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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.08.1995, Az.: 4 StR 422/95

Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und fehlender objektiv fördernder Beitrag; Fehlender Gehilfenvorsatz; Bloßes Dabeisein im Sinne aktiven Tuns

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.08.1995
Aktenzeichen
4 StR 422/95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 12820
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Zweibrücken

Fundstellen

  • MDR 1996, 119 (Urteilsbesprechung von Vorsitzender Richter am OLG a.D. Günter Holtz, Hamburg)
  • MDR 1996, 117 (Urteilsbesprechung von Vorsitzender Richter am OLG a.D. Günter Holtz, Hamburg)
  • NStZ-RR 1996, 48 (Volltext mit red. LS)
  • StV 1996, 87
  • wistra 1996, 19

Verfahrensgegenstand

Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Prozessgegner

Andreas S. aus P., dort geboren am ... 1968,

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und
des Beschwerdeführers
am 22. August 1995
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Zweibrücken, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt.

2

Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Urteils.

3

Nach den Feststellungen begleitete der Angeklagte seinen Vater als Beifahrer zu dem Autobahnrastplatz Baden-Baden. Dort übernahm dieser von seinem älteren Sohn und dessen Begleiterin, die einen Rauschgifttransport aus Marokko durchgeführt hatten und übermüdet waren, das Schmuggelfahrzeug und fuhr es nach Pirmasens-Gersbach. Der Angeklagte war von seinem dominierenden Vater, von dem er finanzielle Zuwendungen bekam, zur Mitfahrt überredet worden, wobei er wußte, daß es sich um einen Rauschgifttransport handelte.

4

Diese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nicht, denn es ist weder dargetan, daß der Angeklagte einen die Tatbegehung objektiv fördernden Beitrag erbracht, noch daß er mit Gehilfenvorsatz gehandelt hat.

5

Zwar kann auch das bloße Dabeisein die Tat eines anderen im Sinne aktiven Tuns fördern oder erleichtern (BGH StV 1982, 517; BGHR StGB § 27 Abs. 1 Unterlassen 3 und 5, Hilfeleisten 12), doch bedarf es bei solchen Fallgestaltungen sorgfältiger und genauer Feststellungen dazu, daß und wodurch die Tatbegehung in ihrer konkreten Gestaltung objektiv gefördert oder erleichtert wurde (BGHR a.a.O. Hilfeleisten 12). Solche Feststellungen läßt das Urteil vermissen. Sie lassen sich auch nicht aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe herleiten.

6

Die neu entscheidende Strafkammer wird ferner zu bedanken haben, daß gegen die Annahme eines Gehilfenvorsatzes Bedenken bestehen können, wenn der Beitrag des "Gehilfen" für diesen erkennbar zum Gelingen der Tat nicht erforderlich war (BGHR a.a.O. Vorsatz 4; Cramer in Schönke/Schröder StGB 24. Aufl. § 27 Rdn. 25).

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