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Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.09.1995, Az.: 4 StR 427/95

Ernsthaftes Vertrauen; Vermutung; Messerstich mit großer Wucht; Tod des Opfers

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.09.1995
Aktenzeichen
4 StR 427/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 12499
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Halle

Redaktioneller Leitsatz

Der Tatrichter darf vermuten, daß der Angeklagte nicht ernsthaft auf das Überleben des Opfers vertraut hat, wenn der Messerstich mit großer Wucht geführt wurde.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, der mit der Sachbeschwerde namentlich rügt, die Strafkammer habe den Tötungsvorsatz nicht ausreichend festgestellt, erweist sich - entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts - als unbegründet.

2

1. Nach den Feststellungen tötete der Angeklagte am 12. Mai 1994 nach einer "Männertagsfeier" M. S., indem er im Verlauf einer Auseinandersetzung plötzlich sein Messer aus der Tasche holte, es aufklappte und M. S. mit großer Wucht in die linke Brustseite stach. Er "wußte dabei, daß M. S. aufgrund dieser Verletzung sterben könnte, und nahm dies auch zumindest billigend in Kauf" (UA 5). Der Stich verletzte das Herz und führte zum Tod durch innere Verblutung infolge Eröffnung der linken und der rechten Herzkammer; M. S. verstarb am Tatort.

3

Der Angeklagte, dessen Blutalkoholkonzentration zum Tatzeitpunkt 2,29 %o betrug, kehrte zum Ort der Feier zurück.

4

2. Die Annahme des Schwurgerichts, der Angeklagte habe mit (zumindest) bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt, hält rechtlicher Nachprüfung stand.

5

Insoweit führt das Schwurgericht in der rechtlichen Würdigung allerdings nur aus, daß sich "der Vorsatz bezüglich des verwirklichten Straftatbestandes aus dem festgestellten Sachverhalt" ergebe. Diese knappe Begründung genügt zwar - worauf der Generalbundesanwalt zu Recht hingewiesen hat - grundsätzlich nicht den Anforderungen, die an die Darlegung der inneren Tatseite zu stellen sind (vgl. etwa BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 11, 30, 41). In Anbetracht der hier gegebenen Besonderheiten ist die Annahme des Landgerichts, daß der Angeklagte bei der Tat die Möglichkeit des Todeseintritts erkannt und billigend in Kauf genommen hat, im Ergebnis aber nicht zu beanstanden.

6

Der Angeklagte hat in "äußerst aggressiver Stimmung" den Messerstich in die linke Brustseite mit derartiger Wucht geführt, daß dadurch eine Rippe vollständig und eine weitere "inkomplett" durchtrennt wurden. Bei dieser Sachlage konnte das Schwurgericht trotz der Alkoholisierung des Angeklagten, die nicht zu groben Ausfallerscheinungen geführt hat, davon ausgehen, daß der Angeklagte nicht ernsthaft darauf vertraut haben kann, der Stich werde nicht zum Tode führen.

7

3. Auch im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Das Rechtsmittel ist deshalb zu verwerfen.