Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.08.1995, Az.: 2 StR 379/95
Strafschärfung; Verjährte Taten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.08.1995
- Aktenzeichen
- 2 StR 379/95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 12431
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Köln
Rechtsgrundlage
Redaktioneller Leitsatz
Eine Strafschärfung kann sich auch aus verjährten Taten ergeben.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen in vierzehn Fällen und wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt; im übrigen hat es ihn freigesprochen. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Das Rechtsmittel führt zu der aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs; im übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Für die beiden in der Zeit zwischen August 1984 und August 1985 begangenen Taten (UA S. 11 und 12) war die für § 174 Abs. 1 StGB geltende Verjährungsfrist von fünf Jahren (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) bereits vor der ersten Vernehmung des Angeklagten am 20. Juni 1994 verstrichen, so daß auf diese Tathandlungen der Straftatbestand des sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen keine Anwendung mehr finden durfte.
Die danach gebotene Schuldspruchänderung wirkt sich auf den Strafausspruch nicht aus. Der Senat schließt aus, daß das Landgericht auf niedrigere Einzelstrafen erkannt hätte, wenn es bedacht hätte, daß hinsichtlich des Vergehens des § 174 Abs. 1 StGB Verfolgungsverjährung eingetreten war.
Das Landgericht wäre zudem rechtlich nicht gehindert gewesen, bei der Strafzumessung auch diejenigen Delikte zu berücksichtigen, deren Verfolgung bereits verjährt war (vgl. BGHR StGB § 46 II Vorleben 11 und 20).