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Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.09.1995, Az.: 4 StR 314/95

Tötungsvorsatz; Nähere Begründung; Tiefe Degenstiche; Rumpf des Opfers; Spielerisches Gefecht; Notwehr; Eskalation

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.09.1995
Aktenzeichen
4 StR 314/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 12498
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Neubrandenburg

Fundstelle

  • NStZ-RR 1996, 100 (Volltext mit red. LS)

Redaktioneller Leitsatz

1. Die Annahme des Tötungsvorsatzes muß näher begründet werden, wenn zwar tiefe Degenstiche in den Rumpf des Opfers vorliegen, diese Verletzungen aber Folge eines "spielerischen Gefechts" sind.

2. Notwehr ist weiter möglich, wenn ein "spielerisches Gefecht" eskaliert.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Vollrausches zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Außerdem hat es die zur Begehung der Rauschtat benutzte Tatwaffe eingezogen.

2

I. 1. Nach den Feststellungen nahmen der Angeklagte, sein Bekannter Joachim R. sowie dessen Lebensgefährtin am Abend vor dem Tattag erhebliche Mengen Alkohol zu sich. Zwischen 23.00 und 24.00 Uhr begaben sie sich in die Wohnung des Angeklagten. Dort tranken sie weiter. Aufgrund seiner Trinkgewohnheiten rechnete der Angeklagte damit, daß er sich in einen Zustand der Volltrunkenheit versetzen werde.

3

Zwischen 4.00 und 5.00 Uhr begannen der Angeklagte, der in seiner Wohnung Hieb- und Stichwaffen sammelte, und R., über den Wohnzimmertisch hinweg miteinander zu fechten. Es handelte sich zunächst um ein "spielerisch" geführtes "Scheingefecht". Der Angeklagte, dessen Blutalkoholkonzentration zu dieser Zeit mindestens 3,15 %o und höchstens 3,6 %o betrug, benutzte einen 103 cm langen Degen mit einer Klingenlänge von 89 cm, sein ebenfalls erheblich angetrunkener Bekannter R. ein scharf geschliffenes Bajonett mit einer Klingenlänge von 20 cm. Die Bekannte R.'s forderte die Männer mit den Worten "Macht keinen Quatsch. Aus Spaß kann auch Ernst werden" vergeblich zum Aufhören auf. Im weiteren Verlauf wurde "das Gefecht von beiden zunehmend heftiger und ernster geführt. Plötzlich stach der Angeklagte mit dem Degen auf" R. ein. Dieser erlitt sechs unterschiedlich tiefe Stichverletzungen am Rumpf und in der unteren rechten Hüft- und Leistengegend. Drei Stiche waren jeweils für sich genommen tödlich. R. fiel zu Boden und verstarb kurze Zeit darauf noch am Tatort infolge innerer Blutungen.

4

2. Nach der rechtlichen Würdigung des Landgerichts hat der Angeklagte sich durch alkoholische Getränke vorsätzlich in einen Rausch versetzt, infolgedessen seine Steuerungsfähigkeit zum Zeitpunkt der tödlichen Stiche aufgehoben war.

5

Diese Stiche seien als Totschlag gemäß § 212 StGB zu werten: Der Angeklagte habe "mit natürlichem Tötungsvorsatz" gehandelt. Auch in seinem Rausch sei ihm die Gefährlichkeit seiner Hieb- und Stichwaffen bewußt gewesen. Bei der Ausführung seiner Stichbewegungen habe er billigend in Kauf genommen, daß der Geschädigte zu Tode komme.

6

Die Tötungshandlungen seien auch rechtswidrig gewesen: Eine Notwehrsituation habe nicht vorgelegen. Der Angeklagte und der Geschädigte hätten einvernehmlich ein spielerisches Gefecht mit den Waffen des Angeklagten geführt. Eine für den Angeklagten bedrohliche Situation habe während des gesamten Gefechts nicht bestanden. Selbst im Hinblick auf die eskalierende Situation sei ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff des Geschädigten nicht gegeben gewesen. Bei dem Scheingefecht seien beide davon ausgegangen, daß der jeweils andere mit seiner Waffe nicht auf seinen Gegner lebensgefährlich einsteche oder ihn auch nur verletze. Daß der Geschädigte in der eskalierenden Situation dazu übergegangen sei, den Angeklagten zu verletzen oder auf ihn einzustechen, habe die Beweisaufnahme nicht ergeben.

