauerhaft unfähig macht, den Rechtsanwaltsberuf ordnungsgemäß auszuüben, wird durch die in dem Urteil des Dienstgerichtshofes für Richter vom 10. Juni 1988 erörterten wie auch durch die in dem vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsverfahren um die Anwaltszulassung des Antragstellers vorgelegten fachärztlichen Stellungnahmen bestätigt. Sie besagen alle - wenn auch mit teilweise unterschiedlichen Diagnosen dazu, ob die Verhaltensweisen des Antragstellers einem Krankheitsbild entsprechen -, daß es sich um eine hyperthyme Persönlichkeit mit Tendenz zu querulatorischen Verhaltensweisen handelt, die bei Auseinandersetzungen zu überschießendem, affektgeladenem Verhalten neigt. Dem entspricht auch die Formulierung des Sachverständigen Dr. Morgner in seinem Befund vom 17. September 1991. Sein Nachtrag vom 22. Mai 1992, "in Alltagssituationen und entsprechendem Umgang" werde die Ausprägung einer hyperthymen, querulatorischen Psychopathie nicht erreicht, besagt nichts Gegenteiliges, denn die Tätigkeit eines Rechtsanwalts beschränkt sich zwangsläufig nicht auf auseinandersetzungsfreie "Alltagssituationen"; das Berufsbild des Rechtsanwalts ist im Gegenteil dadurch geprägt, daß er immer wieder Konflikte austragen und bereinigen muß.
Soweit der Sachverständige Dr. Morgner in seiner abschließenden Beurteilung vom 24. Juli 1992 gemeint hat, der Antragsteller habe sich, wenn er bei Auseinandersetzungen mit Justizorganen seine Selbstbeherrschung verlor und überschießend reagierte, immer nur in einer Selbstverteidigungssituation befunden, wobei es sich ausschließlich um seine eigenen, festgefahrenen Probleme gehandelt habe, und daraus den Schluß gezogen hat, der Antragsteller sei durchaus in der Lage, sich zu steuern, "wenn es nicht ausschließlich um ihn und seine Selbstverteidigung geht", vermag ihm der Senat, wie schon der Anwaltsgerichtshof, nicht zu folgen. Allerdings bedeutet die Unfähigkeit eines Rechtsanwalts, sich in eigenen Angelegenheiten vernünftig und besonnen zu verhalten, nicht ohne weiteres, daß er zur ordnungsgemäßigen Erledigung fremder Angelegenheiten ebenfalls außerstande ist (Senatsbeschlüsse vom 8. Mai 1978 - AnwZ (B) 3/78 - und vom 25. April 1988 - AnwZ (B) 54/87). Nach der Überzeugung des Senats ist hier jedoch angesichts der Persönlichkeitsstruktur des Antragstellers für eine derartige Differenzierung kein Raum. Insbesondere die Art und Weise, wie der Antragsteller sich in den Strafprozeß gegen einen Richter der ehemaligen DDR wegen Rechtsbeugung am 19. Oktober 1993 und in der Zeit danach - gegen den Willen des Angeklagten - einzumischen versuchte und auch hierbei umfangreiche Auseinandersetzungen mit den Justizorganen herbeiführte - auf die Feststellungen auf S. 10-11 des angefochtenen Beschlusses wird wegen der Einzelheiten verwiesen -, bestätigt, wie schon der Anwaltsgerichtshof näher ausgeführt hat, daß der Antragsteller auch fremde Interessen, wenn er einmal von ihnen eingenommen ist, genauso besessen und unbelehrbar, im Konfliktfall aber auch ohne jede Rücksicht auf allgemein gültige Regeln, die Existenz und das Ansehen notwendiger Institutionen der Rechtspflege und ohne die nötige Achtung der Würde der Bediensteten der Justizorgane verfolgt.
c)
Das Merkmal einer Gefahr für die Rechtspflege ist nicht erst dann gegeben, wenn ein Rechtsanwalt laufend gegen schutzwürdige Belange seiner Mandanten verstößt oder sie gar schädigt. Vielmehr genügt eine hinreichend konkrete Gefahr, er könnte die Interessen seiner Auftraggeber künftig nicht sachgemäß und mit der gebotenen Sorgfalt wahrnehmen (Senatsbeschlüsse vom 8. Dezember 1986 - AnwZ (B) 2/86 - und vom 25. April 1988 - AnwZ (B) 54/87). Der Senat stimmt mit dem Anwaltsgerichtshof darin überein, daß diese (konkrete) Gefahr beim Antragsteller, würde er zur Rechtsanwaltschaft zugelassen, gegeben wäre.
Dem Antrag auf Anhörung des Antragstellers ("Kreuzverhör") in Anwesenheit eines Sachverständigen war nicht zu entsprechen, weil der Senat, wie dargelegt, die zu beurteilenden Fragen für geklärt erachtet.
Der Senat hat es auch nicht für veranlaßt angesehen, auf die Bestellung eines Rechtsanwalts für den Antragsteller hinzuwirken; der Antragsteller ist nicht außerstande, das Rechtsmittel selbst zu vertreten.
Streitwertbeschluss:
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 80.000 DM festgesetzt.
Ulsamer
Deppert
Streck
Weise
Hase
Schott