Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.08.1995, Az.: 2 StR 346/95
Einstellung eines Verfahrens wegen versuchter Nötigung in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung; Unerlaubte Ausübung der tatsächlichen Gewalt über halbautomatische Selbstladekurzwaffen; Verstoßes gegen das Waffengesetz; Verletzung formellen und materiellen Rechts
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.08.1995
- Aktenzeichen
- 2 StR 346/95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 12688
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Aachen - 28.09.1994
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Betrug u.a.
Prozessführer
Manfred Michael K. aus J., dort geboren am ... 1964, zur Zeit in Untersuchungshaft
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und
des Beschwerdeführers
am 18. August 1995
gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
I.
Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte wegen versuchter Nötigung in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung (Fall II 5 der Urteilsgründe) verurteilt worden ist. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.
II.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 28. September 1994, soweit es ihn betrifft,
- 1.
im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte schuldig ist
- a)
der unerlaubten Ausübung der tatsächlichen Gewalt über halbautomatische Selbstladekurzwaffen in zwei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr und Überlassung einer vollautomatischen Selbstladewaffe,
- b)
des unerlaubten Waffenhandels in zwei Fällen,
- c)
tateinheitlich
der unerlaubten Überlassung der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen, über eine vollautomatische Selbstladewaffe und eine halbautomatische Selbstladewaffe mit dem Anschein einer vollautomatischen Kriegswaffe,
der unerlaubten Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine vollautomatische Selbstladewaffe, über halbautomatische Selbstladekurzwaffen und über Schußwaffen,
des unerlaubten Waffenhandels,
des Erwerbs von und des Umgangs mit explosionsgefährlichen Stoffen,
- d)
des Betruges;
- 2.
im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
III.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
IV.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz in vierzehn Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Sprengstoffgesetz, wegen versuchter Nötigung in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Die Verfahrensrügen sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Sachbeschwerde führt jedoch zu der aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Schuldspruchänderung und zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs.
Das Verfahren wird auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II 5 der Urteilsgründe wegen versuchter Nötigung in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden ist. Damit entfallen die Verurteilung wegen dieser Delikte und die in diesem Falle verhängte Einzelstrafe.
Ferner bedarf der Schuldspruch in den Fällen II 6 bis 8 der Urteilsgründe wegen der in den Jahren 1993 und 1994 begangenen Waffendelikte und wegen des in dieser Zeit begangenen Sprengstoffdelikts der Änderung. Die Revision macht in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt zu Recht geltend, daß bei der hier gegebenen Sachlage - mögliche gleichzeitige Ausübung der tatsächlichen Gewalt über mehrere Waffen - alle Verstöße gegen das Waffengesetz und damit auch die tateinheitlich begangenen Verstöße gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz (Fall II 6 a) und das Sprengstoffgesetz (Fall II 7 d) zur Tateinheit verbunden werden.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt das gleichzeitige unerlaubte Ausüben der tatsächlichen Gewalt über mehrere Waffen, auch wenn sie nicht unter dieselbe Strafbestimmung fallen, nur einen Verstoß gegen das Waffenrecht dar (BGHR Waffengesetz § 52 a Abs. 1 Konkurrenzen 1; BGH NStZ 1984, 171). So liegt es hier. Nach den Feststellungen muß zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen werden, daß er die Waffen und den Sprengstoff, die Gegenstand der Verurteilung in den Fällen II 6 und 7 der Urteilsgründe sind, zumindest zeitweilig gleichzeitig mit den Waffen in Besitz hatte, die Gegenstand der Verurteilung im Fall II 8 der Urteilsgründe wegen tateinheitlicher unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine vollautomatische Selbstladewaffe (Verbrechen nach § 52 a Abs. 1 Nr. 1 Waffengesetz), über halbautomatische Selbstladewaffen und über Schußwaffen (Vergehen nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 a Buchst. a und Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a Waffengesetz) sind.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Schuldspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Senat hat den gesamten Strafausspruch aufgehoben, um dem neuen Tatrichter Gelegenheit zu geben, die Strafen insgesamt neu zuzumessen.
Theune
Detter
Athing
Dr. Otten ist wegen Urlaubs verhindert, ihre Unterschrift beizufügen. Jähnke