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II. Mit seiner Revision gegen das Urteil rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

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1. Der Schuldspruch ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

9

a) Soweit das Landgericht dem Angeklagten vorwirft, er habe sich durch alkoholische Getränke vorsätzlich in einen seine Schuldfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt, ist ein Rechtsfehler nicht zu erkennen.

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b) Dagegen halten die Urteilsausführungen rechtlicher Überprüfung nicht stand, soweit das Landgericht davon ausgeht, der Angeklagte habe im Rausch seinen Bekannten R. vorsätzlich und rechtswidrig getötet.

11

aa) Bedenken bestehen schon gegen die Annahme einer vorsätzlichen Tötung. Sie wird von den Feststellungen nicht getragen.

12

Allerdings liegt es bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen nahe, daß der Täter mit der Möglichkeit, das Opfer könne zu Tode kommen, rechnet und, weil er gleichwohl sein gefährliches Handeln fortsetzt, einen tödlichen Ausgang billigend in Kauf nimmt. Deshalb ist in solchen Fällen der Schluß von der Lebensgefährlichkeit des Handelns auf bedingten Tötungsvorsatz grundsätzlich möglich. Er bedarf jedoch stets sorgfältiger Prüfung. Denn auch bei objektiv gefährlichem Verhalten kann es im Einzelfall so liegen, daß der Täter die Gefahr der Tötung nicht erkennt. Der Schluß auf bedingten Tötungsvorsatz ist deshalb nur dann rechtsfehlerfrei, wenn der Tatrichter in seine Erwägungen auch diejenigen Umstände einbezogen hat, die ein solches Ergebnis in Frage stellen. Daß dies geschehen ist, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen (st. Rspr.; vgl. u.a. BGHR StGB § 212 Vorsatz, bedingter 11, 30, 41).

13

Diesen Anforderungen wird die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht gerecht. Allerdings hat es zu Recht darauf hingewiesen, daß es sich bei den Stichen, die der Angeklagte dem Tatopfer beibrachte, unter Berücksichtigung der Tatwaffe und der Stichtiefe - die tödlichen Stiche wiesen eine Tiefe von 15 - 20 cm auf - um äußerst gefährliche Gewalthandlungen handelte. Die sonstigen Umstände der Tat, die gegen die Annahme eines Tötungsvorsatzes sprechen - etwa die Ausgangssituation des "spielerischen Gefechts", der unkontrollierte Verlauf des Geschehens und die hochgradige Alkoholisierung des Angeklagten -, hat die Strafkammer aber nicht in ihre Würdigung einbezogen. Zu vermissen ist insbesondere auch eine Auseinandersetzung mit der Motivation des Angeklagten. Ein Grund, warum er einen Bekannten im Rahmen eines - nicht etwa aus Anlaß einer streitigen Auseinandersetzung begonnenen - "spielerisch", wenn auch zunehmend heftiger und ernster geführten Gefechts "plötzlich" hätte töten wollen, ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen und auch sonst nicht ersichtlich.

