Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.10.1995, Az.: 2 StR 469/95
Schwere räuberische Erpressung; Waffendelikt; Geiselnahme; Verklammerung; Tateinheit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.10.1995
- Aktenzeichen
- 2 StR 469/95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 12333
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Meiningen
Rechtsgrundlage
Redaktioneller Leitsatz
Eine schwere räuberische Erpressung kann nicht durch ein Waffendelikt mit einer Geiselnahme zur Tateinheit verklammert werden.
Gründe
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 15. Mai 1995 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die vom Generalbundesanwalt beantragte Änderung des Schuldspruchs unterbleibt. Da durch die zweite Tat auch der Tatbestand der Geiselnahme erfüllt wurde, war das Waffendelikt nicht geeignet, beide Taten zur Tateinheit zu verklammern. Im Ergebnis hat die Revision auch nach Ansicht des Generalbundesanwalts keinen Erfolg. Der Senat kann sie deshalb durch Beschluß verwerfen (BGHR StPO § 349 Abs. 2 Antrag 1 m.w.N.).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.