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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.09.1995, Az.: 1 StR 547/95

Übergang; Vorwurf der Alleintäterschaft; Vorwurf der Mittäterschaft; Hinweis

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.09.1995
Aktenzeichen
1 StR 547/95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 12957
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Landshut

Fundstelle

  • StV 1996, 82

Redaktioneller Leitsatz

Soll ein Übergang vom Vorwurf der Alleintäterschaft auf Mittäterschaft stattfinden, ist ein Hinweis nach § 265 Abs. 1 StPO erforderlich.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die auf die Rüge einer Verletzung des § 265 Abs. 1 StPO und die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten hat mit der erhobenen Verfahrensrüge Erfolg.

2

Mit Recht beanstandet der Angeklagte, daß er entgegen der Vorschrift des § 265 Abs. 1 StPO nicht auf eine Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes hingewiesen worden ist. Die unverändert zugelassene Anklage legte dem Angeklagten zur Last, er habe zwischen dem 5. und 16. Oktober 1994 über einen nicht bekannten Grenzübergang ca. 1 Kilogramm Heroin aus der Türkei in die Bundesrepublik Deutschland zum gewinnbringenden Weiterverkauf eingeführt. Demgegenüber gründet das Landgericht die Verurteilung des Angeklagten, soweit es um den Schuldspruch wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge geht, auf die Feststellung, um den 19. Oktober 1994 habe die damalige Freundin E. des Angeklagten aufgrund eines gemeinschaftlichen Tatplanes 500 Gramm Heroin, versteckt unter ihrer Kleidung am Körper, bei ihrem Rückflug aus der Türkei nach Deutschland mitgebracht.

3

Das Landgericht hat - wie das Schweigen des Sitzungsprotokolls unwiderlegbar beweist - den Angeklagten nicht darauf hingewiesen, daß seine Verurteilung als Mittäter der unerlaubten Heroin-Einfuhr in Betracht kam, weil ihm die Tathandlung seiner Freundin gemäß § 25 Abs. 2 StGB anzulasten sei.

4

Diese Verfahrensweise verletzt § 265 Abs. 1 StPO. Will das Gericht im Urteil aufgrund veränderter Sachlage von einer anderen Täterschaftsform ausgehen als die unverändert zugelassene Anklage (hier: Mittäterschaft statt Alleintäterschaft), muß es den Angeklagten nach § 265 Abs. 1 StPO zuvor darauf hinweisen und ihm Gelegenheit geben, seine Verteidigung darauf einzurichten (vgl. BGHR StPO § 265 Abs. 1 Hinweispflicht 6, 7 und 12, jeweils m.w.Nachw.). Auf diesem Verfahrensverstoß kann das Urteil beruhen. Denkbar ist, daß sich der geständige Angeklagte - insbesondere zur Wertungsfrage bei der Abgrenzung Mittäter/Gehilfe - anders hätte verteidigen können, wenn ihm bewußt gemacht worden wäre, daß nunmehr seine Bestrafung als Mittäter der unerlaubten Einfuhr in Betracht gezogen wurde. Die Möglichkeit einer anderen Verteidigung braucht nicht nahe zu liegen; es genügt, daß sie nicht mit Sicherheit auszuschließen ist (vgl. BGHR StPO § 265 Abs. 1 Hinweispflicht 5). Dies ist hier der Fall.