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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.09.1995, Az.: 4 StR 561/95

Totschlag; Verurteilung; Gewalt; Strafschärfend

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.09.1995
Aktenzeichen
4 StR 561/95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 13004
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bielefeld

Fundstelle

  • StV 1996, 148

Redaktioneller Leitsatz

Wird wegen Totschlags verurteilt, dann darf die Gewalt, die für die Tötung erforderlich war, nicht strafschärfende Berücksichtigung finden.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu neun Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat zum Strafausspruch Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Insoweit verweist der Senat auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift vom 5. September 1995.

3

2. Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehenbleiben.

4

Das Schwurgericht hat die verhängte Strafe dem Strafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB entnommen. Das Vorliegen eines minder schweren Falles des § 213 StGB hat es verneint. Bei der Gesamtabwägung im Rahmen der Prüfung der zweiten Alternative des § 213 StGB hat es zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt: "Gegen den Angeklagten spricht zunächst die Intensität seines Vorgehens. Er hat Valentina H. ganz massiv, minutenlang gewürgt. Ferner spricht gegen den Angeklagten, daß er zwei Kindern die Mutter genommen hat" (UA 36). Weitere straferschwerende Umstände führt das Urteil nicht an.

5

Die Strafzumessungserwägungen sind rechtsfehlerhaft. Daß das Landgericht dem Angeklagten "die Intensität seines Vorgehens" als straferschwerend anlastet, verstößt gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB. Indem der Angeklagte das Tatopfer "ganz massiv, minutenlang würgte", hat er die Gewalt angewendet, die erforderlich war, um den von ihm gewollten Tod der Frau herbeizuführen. Jedenfalls kann auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht entnommen werden, daß er das zur Verwirklichung seines Entschlusses, die Frau zu töten, erforderliche Maß an Gewalt überschritten hat. Ebenso wie der Tötungsvorsatz als solcher darf aber auch die Anwendung der zur Tötung erforderlichen Gewalt grundsätzlich nicht straferschwerend gewertet werden (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 3 Tötungsvorsatz 2).

6

Auf dem Rechtsfehler beruht der Strafausspruch auch. Dies betrifft allerdings nicht die Strafrahmenwahl; denn es erscheint angesichts der Gesamtumstände fernliegend, das Landgericht könne ohne die beanstandete Strafzumessungserwägung das Vorliegen eines minder schweren Falls des Totschlags gemäß § 213 2. Alternative StGB bejaht haben. Jedoch kann der Senat nicht ausschließen, daß die Bemessung der erkannten Freiheitsstrafe innerhalb des Strafrahmens des § 212 Abs. 1 StGB zum Nachteil des Angeklagten durch den Rechtsfehler beeinflußt worden ist, zumal sich das Schwurgericht "vor allem" von den im Urteil genannten, mithin auch von den rechtsfehlerhaften Erwägungen, hat "leiten lassen" (UA 36).

7

Die Strafe muß danach neu zugemessen werden.