Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.08.1995, Az.: 1 StR 352/95
Unterbringung; Verminderte Schuldfähigkeit; Krankhafte Alkoholsucht; Krankhafte Alkoholüberempfindlichkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.08.1995
- Aktenzeichen
- 1 StR 352/95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 12405
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Nürnberg-Fürth
Rechtsgrundlage
Redaktioneller Leitsatz
Eine Unterbringung nach § 63 StGB kann grundsätzlich auch dann nicht erfolgen, wenn der Täter wegen Alkohols vermindert schuldfähig war. Erforderlich für eine Unterbringung ist eine krankhafte Alkoholsucht oder eine krankhafte Alkoholüberempfindlichkeit.
Gründe
Das Landgericht hat die Unterbringung des Angeklagten mit der "Neigung zu Alkoholmißbrauch" begründet. Es müsse davon ausgegangen werden, daß er in alkoholisiertem Zustand anfällig sei für (strafbare) "Handlungen, die aus einem momentanen Impuls heraus unternommen werden". Diese Begründung reicht nicht aus.
Der Angeklagte leidet an leichtem Schwachsinn, sein Intelligenzquotient beträgt 62. Hinzu kommt die Neigung zu schwerem Alkoholmißbrauch. Bei der hier abzuurteilenden Tat ist das Landgericht "aufgrund des leichten Schwachsinns und der Alkoholbeeinflussung ... von einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB" ausgegangen. Der Schwachsinn allein sei "nicht so ausgeprägt, daß der Angeklagte nicht in der Lage wäre, die Bedeutung strafrechtlicher Bestimmungen als solche zu erkennen".
Bei der Entscheidung, unter diesen Umständen Unterbringung gemäß § 63 StGB anzuordnen, hat das Landgericht nicht hinreichend berücksichtigt, daß nach ständiger Rechtsprechung in Fällen, in denen Alkoholgenuß die Verminderung der Schuldfähigkeit bewirkt hat, die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nur dann in Betracht kommt, wenn der Täter an krankhafter Alkoholsucht leidet oder in krankhafter Weise alkoholüberempfindlich ist (vgl. BGHSt 34, 313; BGHR StGB § 63 Zustand 2 - 7, 9, 12, 17). Weder das eine noch das andere ist bisher dargetan. Deshalb ist die Frage der Unterbringung in neuer Verhandlung zu prüfen.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.