Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.10.1995, Az.: 3 StR 436/95
Angeschuldigter; Öffentliche Klage; Anwendbarkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.10.1995
- Aktenzeichen
- 3 StR 436/95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 12552
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Kleve
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- NStZ-RR 1996, 163 (Volltext mit red. LS)
- StV 1996, 207-208
Redaktioneller Leitsatz
§ 78 c Abs. 1 Nr. 10 StGB findet nur auf den Angeschuldigten Anwendung. Voraussetzung ist deshalb, daß öffentlich Klage erhoben wurde.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln nach § 29 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 4 BtMG a.F. zu acht Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 23. August 1995 ausgeführt:
"Das Urteil kann keinen Bestand haben, weil die Strafverfolgung wegen des festgestellten Vergehens nach § 29 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 4 BtMG a.F. verjährt ist. Das Amtsgericht erließ gegen den Angeklagten am 6. September 1989 Haftbefehl wegen des Vorwurfs, am 28. Juli 1989 zu K. und andererorts Betäubungsmittel in nicht geringer Menge ohne Erlaubnis eingeführt und damit Handel getrieben zu haben. Der Angeklagte wurde zur Festnahme ausgeschrieben. Am 2. März 1990 stellte die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren entsprechend § 205 StPO vorläufig ein. Die Ausschreibung zur Festnahme wurde regelmäßig verlängert. Am 6. Oktober 1994 wurde der Angeklagte festgenommen und zur Untersuchungshaft gebracht, am 15. November 1994 wurde er erstmalig vernommen (UA S. 19). Die Anklageschrift vom 3. Februar 1995, durch die dem Angeklagten die im Haftbefehl bezeichnete Tat mit derselben rechtlichen Wertung zur Last gelegt und die unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen wurde, ging am 16. Februar 1995 beim Landgericht ein.
Die Strafverfolgung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln war fünf Jahre nach Erlaß des Haftbefehls vom 6. September 1989, also mit Ablauf des 5. September 1994 verjährt (§ 78 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 4, Abs. 4 StGB, § 29 BtMG, § 78c Abs. 1 Nr. 5 StGB). Die Einstellung des Ermittlungsverfahrens und die Anordnung der Ausschreibung des Angeklagten zur Festnahme sowie die Anordnungen der Verlängerungen dieser Ausschreibung konnten die Verjährung nicht unterbrechen, weil § 78c Abs. 1 Nr. 10 StGB nur auf den Angeschuldigten anwendbar ist, also die Erhebung der öffentlichen Klage voraussetzt (vgl. Jähnke in LK 11. Aufl. § 78c Rdn. 34).
Die Einstellung des Verfahrens ist nicht angebracht, weil Feststellungen möglich erscheinen, die eine Verurteilung des Angeklagten auch wegen eines Verbrechens der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG rechtfertigen (vgl. BGH NStZ 1990, 130 [BGH 08.11.1989 - 3 StR 377/89]), bezüglich dessen Strafverfolgungsverjährung nicht eingetreten wäre."
Dem schließt sich der Senat an.