14

bb) Unterstellt, der Angeklagte habe - wie die Strafkammer meint - mit Tötungsvorsatz gehandelt, begegnen ihre rechtlichen Erwägungen Bedenken, soweit sie bei dem festgestellten Sachverhalt die Möglichkeit einer Notwehrsituation verwirft. Allerdings haben der Geschädigte und der Angeklagte zunächst "die Waffen gegeneinander geführt und nicht die Person des jeweils anderen bedroht". Das schließt aber nicht aus, daß der Angeklagte, als "das Gefecht von beiden zunehmend immer heftiger und ernster geführt wurde", von R. schließlich doch in einer Weise bedroht wurde, daß die tödlichen Stiche zu seiner Verteidigung erforderlich und - auch unter Berücksichtigung der Einschränkungen des Notwehrrechts, die sich hier unter dem Gesichtspunkt der schuldhaften Herbeiführung der Notwehrsituation ergeben könnten - gemäß § 32 StGB gerechtfertigt waren. Angesichts der festgestellten Eskalation des Geschehens mußte die Strafkammer diese dem Angeklagten günstige Möglichkeit in Betracht ziehen. Einen anderen Sachverhalt hätte sie ihrer rechtlichen Würdigung nur dann zugrunde legen dürfen, wenn sie einen anderen Ablauf des "Gefechtes" in seinen einzelnen Schritten - den einzelnen Stich- und Ausweichbewegungen der Beteiligten sowie ihren jeweiligen Reaktionen - festgestellt hätte. Das ist indessen nicht geschehen. Die Strafkammer begnügt sich mit der Feststellung der Eskalation. Den Ablauf im einzelnen hat sie nicht festgestellt (und ersichtlich auch nicht feststellen können). Soweit sie im Rahmen der rechtlichen Würdigung betont, die Beweisaufnahme habe nicht ergeben, daß der Geschädigte "im Begriff war, den Angeklagten zu verletzen oder auf ihn einzustechen", verkennt sie, daß dem Angeklagten das Fehlen einer Notwehrsituation, deren Vorliegen nach den Umständen in Betracht zu ziehen ist, nachgewiesen werden muß.

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c) Die danach rechtsfehlerhafte Annahme eines von dem Angeklagten im Rausch begangenen rechtswidrigen Totschlags (§ 212 StGB) berührt den Schuldspruch indessen nicht. Der Angeklagte hat nämlich nach den Feststellungen im Rausch jedenfalls eine fahrlässige Tötung begangen. Das gilt sowohl dann, wenn er R. die tödlichen Stiche ohne Tötungsvorsatz zugefügt hat, als auch dann, wenn er vorsätzlich, aber unter den Voraussetzungen rechtfertigender Notwehr gehandelt hat. In diesem Fall hat der Angeklagte den Tatbestand der fahrlässigen Tötung schon dadurch erfüllt, daß er sich an dem "spielerischen Gefecht" mit scharfen Waffen beteiligte, obwohl dieses ersichtlich die Gefahr einer Eskalation und eines tödlichen Ausgangs in sich barg; diese Gefahr mußte dem Angeklagten zudem aufgrund der Warnungen der Lebensgefährtin des Tatopfers deutlich vor Augen stehen. Eine rechtfertigende Einwilligung des Geschädigten in die lebensgefährlichen Fechtübungen scheidet schon deswegen aus, weil er aufgrund seiner erheblichen Alkoholisierung nicht in der Lage war, Bedeutung und Tragweite einer solchen Erklärung zu erkennen.

16

2. Der Rechtsfehler führt aber zur Aufhebung des Strafausspruchs. Im Rahmen der Strafzumessung hat das Landgericht die schwere Folge der im Rausch begangenen Tat berücksichtigt und dabei ausdrücklich § 212 StGB erwähnt. Daher kann nicht ausgeschlossen werden, daß es bei Annahme einer fahrlässigen Tötung als Rauschtat auf eine mildere Strafe erkannt hätte.

17

3. Die Anordnung der Einziehung des Degens kann aufrechterhalten bleiben. Allerdings wird diese Entscheidung nicht von der vom Landgericht angeführten Begründung, der Angeklagte habe den Degen für die Begehung einer vorsätzlichen Straftat benutzt, getragen. Wird ein Angeklagter wegen Vollrausches verurteilt, so rechtfertigt dies noch nicht die Einziehung von Gegenständen, die er als Tatwerkzeuge zur Begehung der Rauschtat benutzt hat. Die Einziehung ist aber dann statthaft, wenn die Voraussetzungen des § 74 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 StGB vorliegen (BGHSt 31, 80, 81). Das ist hier der Fall: Der Angeklagte neigt nach den Feststellungen zu periodisch exzessivem Trinkverhalten. Ein Degen in der Hand eines solchen Mannes begründet die Besorgnis, daß er in alkoholisiertem Zustand die Waffe erneut zu rechtswidrigen Taten gegen Leib und Leben anderer mißbrauchen werde.

18

Daß bei dem Angeklagten, wie die Strafkammer rechtsfehlerfrei festgestellt hat, noch kein Hang im Sinne des § 64 StGB gegeben ist, steht dem nicht entgegen.