Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.09.1995, Az.: 5 StR 197/95
Hinterziehung verschiedener Steuern; Tateinheit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.09.1995
- Aktenzeichen
- 5 StR 197/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 12743
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- HFR 1996, 218 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1996, 336 (Urteilsbesprechung von Vorsitzender Richter am BGH a.D. Hans Wolfgang Schmidt, Waldbronn)
- Wistra 1996, 62
- wistra 1996, 62
Amtlicher Leitsatz
Tateinheit liegt bei der Hinterziehung verschiedener Steuerarten jedenfalls dann vor, wenn die insoweit abgegebenen Steuererklärungen gleichzeitig beim Finanzamt eingereicht wurden und in den für die Steuerhinterziehungen entscheidenden Punkten inhaltsgleich waren.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Umsatzsteuerhinterziehung in vier Fällen sowie wegen tateinheitlich begangener Körperschaft- und Gewerbesteuerhinterziehung in vier Fällen jeweils für die Jahre 1985 bis 1988 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügt, hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg.
1. Den Umfang der in den einzelnen Jahren verkürzten Körperschaftsteuer hat das Landgericht - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - zutreffend festgestellt, indem es die auf die nicht erklärten Einnahmen entfallende Gewerbe- und Umsatzsteuer jeweils bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens der GmbH gewinnmindernd berücksichtigt hat. Dieses Vorgehen entspricht der vom Beschwerdeführer zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in BGHR AO § 370 Abs. 1 Verkürzungsbetrag 2.
2. Die Revision führt indes zur Änderung des Schuldspruchs. Wie der Beschwerdeführer zutreffend ausgeführt hat, liegt zwischen der tateinheitlich begangenen Körperschaft- und Gewerbesteuerhinterziehung einerseits und der Umsatzsteuerhinterziehung andererseits in den einzelnen Jahren jeweils Tateinheit vor, weil die insoweit abgegebenen Steuererklärungen gleichzeitig beim Finanzamt eingereicht wurden und in den für die Steuerhinterziehungen entscheidenden Punkten inhaltsgleich waren (vgl. BGHSt 33, 163; BGHR AO § 370 I Konkurrenzen 9 und 11; BGH, Beschluß vom 24. Mai 1993 - 5 StR 134/93 -).
3. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der Einzelstrafaussprüche, soweit der Angeklagte wegen Umsatzsteuerhinterziehung in vier Fällen für die Jahre 1985 bis 1988 verurteilt worden ist.
Obwohl der Schuldumfang durch die in Idealkonkurrenz hinzutretende Umsatzsteuerhinterziehung jeweils größer wird, hat der Senat die wegen der tateinheitlich begangenen Körperschaft- und Gewerbesteuerhinterziehung 1985 bis 1988 verhängten vier Einzelstrafen bestehen lassen; dabei hat er die lange Verfahrensdauer und den seit Erlaß des Urteils zusätzlich zu berücksichtigenden Zeitablauf bedacht. Es ist auszuschließen, daß bei rechtsfehlerfreier Beurteilung der Konkurrenzen zwischen den einzelnen Straftatbeständen jeweils dem Angeklagten noch günstigere Einzelstrafen verhängt worden wären.
Trotz des insgesamt gleichbleibenden Schuldumfangs kann der Senat indes die Gesamtstrafe nicht aufrechterhalten. Es obliegt dem Tatrichter, unter Berücksichtigung der geringeren Anzahl von Einzeltaten und Einzelstrafen eine erneute Abwägung vorzunehmen und eine neue Gesamtstrafe festzusetzen.