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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.10.1995, Az.: AnwZ (B) 34/95

Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde; Anforderungen an die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.10.1995
Aktenzeichen
AnwZ (B) 34/95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 30922
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgegenstand

Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen,
hat am 25. Oktober 1995
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Jähnke,
die Richter Dr. Ulsamer, Dr. van Gelder,
die Richterin Dr. Otten sowie
die Rechtsanwälte Dr. Müller, Prof. Dr. Salditt und die Rechtsanwältin Dr. Christian
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird auf Kosten des Antragstellers verworfen.

Der Geschäftswert wird auf 25.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Antragsteller legte am 1. November 1990 in Niedersachsen die Zweite Juristische Staatsprüfung ab. Am 6. November 1990 beantragte er beim Justizministerium des Landes Brandenburg seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg machte in seinem hierzu erstatteten Gutachten vom 18. April 1991 u.a. den Versagungsgrund des Vermögensverfalls (§ 7 Nr. 7 RAG) geltend. Die Landesjustizverwaltung hat dieses Gutachten dem Antragsteller zugestellt und das Zulassungsverfahren ausgesetzt. Auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Antragstellers hat der Berufsgerichtshof durch Beschluß vom 29. Oktober 1993 festgestellt, daß der in dem Gutachten vom 18. April 1991 geltend gemachte Versagungsgrund nicht vorliegt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Rechtsanwaltskammer hat der Senat durch Beschluß vom 11. Juli 1994 - AnwZ (B) 7/94 - insoweit zurückgewiesen, als es sich um die Feststellung handelt, daß der in dem Gutachten vom 18. April 1991 geltend gemachte Versagungsgrund nicht vorliegt; im übrigen wurde der angefochtene Beschluß aufgehoben und die Sache an den Berufsgerichtshof zur Prüfung und Entscheidung zurückverwiesen, ob der in dem Ergänzungsgutachten der Rechtsanwaltskammer vom 13. Oktober 1993 geltend gemachte Versagungsgrund der Unwürdigkeit (§ 7 Nr. 2 RAG) vorliegt. Daraufhin hat der Anwaltsgerichtshof durch Beschluß vom 6. Juni 1995 den Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Antragstellers insoweit zurückgewiesen und festgestellt, daß der vom Vorstand der Rechtsanwaltskammer in dem Ergänzungsgutachten vom 13. Oktober 1993 geltend gemachte Versagungsgrund der Unwürdigkeit (§ 7 Nr. 5 BRAO) vorliegt. Hiergegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt, über die der Senat noch nicht entschieden hat.

2

In diesem gegen die Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg anhängigen Beschwerdeverfahren hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 6. Juli 1995 den Erlaß einer einstweiligen Anordnung des Inhalts beantragt, die Justizverwaltung des Landes Brandenburg zu verpflichten, dem Antragsteller die beantragte Anwaltszulassung unbeschränkt, hilfsweise bis zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde in dem gegen die Rechtsanwaltskammer anhängigen Verfahren, jedoch höchstens für sechs Monate zu erteilen. Dieser Antrag ist der Landesjustizverwaltung zugestellt worden.

3

II.

Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig.

4

Zwar kann das Beschwerdegericht gemäß § 24 Abs. 3 FGG, der nach § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO entsprechend anwendbar ist, vor der Entscheidung in der Hauptsache einstweilige Anordnungen erlassen. Doch ist der Senat für die vom Antragsteller begehrte einstweilige Anordnung nicht Beschwerdegericht im Sinne des § 24 Abs. 3 FGG und daher nicht zuständig.

5

Gegenstand des beim Senat anhängigen Beschwerdeverfahrens ist allein das Begehren des Antragstellers festzustellen, daß der im Ergänzungsgutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer vom 13. Oktober 1993 angenommene und vom Anwaltsgerichtshof in dem angefochtenen Beschluß vom 6. Juni 1995 bestätigte Versagungsgrund der Unwürdigkeit nicht vorliege. Das Rechtsschutzbegehren im Verfahren gegen die einstweilige Anordnung geht über diesen Gegenstand weit hinaus und richtet sich auch gegen einen anderen Antragsgegner. Mit seinem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz begehrt der Antragsteller keine einstweilige Regelung im bezug auf den Verfahrensgegenstand des anhängigen Verfahrens, sondern erstrebt eine gerichtliche Entscheidung in dem von der Landesjustizverwaltung ausgesetzten Zulassungsverfahren über sämtliche Voraussetzungen seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Hierfür ist eine Zuständigkeit des Senats als zweitinstanzliches Gericht in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht gegeben. Ob der Antrag im Rahmen eines erstinstanzlichen, gegen die Landesjustizverwaltung gerichteten Verfahrens (vgl. § 39 Abs. 1 Satz 2 BRAO) zulässig sein könnte (vgl. Feuerich/Braun BRAO 3. Aufl. § 40 Rdn. 61) bedarf hier keiner Entscheidung.

6

Den unzulässigen Antrag kann der Senat ohne mündliche Verhandlung verwerfen (BGHZ 44, 25).

Streitwertbeschluss:

Der Geschäftswert wird auf 25.000 DM festgesetzt.

Jähnke
Ulsamer
van Gelder
Otten
Müller
Salditt
Christian