Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.10.1995, Az.: 3 StR 324/94
Ablehnungsgesuche; Unterschiedliche Begründung; Grundsatz des gesetzlichen Richters; Sukzessive Entscheidung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.10.1995
- Aktenzeichen
- 3 StR 324/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 12435
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DAR 1996, 176 (Kurzinformation)
- MDR 1996, 296-297 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1996, 1159-1160 (Volltext mit amtl. LS)
- NStZ 1996, 144-145 (Volltext mit amtl. LS)
- StV 1996, 129
- wistra 1996, 108-109
Gründe
Richter am Bundesgerichtshof S. ist von der Mitwirkung ausgeschlossen, weil die in seiner Selbstanzeige gemäß § 30 StPO mitgeteilte frühere anwaltliche Tätigkeit im Fall Dr. T., eines ehemaligen HVA-Mitarbeiters, der wegen "Verrats" unter Beteiligung des MfS hingerichtet worden ist (vgl. S. 87 der Anklage und S. 12 des Urteils), im Zusammenhang mit dem öffentlichen Engagement des Richters als früherer Justizstaatssekretär in B. für die Strafverfolgung auch der hauptamtlichen Mitarbeiter des MfS (vgl. BVerfGE 91, 226 ff.; NJW 1995, 1277), geeignet ist, bei dem Angeklagten Mißtrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen (§ 24 Abs. 1 und 2 StPO).