Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.09.1995, Az.: 1 StR 542/95
Revisionsbegründung; Aufhebungsantrag; Unzulässigkeit der Revision
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.09.1995
- Aktenzeichen
- 1 StR 542/95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 12583
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bayreuth
Rechtsgrundlage
Redaktioneller Leitsatz
Unzulässigkeit einer Revision ohne Begründung liegt auch dann vor, wenn ein Aufhebungsantrag besteht.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer in Tateinheit mit schwerem Raub zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, die als unzulässig zu verwerfen ist.
Zwar hat sein Verteidiger durch Schriftsatz vom 7. April 1995 Revision eingelegt mit dem Antrag, das angefochtene Urteil in vollem Umfang aufzuheben. Doch ist die in diesem Schriftsatz angekündigte Revisionsbegründung nicht mehr eingereicht worden. Es fehlt mithin an einer Revisionsbegründung, aus der hervorgeht, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder des sachlichen Rechts angefochten wird (§ 344 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 StPO; vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 1 Revisionsbegründung 1 sowie BGH NStZ 1991, 597).