Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.08.1995, Az.: 4 StR 474/95
Beendeter Versuch; Unbeendeter Versuch; Tatrichter
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.08.1995
- Aktenzeichen
- 4 StR 474/95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 13028
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Münster
Rechtsgrundlage
Redaktioneller Leitsatz
Der Tatrichter muß die Frage klären, ob der Versuch beendet oder unbeendet ist.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit einem "Verstoß gegen das Waffengesetz" zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt; außerdem hat es Maßnahmen nach §§ 69, 69a StGB angeordnet: Hiergegen wendet er sich mit der Revision. Er beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt auf die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils; einer Entscheidung über die Verfahrensbeschwerde bedarf es deshalb nicht.
1. Der Schuldspruch wegen versuchten Mordes kann keinen Bestand haben. Das Landgericht hat sich nicht in der gebotenen Weise mit der Frage des Rücktritts vom Versuch auseinandergesetzt.
Nach den Feststellungen gab der Angeklagte vom Hintersitz des von seiner Tochter gesteuerten Pkws aus kurz hintereinander zwei Schüsse aus seiner Pistole auf das Opfer ab. Dieses "fiel im Weglaufen - zweimal getroffen - hin und gelangte schließlich auf die gegenüberliegende Seite der Kreuzung", von wo es ein Kraftfahrer "letztlich" der ärztlichen Versorgung zuführte. Der Angeklagte stieg "unter Zurücklassen der Waffe" aus dem Pkw aus, lief zunächst ein Stück die Straße zurück und versteckte sich dann in einer nahegelegenen Schonung, wo er alsbald festgenommen wurde (UA 13). Bei der rechtlichen Würdigung führt das Landgericht aus: Ein Rücktritt vom Versuch liegt nicht vor, da der Angeklagte nach seiner Vorstellung bei der Abgabe der beiden gezielt auf das Opfer gerichteten Schüsse bereits "alles getan hatte, um dessen Tod herbeizuführen, und das Opfer rein zufällig - da beide Schüsse durch den Körper durchdrangen und rechtzeitig eine Versorgung erfolgte - den Anschlag auf sein Leben überlebt hat" (UA 22).
Das Landgericht geht damit ersichtlich davon aus, es liege ein beendeter Versuch vor. Die Urteilsgründe lassen indessen nähere Feststellungen hierzu sowie eine Auseinandersetzung mit den Umständen vermissen, die einer solchen Annahme entgegenstehen könnten. Nach feststehender Rechtsprechung hat der Tatrichter - schon mit Rücksicht auf die völlig unterschiedlichen rechtlichen Folgerungen - eindeutig zu klären, ob ein unbeendeter oder ein beendeter Versuch gegeben ist. Für diese Abgrenzung kommt es darauf an, ob der Täter nach der letzten Ausführungshandlung in seiner subjektiven Vorstellung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges für möglich hält ("Rücktrittshorizont"), oder ob er zu diesem Zeitpunkt (noch) nicht damit rechnet (BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, unbeendeter 29 m.w.N.) und die Vollendung aus Sicht des Täters noch möglich erscheint (BGHSt 39, 221, 227). Einer eingehenden Erörterung bedarf diese Frage insbesondere, wenn das angegriffene Opfer nach der letzten Ausführungshandlung noch - vom Täter wahrgenommen - in der Lage ist, sich vom Tatort wegzubewegen. Ein solcher Umstand kann geeignet sein, die Vorstellung des Täters, alles zur Erreichung des gewollten Erfolges getan zu haben, zu erschüttern. Das Landgericht hätte im Hinblick darauf im einzelnen feststellen müssen, in welcher Weise es dem Opfer "gelang", die andere Straßenseite zu erreichen, nachdem es hingefallen war. Ein sofortiges Aufstehen und ein unauffälliges Gehen hätte beim Angeklagten eine Änderung seiner bis dahin etwa bestehenden Vorstellung bewirken können, alles zur Erfolgserreichung Notwendige getan zu haben (vgl. BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, unbeendeter 24). Auf der anderen Seite wäre ein erkanntes mühsames Dahinkriechen oder -schleppen geeignet gewesen, ihn zur Annahme zu bringen, daß aufgrund seiner bisherigen Handlungsweise der Erfolg eintreten werde.
Bei Annahme eines unbeendeten Versuchs wäre auch von Bedeutung, daß der Angeklagte sein Opfer nicht verfolgte und zudem die Waffe im Fahrzeug zurückließ. In diesem Falle würde der Annahme von "Freiwilligkeit" des Rücktritts auch nicht grundsätzlich entgegenstehen, daß der Angeklagte im Falle weiterer Ausführung seines Tötungsvorhabens aufgrund der Anwesenheit mehrerer anderer Personen mit seiner alsbaldigen Festnahme hätte rechnen müssen; diese Gefahr hatte auch bei der bis dahin erfolgten Tatausführung bestanden, ohne daß ihn dies von der Tatbegehung abgehalten hatte (vgl. BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Freiwilligkeit 16).
Da die Urteilsgründe die näheren Umstände, wie sie nach der letzten Ausführungshandlung bestanden haben, nicht und die zu dieser Zeit bestehenden Vorstellungen des Angeklagten nur formelhaft mitteilen, ermöglichen sie dem Senat nicht die gebotene rechtliche Überprüfung. Der Schuldspruch wegen versuchten Mordes kann deshalb keinen Bestand haben. Damit entfällt gleichzeitig die - tateinheitliche - Verurteilung wegen des Waffendelikts.
2. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin:
a) Falls es erneut zu einer Verurteilung wegen des Waffendelikts kommt, wird die Strafkammer den "Verstoß gegen das Waffengesetz" je nach der Begehungsform im einzelnen rechtlich einzuordnen haben, nämlich den - jeweils unerlaubten - Erwerb der Waffe, oder, soweit dieser nicht nachweisbar ist, das Ausüben der tatsächlichen Gewalt über sie sowie tateinheitlich dazu das Führen derselben (vgl. BGHR WaffG § 53 Abs. 1 Nr. 3a Führen 1; Meyer-Goßner NStZ 1988, 529, 530; Steindorf Waffenrecht 6. Aufl. § 53 WaffG Rdn. 2 und 36 f).
b) Zur Aufklärung des Sachverhalts wird der Tatrichter wiederum die richterliche Aussage der Tochter H. vom 30. Mai 1994 durch Vernehmung des Ermittlungsrichters in die Hauptverhandlung einführen, sie aber darüber hinaus auch ausdrücklich in seine Beweiswürdigung unter Abwägung gegen die übrigen Zeugenaussagen einbeziehen müssen. Wenn - wie hier in bezug auf die bedeutsame Tatsache des Sichverbergens des Angeklagten im Pkw - Aussage gegen Aussage steht, hat der Tatrichter alle ihm zur Verfügung stehenden Beweismittel auszuschöpfen und sie mit besonderer Sorgfalt zu würdigen (Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 42. Aufl. § 261 Rdn. 11 m.w.N.).